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Rechtsanwältin Dr. jur. Yvetta Skrdlik
AKYS – Anwaltskanzlei Dr. Yvetta Skrdlik, Klimentská 1216/46, Prag 110 00, Tschechien 7178.7039172093 km
Internationales Recht • Internationales Wirtschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Mediation
Frau Rechtsanwältin Dr. jur. Yvetta Skrdlik ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Ersatzvornahme
aus 39 Bewertungen Die schnelle Antwort und die weitere Empfehlung (28.06.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Ersatzvornahme

Fragen und Antworten

  • Ersatzvornahme: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Ersatzvornahme umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Ersatzvornahme und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ersatzvornahme: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Ersatzvornahme sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Ersatzvornahme ist eine Handlung (Realakt), die anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten von einem anderen vorgenommen wird. Rechtlich spielt die Ersatzvornahme beim Verwaltungsrecht, beim Vollstreckungsrecht und beim Baurecht eine Rolle.

Eine Ersatzvornahme kommt nur in Betracht, wenn die Handlung von einem anderen erbracht werden kann. Es muss sich also um eine sogenannte vertretbare Handlung handeln. Bei nicht vertretbaren Handlungen (Auskunftserteilung, Ausstellen von einem Zeugnis, Abgabe der Steuererklärung, Erstellung des Nachlassverzeichnisses etc.) sind als Zwangsmittel nur Zwangsgeld und Beugehaft möglich.

Im Vollstreckungsrecht und Verwaltungsrecht dient die Ersatzvornahme zur Durchsetzung von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen. Das Vollstreckungsorgan beauftragt einen Dritten, für den Verpflichteten und auf dessen Kosten die geschuldete Handlung vorzunehmen.

Beispiel für eine Ersatzvornahme als Zwangsmittel der Polizei: Zur Abwehr einer Gefahr lässt die Polizei ein Fahrzeug von einem Dritten abschleppen.

Beispiel für die Ersatzvornahme als behördliches Zwangsmittel: Weil der Grundstückseigentümer entgegen einer Anordnung von dem Ordnungsamt einen morschen Baum nicht entfernt, beauftragt es ein Gartenbauunternehmen mit der Baumbeseitigung.

Im Baurecht bzw. Werkvertragsrecht beispielsweise taucht die Ersatzvornahme im Bereich der Baumängel auf. Ist ein Handwerker nicht in der Lage oder nicht willens, selbst den Mangel zu beseitigen, kann damit ein Dritter auf seine Kosten beauftragt werden.

(WEL)

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