76 Anwälte für Gebrauchsmuster | Seite 4

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Profil-Bild Patentanwalt Dr. Johannes Gierlich
Patentanwalt Dr. Johannes Gierlich
Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB, Gerbermühlstr. 11, 60594 Frankfurt am Main 6827.6085805131 km
Patentrecht • Markenrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Patentanwalt Dr. Johannes Gierlich ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Gebrauchsmuster
Profil-Bild Rechtsanwältin Ljubica Tomic
Rechtsanwältin Ljubica Tomic
Anwaltskanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Carice Milice 3, 11000 Belgrad, Serbien 7887.8710308124 km
Ihr zuverlässiger Rechtsberater und Partner in Serbien!
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Fachanwältin Internationales Wirtschaftsrecht • Patentrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Urheberrecht & Medienrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Gebrauchsmuster unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic
(20.04.2023) Herzlichen Dank für Ihrer schnelle Rückmeldung - sollte ich nochmal ein Juristisches Thema zu klären haben, dann komme …
Profil-Bild Rechtsanwältin Katrin Freihof
sehr gut
Rechtsanwältin Katrin Freihof
RESMEDIA, Markisches Ufer 28, 10179 Berlin 6976.9983625786 km
Spezialisiert. Erfahren. Mit Spaß an der Arbeit und pragmatischer Problemlöser
Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Patentrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht • Datenschutzrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Katrin Freihof ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Gebrauchsmuster gerne behilflich
aus 17 Bewertungen Frau Freihof, war pünktlich und vorbereitet und konnte meine Fragen umfassend beantworten! (30.10.2023)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Axel Dreyer LL.M.
Schürmann Rosenthal Dreyer Rechtsanwälte, Uerdinger Straße 62, 40474 Düsseldorf 6647.0721851063 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Patentrecht • IT-Recht • Markenrecht • Zivilprozessrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Herr Rechts- und Fachanwalt Axel Dreyer LL.M. - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Gebrauchsmuster
(25.03.2019) Eine sehr schnelle und kompetente Beratung. Durch außergerichtliche Verhandlungen konnte die Sache zügig und zu meiner …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gebrauchsmuster

Fragen und Antworten

  • Gebrauchsmuster: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gebrauchsmuster umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gebrauchsmuster und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Gebrauchsmuster: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gebrauchsmuster sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Ein Gebrauchsmuster schützt ebenso wie ein Patent eine technische Erfindung. Das Gebrauchsmuster wird aber nur in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, wenn die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist sowie auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 I Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) beruht. Letzteres liegt vor, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht ohne Weiteres aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt, somit also eine gewisse Erfindungshöhe bejaht werden kann.

Bestimmte Erfindungen können aber nicht als Gebrauchsmuster eingetragen werden, vgl. 1 II GebrMG. So sind etwa ästhetische Formschöpfungen ausgenommen, die man aber als Geschmacksmuster schützen lassen kann.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters wird grundsätzlich beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Im Eintragungsantrag muss unter anderem die Erfindung bezeichnet oder eine Abzweigung erklärt werden. In den Anmeldungsunterlagen muss insbesondere die Erfindung so genau beschrieben werden, dass sie aufgrund dessen ohne einen Mangel ausgeführt werden könnte. Sind die Unterlagen unvollständig, können sie später übrigens nicht mehr nachgereicht werden. Das Gebrauchsmuster muss dann beim Patentamt neu beantragt werden.

Zu beachten ist, dass ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht darstellt. Die Behörde prüft also nur die formellen Voraussetzungen - z. B. Vollständigkeit der Anmeldungsunterlagen -, aber nicht die Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit oder den erfinderischen Schritt. Das bleibt vielmehr dem Erfinder überlassen, der das Gebrauchsmuster beantragt. Das wiederum hat aber den Vorteil, dass die Eintragung schnell und relativ günstig erfolgen kann, während man nach der Patentanmeldung häufig sehr lange auf den Patentschutz warten muss, weil hier gründlich jede einzelne Voraussetzung vom Patentamt überprüft wird. Das verursacht überdies mehr Kosten als bei der Gebrauchsmustereintragung. Man kann aber für die Zeit, in der man auf das Patent wartet, ein Gebrauchsmuster eintragen lassen (Abzweigung), um nicht schutzlos dazustehen, wenn jemand in der Zwischenzeit eine Nachahmung der Erfindung herstellt. Doch es gibt noch weitere Unterschiede zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent. So beträgt etwa die Laufzeit bei einem Patent 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster höchstens nur zehn Jahre.

Wer seine Erfindung „nur" durch ein Gebrauchsmuster hat schützen lassen, läuft Gefahr, dass ein anderer behauptet, die Eintragung wäre - z. B. mangels Neuheit - zu Unrecht erfolgt. Somit wird zumeist erst im sog. Löschungsverfahren geklärt, ob die oben genannten Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster tatsächlich vorliegen. Wie im Zivilprozess kann der Obsiegende Kostenerstattung - und zwar auch für die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten - vom Unterlegenen verlangen.

Ansonsten gewährt das Gebrauchsmusterrecht dem Inhaber des Schutzrechts aber das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung. Wer eine Fälschung anfertigt, muss also z. B. mit einer Abmahnung rechnen. Außerdem wird der Rechteinhaber grundsätzlich eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung fordern. Ferner wird für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung in der Regel die Leistung einer Vertragsstrafe verlangt.

(VOI)

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