71 Anwälte für Anwaltsgericht
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Anwaltsgericht
Fragen und Antworten
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Anwaltsgericht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Anwaltsgericht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Anwaltsgericht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Anwaltsgericht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Anwaltsgericht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Ein Anwaltsgericht wird angerufen, wenn ein Rechtsanwalt verdächtigt wird, eine berufsrechtliche Pflichtverletzung begangen zu haben. Die Vorschriften zum anwaltsgerichtlichen Verfahren sind in den §§ 116 ff. BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung - zu finden.
Eine berufsrechtliche Angelegenheit landet etwa vor einem Anwaltsgericht, indem ein betroffener Anwalt - dem mittels Bescheid zuvor eine Rüge erteilt worden war und gegen den er erfolglos Einspruch eingelegt hat - die Entscheidung des Anwaltsgerichts nach § 74a BRAO beantragt. Sofern aber entweder die Staatsanwaltschaft oder die Rechtsanwaltskammer den Verdacht hegt, dass ein Jurist seine Anwaltspflichten schuldhaft verletzt hat, landet die Sache in der Regel ebenfalls vor dem Anwaltsgericht, indem die Staatsanwaltschaft eine sog. Anschuldigungsschrift einreicht, vgl. § 121 BRAO.
Nach § 92 BRAO muss im Bezirk jeder Rechtsanwaltskammer ein Anwaltsgericht eingerichtet werden, das seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer hat. Richter am Anwaltsgericht können übrigens nur Anwälte werden, die Mitglieder der Kammer und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Anwalt tätig gewesen sind. Ferner dürfen keine Ausschlussgründe - z. B. ein Strafverfahren wegen Unterschlagung - vorliegen, vgl. §§ 65 f. BRAO. Die Richter am Anwaltsgericht werden stets ehrenamtlich tätig und entscheiden nur über berufsrechtliche Angelegenheiten. Das kann unter Umständen dazu führen, dass ein Anwalt zunächst wegen einer Straftat, z. B. Parteiverrat, vom Strafgericht verurteilt und/oder in einem Zivilprozess dazu verpflichtet wird, im Rahmen der Anwaltshaftung Schadenersatz zu leisten - etwa weil ein Fristversäumnis des Juristen beim Mandanten zu einem Vermögensschaden geführt hat - und dann auch noch mit einer berufsrechtlichen Sanktion für seine Tat rechnen muss.
Dabei ist zu beachten, dass nicht nur berufliches Fehlverhalten zu einem Verfahren vor dem Anwaltsgericht führen kann, sondern auch außerberufliches. So kann etwa ein „privat" begangener Diebstahl vom Anwaltsgericht geahndet werden, wenn das Fehlverhalten nach § 113 II BRAO „in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden" in die Anwaltstätigkeit zu beeinträchtigen.
Das Anwaltsgericht kann nach § 114 BRAO folgende Sanktionen verhängen:
- eine Warnung,
- einen Verweis,
- eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- ein Verbot, für bis zu fünf Jahre auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden
- und die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (hier ist § 150 BRAO zu berücksichtigen, wonach das Anwaltsgericht bereits ein vorläufiges Berufs- und Vertretungsverbot aussprechen kann, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer Ausschließung des Anwalts aus der Rechtsanwaltschaft zu rechnen ist).
Allerdings kann das Anwaltsgericht keine Verhaftung des Anwalts anordnen oder eine Freiheitsstrafe aussprechen.
Das jeweilige Anwaltsgericht ist bei berufsrechtlichen Streitigkeiten lediglich die erste Instanz und nur dann zuständig, wenn der betroffene Anwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, an dessen Ort auch das Anwaltsgericht seinen Sitz hat. Hat das Anwaltsgericht durch Beschluss entschieden, ist eine Beschwerde dagegen zulässig. Bei einem Urteil muss der betroffene Anwalt jedoch Berufung einlegen. Die zweite Instanz ist der Anwaltsgerichtshof, dessen Urteil mit einer Revision an den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs angegriffen werden kann.
(VOI)
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