77 Anwälte für Gebrauchsmuster | Seite 4

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Georgstr. 48, 30159 Hannover 6768.1217543881 km
Wir ergänzen uns gegenseitig und wir haben ein Ziel: Ihren Erfolg.
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Fachanwalt IT-Recht • Wettbewerbsrecht • Patentrecht • Markenrecht • Internationales Recht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Gebrauchsmuster steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M. gerne zur Verfügung
aus 64 Bewertungen Nu știu sa scriu in limba germana va rog sa ma ajutati (05.11.2023)
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Patentanwalt Dr. Jochen Reich
Patentanwälte Reich-IP, Herrnstr. 15, 80539 München 7119.7863060298 km
Unsere Expertise: Softwarepatente!
Patentrecht • Markenrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Internationales Wirtschaftsrecht • Internationales Recht • IT-Recht • Urheberrecht & Medienrecht
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Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Gebrauchsmuster steht Ihnen Herr Patentanwalt Dr. Jochen Reich gerne zur Verfügung
aus 17 Bewertungen Besonders gute Kenntnisse im Bereich Softwarepatente! (05.10.2023)
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Patentanwalt Dr. Andreas Boukis M.Sc.
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"Sicherer Schutz für innovative Ideen – Ihr Pioniergeist, unsere Rechtsexpertise. Gemeinsam gestalten wir die Zukunft und schützen Ihre Erfindungen, Marken und Designs."
Patentrecht • Markenrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei juristischen Problemen im Bereich Gebrauchsmuster hilft Ihnen Herr Patentanwalt Dr. Andreas Boukis M.Sc.
(01.02.2024) Herr Dr. Boukis, hat unsere Wort und Bild Marke für uns angemeldet. Der ganze Ablauf lief reibungslos. Vielen Dank …
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Patentanwalt Dipl.-Phys. Rudolf Meyer
Meyer & Dörring PartGmbB Patentanwälte, Nürnberger Str. 49, 91052 Erlangen 6999.3893893535 km
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Juristische Fragen im Bereich Gebrauchsmuster beantwortet Herr Patentanwalt Dipl.-Phys. Rudolf Meyer
(14.03.2024) Herr Meyer half mir zügig mit großer Freundlichkeit und Ehrlichkeit, ich kann die Kanzlei nur wärmstens empfehlen. 😊
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur.
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Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur. unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Gebrauchsmuster
aus 44 Bewertungen Ich müsste jetzt 20 Jahre Mandant sein und wurde immer top beraten und erfolgreich vetreten. Herr Schmitt-Gaedke ist … (19.09.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gebrauchsmuster

Fragen und Antworten

  • Gebrauchsmuster: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gebrauchsmuster sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Gebrauchsmuster: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gebrauchsmuster umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gebrauchsmuster und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Ein Gebrauchsmuster schützt ebenso wie ein Patent eine technische Erfindung. Das Gebrauchsmuster wird aber nur in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, wenn die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist sowie auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 I Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) beruht. Letzteres liegt vor, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht ohne Weiteres aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt, somit also eine gewisse Erfindungshöhe bejaht werden kann.

Bestimmte Erfindungen können aber nicht als Gebrauchsmuster eingetragen werden, vgl. 1 II GebrMG. So sind etwa ästhetische Formschöpfungen ausgenommen, die man aber als Geschmacksmuster schützen lassen kann.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters wird grundsätzlich beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Im Eintragungsantrag muss unter anderem die Erfindung bezeichnet oder eine Abzweigung erklärt werden. In den Anmeldungsunterlagen muss insbesondere die Erfindung so genau beschrieben werden, dass sie aufgrund dessen ohne einen Mangel ausgeführt werden könnte. Sind die Unterlagen unvollständig, können sie später übrigens nicht mehr nachgereicht werden. Das Gebrauchsmuster muss dann beim Patentamt neu beantragt werden.

Zu beachten ist, dass ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht darstellt. Die Behörde prüft also nur die formellen Voraussetzungen - z. B. Vollständigkeit der Anmeldungsunterlagen -, aber nicht die Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit oder den erfinderischen Schritt. Das bleibt vielmehr dem Erfinder überlassen, der das Gebrauchsmuster beantragt. Das wiederum hat aber den Vorteil, dass die Eintragung schnell und relativ günstig erfolgen kann, während man nach der Patentanmeldung häufig sehr lange auf den Patentschutz warten muss, weil hier gründlich jede einzelne Voraussetzung vom Patentamt überprüft wird. Das verursacht überdies mehr Kosten als bei der Gebrauchsmustereintragung. Man kann aber für die Zeit, in der man auf das Patent wartet, ein Gebrauchsmuster eintragen lassen (Abzweigung), um nicht schutzlos dazustehen, wenn jemand in der Zwischenzeit eine Nachahmung der Erfindung herstellt. Doch es gibt noch weitere Unterschiede zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent. So beträgt etwa die Laufzeit bei einem Patent 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster höchstens nur zehn Jahre.

Wer seine Erfindung „nur" durch ein Gebrauchsmuster hat schützen lassen, läuft Gefahr, dass ein anderer behauptet, die Eintragung wäre - z. B. mangels Neuheit - zu Unrecht erfolgt. Somit wird zumeist erst im sog. Löschungsverfahren geklärt, ob die oben genannten Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster tatsächlich vorliegen. Wie im Zivilprozess kann der Obsiegende Kostenerstattung - und zwar auch für die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten - vom Unterlegenen verlangen.

Ansonsten gewährt das Gebrauchsmusterrecht dem Inhaber des Schutzrechts aber das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung. Wer eine Fälschung anfertigt, muss also z. B. mit einer Abmahnung rechnen. Außerdem wird der Rechteinhaber grundsätzlich eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung fordern. Ferner wird für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung in der Regel die Leistung einer Vertragsstrafe verlangt.

(VOI)

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