1.460 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 12

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Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Paessler
sehr gut
Rechtsanwalt Andreas Paessler
Kanzlei Andreas Paessler, Richard-Strauß-Str. 2, 82194 Gröbenzell 7103.0108249887 km
Dinge im richtigen Licht sehen, vermitteln, verfolgen!
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Werkvertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Andreas Paessler bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 33 Bewertungen Herr Paessler hat uns sehr gut und vor allem umfangreich beraten, so dass wir zügig ein positives Ergebnis in unserem … (27.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Bornhorst
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Bornhorst
Kanzlei Dr. Bornhorst, Eichhornstr. 21, 97070 Würzburg 6921.3257790411 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Bornhorst
aus 22 Bewertungen Nettes Personal. Herr Bornhorst ist sehr freundlich , die Gespräche und Aufklärung waren sehr gut und verständlich … (13.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Katja Döhler
Rechtsanwältin Katja Döhler
Waschke | Kuba | Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH., Porschestr. 88, 38440 Wolfsburg 6827.3653203454 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Fachanwältin Strafrecht • Reiserecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Katja Döhler vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
(30.05.2024) Ich bin in die von Kanzlei Kuba&Kollegen gegangen um mich anwaltlich Vertreten bzw. beraten zu lassen.Dort sagte …
Profil-Bild Rechtsanwalt Marc E. Evers
sehr gut
Rechtsanwalt Marc E. Evers
DataSEKure Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schillerstraße 8, 79102 Freiburg im Breisgau 6890.1847506143 km
Datenschutzrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • IT-Recht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Marc E. Evers ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 34 Bewertungen Ich hatte das Vergnügen, die Dienste von Herrn Marc. E. Evers in Bezug auf Datenschutzfragen in Anspruch zu nehmen, … (20.07.2023)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Hubert Ruff LL.M.
Rechts- und Fachanwalt Hubert Ruff LL.M.
Rechtsanwaltskanzlei Hubert Ruff, Königswarterstraße 18, 90762 Fürth 7005.3369092248 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechts- und Fachanwalt Hubert Ruff LL.M.
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Bolter
Rechtsanwalt Michael Bolter
Rechtsanwälte nb Neuburg, Ingolstädter Str. 22, 86633 Neuburg an der Donau 7059.2364346741 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Michael Bolter
aus 7 Bewertungen Wir lernten RA Bolter durch einen Streitfall kennen, wo er sich menschlich engagierte. Das Gespräch mit ihm zeigte … (04.09.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stephan Wienecke
Rechtsanwalt Stephan Wienecke
Wienecke und Partner mbB, Schandauer Str. 46, 01796 Pirna 7097.8227193054 km
Erbrecht • Steuerrecht • Strafrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Stephan Wienecke
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Goll
Rechtsanwalt Christoph Goll
Dr. Goll & Kollegin, Mathystraße 17, 76133 Karlsruhe 6868.849410347 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Christoph Goll ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
Profil-Bild Rechtsanwältin Tanja Thunecke
Kanzlei Tanja Thunecke, Berliner Str. 11, 35708 Haiger 6762.0931914662 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Betreuungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Tanja Thunecke für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Schnelle Bearbeitung, freundliche und kompetente Beratung. Frau Thunecke informierte uns regelmäßig und selbstständig … (16.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tanja Glaab
sehr gut
Rechtsanwältin Tanja Glaab
Kanzlei Glaab, Hofmarkstraße 30, 82152 Planegg 7111.0777340047 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Tanja Glaab ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen Frau Glaab schätze ich als einsatzfreudige, kompetente und durchsetzungsstarke Rechtsanwältin. Sie hat für mich … (30.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicola Skoberne
sehr gut
Rechtsanwältin Nicola Skoberne
Rechtsanwälte am Westenhellweg, Westenhellweg 43, 44137 Dortmund 6676.1801199809 km
Fachanwältin Strafrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Nicola Skoberne unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 99 Bewertungen Die Beratung bei Frau Skorbene und Herrn Kohrs war absolut top! Alle Fragen wurden eingehend und verständlich ohne … (14.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian-Johannes Schaefer
Rechtsanwalt Christian-Johannes Schaefer
RECHTSANWALT SCHAEFER, Königstr. 11, 01097 Dresden 7079.6604273861 km
Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Christian-Johannes Schaefer
Profil-Bild Rechtsanwältin Gamze Duman
sehr gut
Rechtsanwältin Gamze Duman
Kunut Kanzlei, Muratpaşa Mahallesi Çatalköprü Caddesi Çoruh İş Hanı, 7, 07050, Antalya, Türkei 9116.6761246299 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Gamze Duman gerne zur Verfügung
aus 23 Bewertungen Frau Duman ist sehr hilfsbereit und sehr kompetent! Eine sehr gute Anwältin! Frau Duman hat uns vor geraumer Zeit bei … (12.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Reichelt
Rechtsanwalt Martin Reichelt
Kanzlei Martin Reichelt, Granitzer Weg 10, 01109 Dresden 7078.0863276725 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Reichelt ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(13.02.2023) Kommunikation war reibungslos
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Tröger
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Tröger
KRONENANWÄLTE GbR, Spitalstraße 32, 97421 Schweinfurt 6925.8946791214 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Herr Rechtsanwalt Michael Tröger ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 29 Bewertungen Super Verteidigung, immer erreichbar und sehr freundlich, alles bestens, sehr zu empfehlen! (06.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Mercedes Ramona Formes
sehr gut
Rechtsanwältin Mercedes Ramona Formes
Klemt Rechtsanwälte, Overather Str. 8, 51429 Bergisch Gladbach 6686.6221821956 km
Fachanwältin Strafrecht • Fachanwältin Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Mercedes Ramona Formes ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 24 Bewertungen Zuerst möchte ich sagen das ich mich sehr gut aufgehoben und verstanden gefühlt habe. Frau Formes hat sich für uns … (08.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Riggenmann
sehr gut
Rechtsanwalt Florian Riggenmann
e-rechtsanwälte.eu, Karlstraße 3, 89073 Ulm 7003.326272724 km
Fachanwalt Strafrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Umweltrecht
Herr Rechtsanwalt Florian Riggenmann ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 38 Bewertungen Ein top Anwalt! Kann ich jeden nur ans Herz legen. Herr Riggenmann weiß was er tut und ist absolut kompetent. (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
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Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
Dr. Sandhaus Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Konrad-Adenauer-Ring 24, 49074 Osnabrück 6672.8945749123 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus H. Kohake ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 10 Bewertungen Der Anwalt hat sich sofort um alle Dinge gekümmert. Und auch über den Ablauf und meine Rechte und Pflichten … (29.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
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Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Strasse des Friedens 104, 07548 Gera 6990.7768843458 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Öffentliches Recht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
aus 85 Bewertungen Für Ihre außergewöhnlich gute Arbeit gebe ich gerne eine Bewertung ab. Ich empfehle Ihr Team jedem mit Problemen im … (24.04.2022)
Profil-Bild Fachanwältin und Ärztin Dr. med. Britta Konradt
Kanzlei für Arzthaftungsrecht, Düppelstr. 41, 12163 Berlin 6973.7831877173 km
"Wir stehen auf der Seite des Rechts - Ihres Rechts"
Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Wirtschaftsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Fachanwältin und Ärztin Dr. med. Britta Konradt
aus 9 Bewertungen Frau Dr. med. Britta Konradt hat mich von Mai 2012 bis zum Juli 2023 mit herausragender Fachkompetenz im medizinischen … (18.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann
Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann
Kanzlei Kunzenmann, Salurner Str. 14, 6020 Innsbruck, Österreich 7159.5515021439 km
Erbrecht • Familienrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann
(23.02.2022) Bisher noch Recherchephase mit Einholung von Unterlagen und Informationen. Sehr schnelle Antwort auf meine Anfrage und …
Profil-Bild Rechtsanwalt Franz Meschke LL.M.
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Rechtsanwalt Franz Meschke LL.M.
Rechtsanwalt Franz Meschke, Wiener Straße 53, 01219 Dresden 7081.9498663427 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Versicherungsrecht • Strafrecht • Erbrecht
Herr Rechtsanwalt Franz Meschke LL.M. bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 30 Bewertungen Ich wurde in meiner langwierigen Angelegenheit bis zum Abschluss sehr kompetent und freundlich unterstützt. Über die … (22.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nadja Dück LL.M.
Rechtsanwältin Nadja Dück LL.M.
Rechtsanwaltskanzlei Dück, Rudolf-Diesel-Str. 26, 49479 Ibbenbüren 6652.3477315192 km
Fachanwältin Sozialrecht • Fachanwältin Medizinrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht
Frau Rechtsanwältin Nadja Dück LL.M. im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 7 Bewertungen Absolut empfehlenswert Es ging um Schadensersatz nach einem Unfall. Nach anfänglichen Schwierigkeiten von der … (05.02.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi
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Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi
Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi, Palmaille 52, 22767 Hamburg 6717.3439191292 km
Fachanwalt Strafrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Zivilrecht • Arbeitsrecht • Medizinrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 202 Bewertungen Herr Hont Péter Hetényi ist ein Anwalt, wie sich mann einen Anwalt nur wünschen kann. Professionel, Kompetent und vor … (23.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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