Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Verein!

Wie arbeitet eigentlich ein Verein?

  • 6 Minuten Lesezeit
Wie arbeitet eigentlich ein Verein?

Experten-Autorin dieses Themas

Die Begrifflichkeit Verein ist wohl jedem bekannt – beispielsweise in Form des Sport- oder Tierschutzvereins um die Ecke. Dieser Ratgeber soll einen Überblick über die Thematik verschaffen, indem unter anderem Definition, Erscheinungsformen eines Vereins, Rechte und Pflichten sowie das Ende eines Vereins erläutert werden. Das Thema Verein ist komplex, sodass dieser Ratgeber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sondern lediglich ein Grundverständnis schaffen soll. 

Was ist ein Verein?

Eine gesetzlich festgelegte Definition der Begrifflichkeit gibt es nicht. Unter einem Verein versteht man jedoch einen freiwilligen, auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss (beziehungsweise eine Vereinigung) von Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. 

Ein Verein tritt als Einheit auf und wird durch seinen Vorstand vertreten. Gesetzlich ist das Vereinsrecht geregelt im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 21 ff. Das Gesetz sieht nicht nur die Existenz einer Vereinsform vor. Vielmehr wird zwischen vier unterschiedlichen Vereinsarten differenziert: 

Eingetragener Verein (e. V.) 

Der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Rechtsfähigkeit. Daher wird ein eingetragener Verein auch nicht wirtschaftlicher Verein genannt (§ 21 BGB). 

Wirtschaftlicher Verein 

Der Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit. Daher wird diese Vereinsform auch wirtschaftlicher Verein genannt (§ 20 BGB). Die Rechtsfähigkeit durch Verleihung kann entzogen werden, wenn der Verein einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. 

Nicht eingetragener Verein

Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verein schnell aktiv werden soll beziehungsweise muss. Nach der Rechtsprechung sind mittlerweile einige Gesetze, den eingetragenen Verein betreffend, auch auf den nicht eingetragenen Verein anwendbar. Allerdings haften Mitglieder gegebenenfalls mit ihrem Vermögen persönlich. 

Gemeinnütziger Verein 

Ein gemeinnütziger Verein verfolgt das Ziel, das Wohl der Gemeinschaft zu fördern. Vorteile sind u. a. Steuererleichterungen oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln. Gefördert werden u. a. die Bereiche Tier- und Naturschutz, Kunst, Sport, Kultur, Heimatpflege und Denkmal. Alle anerkannten Förderungen sind unter § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nachzulesen. 

Kein gemeinnütziger Verein liegt mangels Förderung der Allgemeinheit vor, wenn der Personenkreis, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist – beispielsweise eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens. Ein gemeinnütziger Verein ist rechtlich eine juristische Person und damit rechtsfähig, kann also rechtsgestaltende Handlungen vornehmen. 

Gründung und Sitz eines Vereins

Wer einen rechtsfähigen oder eingetragenen Verein (e. V.), der die wohl üblichste Form darstellt, gründen möchte, braucht zunächst mindestens sieben Gründungsmitglieder. Gründungsvoraussetzung ist im nächsten Schritt die Gründungsversammlung, bei der die Vereinssatzung beschlossen wird, ein Vorstand durch Beschluss gebildet wird und die Mitglieder ins Vereinsregister eingetragen werden. 

Die Mindestvoraussetzungen an die Vereinssatzung sind in§ 57 BGB festgehalten: Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Auch der Name des Vereins kann im Rahmen der Gründungsversammlung beschlossen werden. Ablauf und Inhalt der Gründungsversammlung müssen in einem Gründungsprotokoll festgehalten werden. 

Sodann sollte im Hinblick auf die (steuerlichen) Vorteile die Gemeinnützigkeit des Vereins geprüft werden. Im Anschluss folgt die Eintragung ins Vereinsregister (Ausnahme: überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit) und die Eröffnung eines Vereinskontos. Der Sitz eines Vereins ist, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung des Vereins geführt wird. Das Grundgesetz sieht vor, dass Vereine verboten werden können, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. 

Vereinsorgane

Ein Verein besteht aus zwei Organen: 

  • Mitgliederversammlung (§ 32 ff. BGB) und  

  • Vorstand (§ 26 ff. BGB). 

Vorstand 

Das Gesetz sieht vor, dass der Verein über einen Vorstand verfügen muss, der als gesetzlicher Vertreter des Vereins fungiert und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand kann wahlweise aus einer Einzelperson oder aus mehreren Personen bestehen. In der Vereinssatzung kann festgelegt werden, aus wie vielen Personen sich der Vorstand bildet. Bei mehreren Personen wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 

Gebildet wird der Vorstand wiederum durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, sofern die Vereinssatzung die Widerruflichkeit nicht einschränkt und beispielsweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes – wie grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung – verlangt. 

Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes kann durch eine Vereinssatzung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Die Beschränkung der Vertretungsmacht entfaltet jedoch erst dann Außenwirkung, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist. Alternativ nur dann, wenn sie dem Dritten bekannt ist. 

Mitgliederversammlung 

Genau wie beim Vorstand sieht das Gesetz vor, dass ein Verein über eine Mitgliederversammlung (§ 32 ff. BGB) verfügen muss, die regelmäßig einberufen wird. Die Mitgliederversammlung wird entweder berufen  

  • auf Verlangen einer Minderheit,  

  • wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder  

  • in den durch die Vereinssatzung bestimmten Fällen. 

Die Mitgliederversammlung dient der demokratischen Entscheidungsfindung, indem Vereinsmitglieder aktiv mitgestalten können (oberstes Willensbildungsorgan). Durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand bestellt und überwacht sowie die Vereinssatzung beschlossen. Die Entscheidungen wiederum werden – genau wie bei einer Personenmehrheit beim Vorstand – nach der Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder getroffen. 

Die Haftung von Organmitgliedern ist davon abhängig, ob und in welcher Höhe das Organmitglied eine Vergütung für die Tätigkeit erhält. Bei einer Vergütung von bis zu 840 € jährlich haften Organmitglieder gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit. 

Rechte und Pflichten innerhalb eines Vereins

Bei den Rechten und Pflichten ist jeweils zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand zu differenzieren.  

Vereinsmitglieder 

Durch die Mitgliedschaft im Verein erhalten Mitglieder höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechte (§ 38 BGB). Zu den Rechten gehört insbesondere: 

  • Möglichkeit jederzeitiger Teilnahme an den Mitgliederversammlungen 

  • Ausübung des Stimmrechts und aktive Mitgestaltung sowie Einflussnahme auf die Vereinssatzung 

  • Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinsleistungen 

Die Mitgliedschaft ist zwar auch mit Pflichten verbunden, diese beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf die Entrichtung des Mitgliederbeitrags. Ausnahmsweise können weitere Pflichten, wie die Teilnahme an Veranstaltungen sowie das Leisten von Beiträgen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins, bestehen – auch hier lohnt sich ein Blick in die Vereinssatzung. 

Vorstand 

Der Vorstand hat im Wesentlichen die Aufgabe der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Vereins. Gleichzeitig ist der Vorstand eine Art Geschäftsführer beziehungsweise führt geschäftsführende Tätigkeiten aus. Dies ist sowohl Recht als auch Pflicht des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Im Übrigen trägt der Vorstand die Sorge für die Einhaltung der Vereinssatzung, übernimmt regelmäßig Organisations- und Koordinationsaufgaben, Öffentlichkeitsarbeit und verwaltet sämtliche Mitgliederangelegenheiten. 

Ende des Vereins (Auflösung)

Vereine können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss der Auflösung ist nicht nur eine Mehrheit, sondern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Ausnahme zu der Dreiviertelmehrheit ist bei einer hiervon abweichenden Bestimmung in der Vereinssatzung denkbar. 

Denkbar ist auch eine Auflösung durch Insolvenz. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit wird der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 

Fazit zum Verein

  • Unter einem Verein versteht man einen freiwilligen, auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks.  

  • Das Gesetz sieht nicht nur die Existenz einer Vereinsform vor. Vielmehr unterscheidet das Gesetz zwischen vier unterschiedlichen Vereinsarten. 

  • Erscheinungsformen: Eingetragener Verein (sogenannter nicht wirtschaftlicher Verein, § 21 BGB), nicht eingetragener Verein, wirtschaftlicher Verein (§ 20 BGB) und gemeinnütziger Verein (§ 52 Abgabenordnung). 

  • Ein Verein besteht aus zwei Organen: der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. 

  • Vereine können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden.

Foto(s): ©Adobe Stock/highwaystarz

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Verein?

Rechtstipps zu "Verein" | Seite 94

  • 02.06.2008 Laux Rechtsanwälte PartGmbB
    „… Kassenärztlichen Vereinigung abgelehnt worden war. Der Antragsteller war schwerpunktmäßig im Bereich der „Kinderzahnheilkunde" tätig. Im Gebiet der angestrebten Zweigniederlassung waren keine weiteren Zahnärzte …“ Weiterlesen
  • 30.05.2008 Laux Rechtsanwälte PartGmbB
    „… . Unter Hinweis auf § 103 SGB V lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns die Ausschreibung der Hälfte des Vertragsarztsitzes ab. Das Sozialgericht München jedoch stellte sich auf die Seite …“ Weiterlesen
  • 28.03.2008 Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.
    „… sind -Beteiligungsfinanzierung nur aus steuerlichen Rücklagen -Einfluss fast nur über Aufsichtsrat -Abkoppelung von Vereins- und Basisstrukturen -Kontrolldefizite mit wirksamer Aufsichtsratsarbeit 21. Zum Schluß: Absicherung …“ Weiterlesen
  • 13.02.2008 Rechtsanwalt Holger Barth
    „… im gesperrten Planungsbereich grundsätzlich nicht mehr zu einer vollen Zulassung aufgestockt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen vertreten bislang einheitlich die Ansicht, dass zwar auch eine etwa …“ Weiterlesen
  • 22.01.2008 Rechtsanwalt Michael Krüger
    „… sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Revision zurück. Ein Vergütungsanspruch gegenüber der Firma sei zu vereinen, weil sie in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Ihr sei …“ Weiterlesen
  • 27.08.2007 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… daran interessiert, den Verkauf der Karten zu kontrollieren. Das Landgericht Mainz gab einem Verein Recht, der einen Zuschauer von dem Bezug einer Dauerkarte aufgrund der AGB-Klausel ausgeschlossen …“ Weiterlesen
  • 03.08.2007 Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte
    „… Vereinigung Recht. Sie habe den Honorarbescheid wegen der unrichtigen Abrechnungs-Sammelerklärung aufheben dürfen. Diese Erklärung sei im Ganzen schon dann falsch, wenn sie nur eine unrichtige Angabe über …“ Weiterlesen
  • 27.07.2007 Kanzlei Recht und Recht
    „… ist oder von jemandem ausgesprochen wird, der nachweislich nicht das Recht hat, eine Abmahnung auszusprechen. In jüngster Vergangenheit ist hier der Verein „Ehrlich währt am längsten“ zu nennen …“ Weiterlesen
  • 26.07.2007 Rechtsanwalt Michael Krüger
    „… zu Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Geschäftsgelder gekommen war. Der Mitarbeiter zeigte daraufhin den Vorsitzenden des Vereins und seinen Ehegatten bei der Staatsanwaltschaft an. Der Vorsitzende wurde …“ Weiterlesen
  • 01.06.2007 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion
    „… des deutschen Sports Die Organisation des deutschen Sports gleicht einer hierarchischen Pyramide: Ganz unten stehen die Athleten, die Mitglieder in den einzelnen Sportvereinen sind. Die Vereine wiederum …“ Weiterlesen
  • 18.05.2007 Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte
    „… . 28.03.2007, Az.: B 6 KA 9/06 R) seine Rechtsprechung zum zulässigen Wachstum vertragsärztlicher Praxen präzisiert. Früher hatte das BSG stets hervorgehoben, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KZV …“ Weiterlesen
  • 15.05.2007 Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte
    „… Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) haftet, die gegen einen der Praxispartner während seiner früheren Tätigkeit in seiner alten Einzelpraxis festgesetzt wurden. In dem vorliegenden Fall war über …“ Weiterlesen
  • 24.04.2007 Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte
    „… gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung besteht. Überwiegend wird daher die Auffassung vertreten, der unentschuldigt nicht erschienene Patient schulde dem Zahnarzt Schadensersatz wegen …“ Weiterlesen
  • 14.12.2006 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… und mit ihr letztlich die Finanzierung eines auch der privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins bezweckt wurde. Ein Steuerabzug kam deshalb nicht in Betracht. (Urteil vom 02. August 2006, Az.: XI R 6/03) (WEL)“ Weiterlesen
  • 09.11.2006 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion
    „Die aktuelle Abmahnwelle bei eBay Seit einigen Wochen überzieht ein neu gegründeter Verein, der in Deutschland unter dem Namen "Ehrlich währt am längsten" auftritt, zahlreiche Mitglieder von eBay …“ Weiterlesen
  • 24.07.2006 anwalt.de-Redaktion
    „… bearbeiten. Reagiert sie in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte stattdessen an den Verein Verkehrsopferhilfe mit Sitz in Hamburg wenden. Dabei handelt es sich um …“ Weiterlesen