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Steuererklärungstipps Teil 1: Steuerberater absetzen, Abgabepflicht für Rentner und falsche Angaben

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Bis zur Abgabe der Steuererklärung Ende Mai ist noch etwas Zeit. Zeit genug jedenfalls für ein paar Tipps, damit der Staat nicht zu viel von einem verlangt. Denn die Steuererklärung soll schließlich dazu dienen, dass der Fiskus die Steuer auch richtig bemisst.

Welche Steuerberatungskosten können abgesetzt werden?

Der 31.05. – und damit die Abgabefrist für die Steuererklärung – nähert sich langsam, aber sicher. Daher ist für Steuerberaterkanzleien derzeit wohl eine der stressigsten Zeit des Jahres. Doch können die Kosten für einen Steuerberater auch von der Steuer abgesetzt werden?

Eine steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist möglich, sofern die Kosten beruflich veranlasst waren, sie also irgendeiner Einkunftsart nach § 2 I 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zugeordnet werden können, z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Wird der Steuerberater also mit der Einkommensermittlung beauftragt, sind die hierbei entstehenden Kosten steuerlich abzugsfähig.

Anderes gilt jedoch für rein privat veranlasste Steuerberaterkosten, die z. B. entstehen, wenn der Steuerberater die Steuererklärung für seinen Mandanten ausfüllen oder Auskünfte über das Kindergeld geben soll. Derartige Angelegenheiten gehören schließlich in den privaten Bereich des Steuerzahlers und sind somit – auch nicht als Sonderausgaben – berücksichtigungsfähig.

Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.

(BFH, Urteil v. 16.02.2011, Az.: X R 10/10)

(VOI)

Steuererklärung auch im Ruhestand?

Als Rentner möchte man seinen Ruhestand gerne genießen. Jeder hat da seine eigenen Vorlieben. Die Beschäftigung mit der Steuererklärung gehört für die meisten Ruheständler aber wohl eher nicht dazu. Doch leider müssen auch Rentner zunehmend ihre Steuer erklären. Die Gründe sind einerseits erfreulich. So kann eine Rentenerhöhung wie im vergangenen Juni 2016 zur Steuererklärungspflicht führen. Andererseits ergibt sie sich aufgrund des seit 2005 geltenden Alterseinkünftegesetzes. Dessen Ziel ist, Beiträge zur Altersvorsorge zunehmend steuerfrei zu stellen. Alterseinkünfte werden im Gegenzug schrittweise höher besteuert. Die massive Änderung soll die für grundrechtswidrig erklärten Unterschiede bei der Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten beenden.

Jeder Rentnerjahrgang muss danach einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Für den Rentnerjahrgang 2005 betrug er noch 50 Prozent. Für jeden neuen Jahrgang stieg er seitdem um 2 Prozent. So ist der Rentnerjahrgang 2016 inzwischen bei 72 Prozent angelangt. Neurentner in diesem Jahr müssen 74 Prozent ihrer gesetzlichen Rente versteuern. Der andere Anteil bleibt als sogenannter Rentenfreibetrag steuerfrei. Von einer monatlichen Rente von 1000 Euro unterliegen danach 720 Euro bzw. 740 Euro der Steuer. 280 Euro bzw. 260 Euro sind steuerfrei. Für Angehörige des jeweiligen Rentnerjahrgangs ändert sich der Anteil dabei nicht mehr. Er bleibt bis ans Lebensende gleich. Für die neu hinzukommenden Jahrgänge steigt er bis zum Jahr 2040 weiter an. Wer dann oder später in Rente geht, muss seine Alterseinkünfte dann voll versteuern.

Was bedeutet das mit Blick auf die Besteuerung von Rentnern? Wer 2016 in Rente ging und 12.000 Euro Rente im Jahr erhält, der muss davon 8640 Euro versteuern. Denn 8640 Euro entsprechen dem für diesen Jahrgang geltenden Anteil von 72 Prozent von 12.000 Euro. Mit 8640 Euro liegt die steuerrelevante Rente dabei unter dem steuerfreien Grundfreibetrag von 8652 Euro für einkommensteuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2016. Das bedeutet, erst ab mehr als 8652 Euro ist eine Steuererklärung abzugeben. Mit der Zahlung von Einkommensteuer ist aber regelmäßig noch nicht zu rechnen. Laut Bundesfinanzministerium fällt bei Einbeziehung des Grundfreibetrags und weiterer abzugsfähiger Beträge erst ab 14.354 Euro in der Regel Einkommensteuer an. Für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner liegt der Grundfreibetrag im Übrigen bei 17.304 Euro, wobei es dabei auf ihre gemeinsamen Einkünfte ankommt.

Bei der Pflicht zur Steuererklärung muss man allerdings noch Folgendes wissen: Bei sogenannten Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro pro Jahr ist schon viel früher eine Steuererklärung abzugeben. Nebeneinkünfte stellen beispielsweise Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, einer privaten Altersrente oder einer selbstständigen Tätigkeit dar. 

Wie das Finanzamt Kenntnis von Einkünften im Alter erlangt und was tun, wenn es eine Steuererklärung verlangt, lesen Sie hier.

(GUE)

Eingabe in Einkommensteuererklärung vergessen

Ein Steuerberater fertigte für einen selbstständigen Mann die Steuererklärung an und sendete diese in elektronischer Form per Elster an das zuständige Finanzamt (FA). Ihm unterlief dabei allerdings ein gravierender Fehler – er vergaß das Feld mit der Angabe des Verlustvortrags i. H. v. 209.195 Euro auszufüllen. Das führte schlussendlich dazu, dass der Mann vom FA einen fehlerhaften Verlustfeststellungsbescheid erhielt. 

Als der Steuerpflichtige diesen Fehler erkannte, beantragte er beim FA die nachträgliche Berücksichtigung des Verlusts, was dieses aber ablehnte. Daraufhin klagte er erfolglos beim zuständigen Finanzgericht (FG). Im Urteil wurde festgestellt, dass der Mann nicht selbst, jedoch sein Steuerberater gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) grob fahrlässig gehandelt hat, weil er vergessen hat, das entsprechende Feld auszufüllen. Die grobe Fahrlässigkeit seines Steuerberaters muss sich der Mann aber zurechnen lassen.

Gegen diese Entscheidung legte der Mann Revision mit Erfolg beim Bundesfinanzhof (BFH) in München ein. Die zuständigen Richter urteilten, dass ein grobes Verschulden dann vorliegt, wenn entweder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Steuerpflichtige die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt haben. Zusätzlich muss er sich auch das Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen. Das grobe Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei Steuererklärungen in elektronischer Form genauso auszulegen wie bei solchen in Papierform – grundsätzlich trägt jedoch das FA die Beweislast für grobes Verschulden.

Der Steuerberater machte hier einen unbewussten Fehler – er vergaß ein Feld mit einer Zahl zu füllen. Allerdings kann es leicht zu solch einer Nachlässigkeit kommen und ist selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht immer zu vermeiden. Folglich darf in diesem Fall keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.

Ausführliche Informationen finden Sie hier. 

(BFH, Urteil v. 10.02.2015, IX R 18/14)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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