Zum ersten Mal mit Cannabis im Blut erwischt: Polizei darf nicht sofort den Führerschein abnehmen
- 3 Minuten Lesezeit

Hinweis: Zum Zeitpunkt des hier dargestellten Urteils galt noch der Wert von 1 Nanogramm/ml THC (ng/ml THC), ab dem ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung angenommen wurde.
Seit 1. Juli 2024 gilt ein gesetzlich geregelter Wert von 3,5 ng/ml für mindestens 21 Jahre alte Fahrer, ab dem erst ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen kann. Hiervon gelten Ausnahmen:
- Wer jünger als 21 Jahre ist, für den gilt ein 0-Nanogramm-Grenze, darf also kein THC im Blut haben während der Fahrt.
- Für Fahrzeugführer in der Probezeit in den ersten zwei Jahren nach Führerscheinerwerb gilt wie schon zuvor, dass sie keine berauschenden Substanzen im Blut haben dürfen. Dementsprechend drohen deshalb in der Probezeit bereits ab mehr als 0,0 ng/ml THC Konsequenzen. Dasselbe gilt, wenn bei einem Wert von 3,5 ng/ml.
- Wird neben THC zugleich Alkohol im Blut festgestellt, kann ebenfalls bereits ein Verstoß vorliegen. Grund ist das Verbot des Fahrens bei Mischkonsum, also unter Einfluss von THC und Alkohol zur selben Zeit.
- Bei medizinisch verordnetem Cannabis kann auch bei mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ausscheiden.
Die folgende Entscheidung erging gemäß der seit 1. Juli 2024 nicht mehr geltenden Rechtslage
- Mehrere Fahrer, die bei einer Verkehrskontrolle den Führerschein abgeben mussten, hatten geklagt.
- Im vorliegenden Fall wurde den Betroffenen zuvor keine MPU – auch „Idiotentest“ genannt – verordnet.
- Das Bundesverwaltungsgericht macht die MPU jetzt zur Voraussetzung.
- Erst, wenn Betroffene die MPU nicht bestehen, müssen sie den Führerschein abgeben.
Wer unter dem Einfluss von Cannabis Auto fährt, riskiert die Fahruntüchtigkeit. Er verstößt dann gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), weil er nicht mehr zwischen Drogenkonsum und dem Führen seines Fahrzeugs trennen kann.
Die Rechtsprechung ist bei Drogenfahrten sehr streng. Wer bei einer Kontrolle am Steuer mit einem Wert von mehr als 1 Nanogramm/ml im Blut erwischt wird und gelegentlich Cannabis konsumiert, verliert schnell den Führerschein.
Das Bundesverwaltungsgericht musste über den sofortigen Führerscheinentzug in mehreren Fällen entscheiden
In einem vergangenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörden Betroffenen noch eine Möglichkeit geben müssen, ihren Führerscheinverlust zu verhindern.
Betroffen waren mehrere Kläger, die zum ersten Mal unter dem Einfluss von Cannabis am Steuer ertappt wurden. Bei ihnen wurde ein Wert von mehr als 1 Nanogramm/ml THC festgestellt. Dazu hatten sie zugegeben, gelegentlich Marihuana zu rauchen. Sie mussten sofort bei der Kontrolle ihren Führerschein abgeben. Dagegen klagten sie. Der Fall kam schließlich vor das Bundesverwaltungsgericht.
Lockerung in der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Die Richter in Leipzig, die 2014 über einen ähnlichen Fall entschieden hatten, sorgten heute für eine Kehrtwende in der Rechtsprechung. Zwar sei bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsum weiterhin davon auszugehen, dass die Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr leidet, wenn eine THC-Konzentration von mehr als 1 Nanogramm/ml festgestellt wird. Allerdings sei die Fahrerlaubnisbehörde bei der erstmaligen Feststellung nicht berechtigt, sofort den Führerschein einzubehalten.
MPU statt Führerscheinentzug bei erstmaligem Verstoß
Laut Bundesverwaltungsgericht müssen Betroffene zuerst zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung verpflichtet werden. Nur wenn sie diese nicht erfolgreich bestehen, ist der Fahrerlaubnisentzug rechtmäßig.
Einerseits gilt die MPU als durchaus schwierige Prüfung, die ohne Vorbereitung praktisch nicht zu bestehen ist. Andererseits bietet sie eine zweite Chance, den Führerschein zu behalten, die Betroffene begrüßen werden.
(JSC)
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