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Rechtsprechungsänderung: Arbeitnehmer müssen unbillige Weisungen nicht mehr befolgen

  • 5 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Mit dem Direktionsrecht kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbindliche Arbeitsanweisungen geben. Er muss dabei aber Grenzen beachten. Tut er dies nicht, sind die Anweisungen nicht vom Direktionsrecht gedeckt und rechtswidrig. Nun ändert das BAG seine Rechtsprechung mit weitreichenden Auswirkungen auf die einseitige Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, denn Arbeitnehmer müssen derartige rechtswidrige Arbeitsanweisungen auch vorläufig nicht mehr befolgen:

  • Unbillige Arbeitsanweisungen sind nach dem neuen Kurs des BAG von Anfang an unverbindlich.
  • Arbeitnehmer werden nicht mehr verpflichtet sein, sich die Unbilligkeit der Weisung vorab von einem Gericht bestätigen zu lassen.
  • Im Zweifel sollte die Anordnung aber dennoch vorläufig befolgt werden, um nicht den Job zu riskieren, wenn sich herausstellt, dass die Anweisung rechtmäßig war.

Das Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers

Im Arbeitsvertrag halten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel nur die wichtigsten Eckdaten des Arbeitsverhältnisses fest, wie z. B. die Anstellung des Mitarbeiters als Krankenschwester, Bürokraft oder Marketingassistenz, das Gehalt, den Beginn des Arbeitsverhältnisses usw. Nach Antworten auf die Fragen, welche Aufgaben die Krankenschwester, Bürokraft oder Marketingassistenz zu erledigen hat, wird man dagegen im Arbeitsvertrag vergeblich suchen. Hier greift das Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers ein. Es ist damit ein arbeitsrechtliches Instrument, dass es dem Arbeitgeber erlaubt, den abstrakten Inhalt des Arbeitsvertrages im Arbeitsalltag zu konkretisieren.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers greift also immer dann, wenn konkrete Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder per Gesetz nicht vollständig geregelt sind. Die offenen Fragen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung darf der Arbeitgeber dann gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) bestimmen.

Die Krux mit dem „billigen Ermessen“

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist aber nicht grenzenlos, denn § 106 GewO gestattet es zwar dem Arbeitgeber, die offenen Fragen aus dem Arbeitsvertrag im Arbeitsalltag einseitig zu beantworten, erlegt ihm aber andererseits auch auf, die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet man diese Beachtung der Arbeitnehmerinteressen bei der Ausübung des Weisungsrechts als billiges Ermessen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet bei allen Arbeitsanweisungen seine eigenen betrieblichen Interessen gegen die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers abzuwägen.

Ignoriert der Arbeitgeber die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers oder berücksichtigt er sie nicht angemessen, ist die Weisung unbillig und damit rechtswidrig. Praktisch relevant ist dies z. B. bei Versetzungen eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort, da diese Arbeitsanweisung gerade bei Arbeitsorten, die Hunderte von Kilometern entfernt sind, weitreichende Konsequenzen für das Privatleben des Arbeitnehmers hat.

Dürfen sich Arbeitnehmer über rechtswidrige Arbeitsweisungen hinwegsetzen?

Bei unbilligen Arbeitsanweisungen stellt sich für Arbeitnehmer die entscheidende Frage, ob sie die Anweisung befolgen müssen oder sich aufgrund der Rechtswidrigkeit weigern dürfen, ihr nachzukommen. Diese praktisch entscheidende Detailfrage mussten die Arbeitsgerichte klären. Lange Zeit war nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG anerkannt, dass Arbeitnehmer die unbillige Arbeitsanweisung zunächst befolgen müssen, bis vor Gericht rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Anweisung unzulässig war. Diese Rechtsprechung wird das BAG nun kippen mit weitreichenden Folgen für Arbeitnehmer.

Bisherige – arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung – des BAG

Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, konnten Arbeitnehmer abgemahnt und gekündigt werden, wenn sie sich über unbillige Arbeitsanweisungen hinweggesetzt haben. Sie waren daher verpflichtet, bis zur gerichtlichen Klärung die unbillige Anweisung zu befolgen.

Nur wenn der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts gegen den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gegen Gesetz (z. B. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)) verstoßen hat, durften sich Arbeitnehmer von Anfang an weigern, die rechtswidrige Anweisung zu befolgen. Hat der Arbeitgeber sich an diese vagen Grenzen gehalten und lediglich gegen den Grundsatz des billigen Ermessens verstoßen, musste der Arbeitnehmer erst die Arbeitsgerichte anrufen und feststellen lassen, dass es sich um eine unbillige Arbeitsanweisung handelt. Vom Arbeitgeber ausgesprochene unbillige Arbeitsanweisungen waren damit solange für den Arbeitnehmer bindend, bis ein Gericht die Unverbindlichkeit der Weisung rechtsverbindlich festgestellt hat.

Entscheidung des Zehnten Senats vom 14.06.2017

Nun landete ein solcher Fall vor dem Zehnten Senat des BAG. Ein Arbeitnehmer war wegen Konflikten innerhalb des Teams von Dortmund nach Berlin versetzt worden. Der Arbeitnehmer weigerte sich, in Berlin zu arbeiten und wurde vom Arbeitgeber nach zwei erfolglosen Abmahnungen fristlos gekündigt. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, dass er keine Pflichtverletzung begangen habe, die den Arbeitgeber zur Abmahnung berechtigt hätte. Er hätte die Versetzung nicht befolgen müssen, da diese unzumutbar bzw. unbillig gewesen wäre.

Der Zehnte Senat folgt ebenso wie die beiden Vorinstanzen der Rechtsauffassung des Arbeitnehmers. Der Senat ist der Ansicht, dass Arbeitnehmer unbillige Weisungen des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen müssen, wenn es keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts gibt. Da der Zehnte Senat mit dieser Ansicht aber von der geltenden Rechtsprechung des Fünften Senats abweicht, musste er diesen vorab fragen, ob er weiterhin an seiner Rechtsauffassung, Arbeitnehmer müssten unbillige Arbeitsanweisungen bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung befolgen, festhalten will.

Grünes Licht vom Fünften Senat

In seinem diese Woche veröffentlichten Antwortbeschluss teilte der fünfte Senat mit, dass er nicht mehr an seiner Rechtsauffassung festhält. Damit hat der Fünfte Senat dem Zehnten Senat grünes Licht für die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung gegeben. Dieser kann nun urteilen, dass unbillige Arbeitsanweisungen ebenfalls von Anfang an verweigert werden dürfen mit der Folge, dass Arbeitnehmer vorher kein gerichtliches Verfahren mehr einleiten müssen.

Aber Achtung: ein Risiko bleibt für Arbeitnehmer

Nach der sich ankündigenden Rechtsprechungsänderung zur Verbindlichkeit unbilliger Arbeitsanweisungen können sich Arbeitnehmer also von Anfang an gegen unbillige Anordnungen wehren. Sie müssen sich dabei aber bewusst sein, dass sie dann das Risiko tragen, dass die Weisung doch nicht unbillig war. Stellt sich später im vom Arbeitgeber eingeleiteten Gerichtsverfahren heraus, dass die Arbeitsanweisung doch wirksam war, muss der Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses tragen.

Im Zweifel sollten Arbeitnehmer unbillige Arbeitsanweisungen daher auch nach der Rechtsprechungsänderung vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht befolgen, bis das Arbeitsgericht rechtskräftig die Unbilligkeit der Weisung festgestellt hat.

(BAG, Anfragebeschluss v. 14.06.2017, Az.: 10 AZR 330/16 und BAG, Antwortbeschluss v. 14.09.2017, Az.: 5 AS 7/17)

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