272 Anwälte für Schwerbehinderung | Seite 12

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Profil-Bild Rechtsanwältin Stephanie Schmanns-Hüsing
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Rechtsanwältin Stephanie Schmanns-Hüsing
Kanzlei Schmanns, Apostelnstr. 2, 50667 Köln 6674.3625088927 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Mediation • Unterhaltsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Juristische Fragen im Bereich Schwerbehinderung beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Schmanns-Hüsing
aus 82 Bewertungen Fr.Schmanns hat mich gegen BG vertreten, das war ein harter Kamp. Am Ende Sie hat den Fall auf meine Sinne erledigt, … (14.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Andrea Maß
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Rechtsanwältin Dr. Andrea Maß
Maß & Maß Rechtsanwälte, Herzogsfreudenweg 3a, 53125 Bonn 6695.5927228461 km
Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Dr. Andrea Maß für Rechtsfragen rund um den Bereich Schwerbehinderung
aus 10 Bewertungen Klare Weiterempfehlung von Frau Dr. Maß . Herausragende Kompetenz sowohl in medizinischen als auch in juristischen … (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Silke Hohenstein
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Rechtsanwältin Silke Hohenstein
Rechtsanwälte Weyde & Kollegen, Gotthilf-Bayh-Str. 1, 70736 Fellbach 6933.3580812186 km
Fachanwältin Sozialrecht • Fachanwältin Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Medizinrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Schwerbehinderung unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Silke Hohenstein
aus 19 Bewertungen TOP! Frau Hohenstein hat sich alle Zeit genommen und alles ausführlich, und vor allem auch verständlich, erklärt. Sehr … (09.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Mareike Piotter
Rechtsanwältin Mareike Piotter
Dr. Gorski, Scheibe-In der Stroth, Piotter, Rechtsanwälte, Notar, Fachanwälte, Amselweg 2, 27628 Hagen im Bremischen 6651.640886416 km
Recht gestalten - Recht behalten!
Fachanwältin Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Pferderecht • Öffentliches Recht • Schwerbehindertenrecht • Sozialversicherungsrecht
Frau Rechtsanwältin Mareike Piotter bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Schwerbehinderung
Profil-Bild Rechtsanwältin Natascha Saliha Wagner
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Rechtsanwältin Natascha Saliha Wagner
RechtsAnwältin Natascha Saliha Wagner, Oxfordstraße 10, 53111 Bonn 6694.3648315571 km
fachlich - freundlich - fair
Fachanwältin Sozialrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Schwerbehinderung bietet Frau Rechtsanwältin Natascha Saliha Wagner
aus 13 Bewertungen Frau Natascha Saliha Wagner hat mir telefonisch beim Rentenantrag bei voller Erwerbsminderung geholfen, da einige … (23.04.2024)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwältin Cornelia Staffa
Rechts- und Fachanwältin Cornelia Staffa
Herfet & Özpolat Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stresemannstraße 64-66, 41236 Mönchengladbach 6631.6015045491 km
Fachanwältin Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Frau Rechts- und Fachanwältin Cornelia Staffa vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Schwerbehinderung
Profil-Bild Rechtsanwalt Gerd Klier
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Rechtsanwalt Gerd Klier
Anwaltskanzlei Klier, Mierendorffstraße 16, 10589 Berlin 6968.8336327635 km
Ihr freundlicher Fachanwalt zur fachkundigen Lösung Ihres Problems bei Kündigung und Abfindung im Arbeitsrecht, bei Durchsetzung der Rente wegen Erwerbsminderung, Grad der Behinderung und Merkzeichen
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Schwerbehindertenrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Schwerbehinderung bietet Herr Rechtsanwalt Gerd Klier
aus 165 Bewertungen Herr Klier hat sich sofort nach meiner Kontaktaufnahme über Anwalt.de bei mir gemeldet und mir 2 Tage später bereits … (22.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Friederike Ernst
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Rechtsanwältin Friederike Ernst
Rechtsanwaltskanzlei Ernst, Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam 6965.2117152558 km
Fachanwältin Sozialrecht • Unterhaltsrecht • Familienrecht • Opferhilfe • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Rechtliche Fragen im Bereich Schwerbehinderung beantwortet Frau Rechtsanwältin Friederike Ernst
aus 62 Bewertungen Frau Rechtsanwältin Ernst hat uns mehrfach mit großem Verständnis, Geduld und vor allem Fachkompetenz unterstützt. Wir … (18.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schwerbehinderung

Fragen und Antworten

  • Schwerbehinderung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schwerbehinderung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Schwerbehinderung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schwerbehinderung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schwerbehinderung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Eine Schwerbehinderung liegt laut § 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vor. Dabei kann es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung handeln, die von Geburt an besteht oder durch Unfall oder Krankheit entstanden ist. Schwerbehinderte Menschen müssen zudem, um als schwerbehindert im Sinne dieses Gesetzes zu gelten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder auf einem entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt sein, der den Vorgaben des § 73 SGB IX entspricht. Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50 können dabei eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten erlangen, wenn sie sonst keinen Arbeitsplatz erhalten bzw. einen solchen verlieren. Die Zuständigkeit für die Feststellung des Behinderungsgrades hat dabei das Versorgungsamt.

Zum vereinfachten Nachweis ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber einem Arbeitgeber, einem Träger der Sozialversicherung oder einer Behörde können Schwerbehinderte – jedoch nicht ihnen gleichgestellte Personen – einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Schutz behinderter Menschen durch das Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) regelt in Art. 3 das Grundrecht auf Gleichbehandlung und stellt dort explizit fest: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Dabei ist eine Bevorzugung behinderter Menschen anders als etwa bei der Gleichbehandlung von Mann und Frau, der Rasse, Religion oder Sprache nicht ausgeschlossen. Aus diesem besonderen Gleichbehandlungsgebot auf Ebene der Verfassung folgt daher ein besonderer Schutz behinderter und insbesondere schwerbehinderter Mitmenschen.

Schwerbehindertenrecht

Entsprechende Normen zum Schutz von Menschen mit einer Schwerbehinderung werden dabei unter dem Begriff Schwerbehindertenrecht zusammengefasst. Solche Regelungen finden sich vor allem in Teil 2 des SGB IX, der sich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen widmet. Sie stehen in der Regel gleichbedeutend mit dem Begriff Schwerbehindertenrecht, bei dem der Behindertenschutz im Vergleich zum übrigen Behindertenrecht noch stärker ausgestaltet ist. Das Blindenrecht kann dabei als Teil des Schwerbehindertenrechts angesehen werden. Außen vor bleibt in diesem Zusammenhang hingegen das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das der Kriegsopferversorgung dient.

Arbeitsrecht

Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten

Betriebe mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind gemäß § 71 SGB IX verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der im Unternehmen vorhandenen Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Andernfalls kann die Integrationsbehörde die Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verlangen. Umgekehrt gibt es für die Einstellung Schwerbehinderter oft Subventionen. Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten oder einer gleichgestellten Person ist zudem ein Schwerbehindertenbeauftragter zu bestellen.

Schutz vor Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet gemäß § 2 AGG in bestimmten Fällen Benachteiligungen, die unter anderem wegen einer Behinderung erfolgen. Eine unzulässige Diskriminierung stellt danach z. B. die direkt oder indirekt mit der Behinderteneigenschaft begründete Ablehnung der Bewerbung auf ein Stellenangebot dar. Ausreichend dafür ist unter Umständen bereits die fehlende Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch. Wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung können Betroffene vom Stellenanbieter eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

Frage nach Schwerbehinderung

Im Vorstellungsgespräch sind Fragen nach einer Schwerbehinderung anders als etwa nach einer Schwangerschaft oder nach Schulden zwar erlaubt. Lügen des Bewerbers bleiben aber folgenlos, wenn die Schwerbehinderung keine Rolle beim daraufhin abgeschlossenen Arbeitsvertrag gespielt hat. Eine Schwerbehindertenvertretung ist im Übrigen bei Vorstellungsgesprächen schwerbehinderter Bewerber zu beteiligen.

Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte genießen gemäß § 85 SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist von der Zustimmung des Integrationsamtes abhängig. Das Integrationsamt hört den Schwerbehinderten an und holt gegebenenfalls von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Stellungnahmen ein, um über die Entlassung zu entscheiden.

Wiedereingliederungsanspruch

Im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen ist auch die stufenweise Wiedereingliederung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz vorgesehen. Sie ist Teil der medizinischen Reha, auf die Menschen mit Schwerbehinderung sogar einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Wegen der während der Eingliederung weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit haben Betroffene dabei zwar keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, sie erhalten aber gegebenenfalls Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.

Weitere Erleichterungen erhalten Schwerbehinderte in Form eines erhöhten Anspruchs auf Urlaub nach § 125 SGB IX. Der Zusatzurlaub beträgt bei einer normalen Arbeitswoche dabei in der Regel fünf Tage pro Kalenderjahr.

Mietrecht

Zu einer Diskriminierung kann es auch beim Anmieten einer Wohnung oder eines Hauses kommen, wenn ein Mietvertrag aufgrund einer Behinderung nicht abgeschlossen wird.

Barrierefreier Umbau

Schwerbehinderte, die zur Miete wohnen, haben gegenüber ihrem Vermieter einen Anspruch darauf, Einbauten und Umbauten vornehmen zu dürfen, um in ihrer Mietwohnung Barrierefreiheit z. B. durch einen Treppenlift oder ein behindertengerechtes Bad herzustellen. Die Kosten für die Umgestaltung wie auch für das spätere Versetzen der Mieträume in ihren ursprünglichen Zustand trägt der Mieter, wobei die Möglichkeit staatlicher Unterstützung besteht. Die Zustimmung des Vermieters zur Umgestaltung kann von einer vorherigen Interessenabwägung und der Hinterlegung einer Sicherheit durch den Mieter für den Rückbau der vorgenommen baulichen Veränderungen abhängig gemacht werden.

Kündigung des Mietvertrags

Eine Schwerbehinderung stellt einen anerkannten Grund für einen Härtefall dar, der einer Kündigung des Mietvertrags entgegenstehen kann. Die Härtefallregelung gilt jedoch nur, wenn der Mieter dem Vermieter spätestens zwei Monate, bevor das gekündigte Mietverhältnis enden würde, einen schriftlichen Widerspruch zukommen ließ. Eine Ausnahme von dieser Frist gilt, wenn der Vermieter keinen Hinweis darauf im Kündigungsschreiben gegeben hat.

Sozialrecht

Das Sozialrecht versucht die Lebenssituation schwerbehinderter Menschen in verschiedener Weise zu erleichtern. Dazu zählt etwa der unentgeltliche Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn die Fähigkeit, sich im Straßenverkehr fortzubewegen, erheblich beeinträchtigt ist oder jemand hilflos oder gehörlos ist. Neben gehbehinderten Menschen, die etwa auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen sind, betrifft das insbesondere Blinde. Letztere müssen zudem nur eine ermäßigte Rundfunkgebühr bezahlen oder sind wie bei Taubblindheit oder dem Empfang von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder 27d BVG sogar ganz von dem früher umgangssprachlich als GEZ bezeichneten Rundfunkbeitrag befreit.

Als weitere mögliche Sozialleistungen, die insbesondere schwerbehinderte Menschen erhalten können, existieren ein erhöhtes Wohngeld, erleichtertes Parken auf einem Behindertenparkplatz, geringere Grundgebühren für ein Telefon und finanzielle Hilfen beim Kauf eines Autos.

Nicht zuletzt sind Ansprüche auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung denkbar. Der notwendige Erhalt einer Pflegestufe erfolgt jedoch unabhängig von der Schwerbehinderung nach einer entsprechenden Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Rentenversicherungsrecht

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme ihrer Altersrente. Der konkrete Zeitpunkt, ab wann Schwerbehinderte in Rente gehen können, ist dabei abhängig vom Geburtszeitpunkt und dem Eintritt der Schwerbehinderung.

Hingegen bedeutet die Feststellung einer Schwerbehinderung noch nicht, dass eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt. Dementsprechend hängt die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente von weiteren Faktoren ab.

Vorgezogene Altersrente, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente – die für Neufälle ab 2001 an die Stelle der Erwerbsunfähigkeitsrente getreten ist – sowie der Vorruhestand Beamter werden dabei als Frührente bezeichnet.

Steuerrecht

Auch das Steuerrecht sieht verschiedene Erleichterungen für Schwerbehinderte vor. Hier ist zum einen die vom GdB abhängige Behindertenpauschale bei der Einkommensteuer zu nennen. Der Behindertenpauschbetrag soll dabei als Freibetrag den Aufwand beim Nachweis außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen der Steuererklärung verringern. Gegebenenfalls ist durch Nachweis die Geltendmachung höherer Belastungen möglich, wie etwa hohe Fahrtkosten aufgrund häufiger Arztbesuche oder Umrüstungskosten für ein Fahrzeug.

Schwerbehinderte können zudem einen Pauschalbetrag für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Außerdem ist es möglich, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend zu machen. Außerdem ist eine Befreiung bzw. Steuerermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer möglich.

Aufgrund der zahlreichen Vergünstigungen, die jedoch oft vom Grad der Behinderung sowie der konkreten Art der Behinderung abhängen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren bzw. sich beim Streit mit dem Finanzamt von einem im Steuerrecht kundigen Rechtsanwalt helfen zu lassen.

(GUE)

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