1.461 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 11

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Timmer, Sonnenberger Straße 22, 65193 Wiesbaden 6800.5986648055 km
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
(01.02.2024) Herr Dr. Timmer ist sehr zuverlässig und immer hilfsbereit.
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Neeb LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Neeb LL.M.
KANZLEIEN AM HOHENZOLLERNRING, Hohenzollernring 67, 48145 Münster 6664.1713133017 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schwerbehindertenrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Neeb LL.M. ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 51 Bewertungen Tolle Unterstützung von Herrn Neeb und seinem Team! Seine Fachkompetenz und sein Engagement haben dazu beigetragen, … (09.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Philemon Christl
Rechtsanwalt Philemon Christl
Wittmann & Kollegen Rechtsanwälte PartG mbB, Mittlere Bachstraße 29, 94315 Straubing 7137.9144005267 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Philemon Christl
(14.12.2022) Herr Christl hatte schnellstens geantwortet, was mir große Zuversicht gab, auch wenn es dann zu keinem Mandat kam; die …
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Deventer
sehr gut
Rechtsanwalt Klaus Deventer
Jacobi & Deventer, Rheinstr. 63, 50321 Brühl 6678.2945163743 km
Erbrecht • Kaufrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus Deventer ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 47 Bewertungen Dank der Unterstützung von Herrn Deventer und seiner Kanzlei hat die Autovermietung Enterprise ihre Forderungen gegen … (24.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Carina Arneth
Rechtsanwältin Carina Arneth
Kanzlei Lesch, Judengasse 18a, 96450 Coburg 6958.6217301885 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Carina Arneth
Profil-Bild Rechtsanwalt Max Baumeister
Rechtsanwalt Max Baumeister
BRR Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Viktoria-Luise-Platz 7, 10777 Berlin 6972.6206109231 km
Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Max Baumeister
aus 8 Bewertungen gute und schnelle Antwort (09.10.2018)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stephan Reiffen
Rechtsanwalt Stephan Reiffen
Kanzlei Stephan Reiffen, Wittgasse 9, 94032 Passau 7210.7489021743 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Stephan Reiffen - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Kunath
Rechtsanwalt Christian Kunath
Kunath & Kollegen, Elisabethenstr. 17, 64283 Darmstadt 6837.3836541827 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Kunath
aus 7 Bewertungen Ich habe Herrn Kunath viel zu verdanken. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt und fand die Hilfe, die ich … (26.04.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Tobias Ostermann
Rechtsanwalt Daniel Tobias Ostermann
Ostermann Rechtsanwälte, Im Handwerkerhof 1, 54338 Schweich 6719.187189978 km
Wir bei Ostermann Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie in Angelegenheiten aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht.
Zivilrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Daniel Tobias Ostermann vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
(18.02.2024) Wir haben Hr. Ostermann als einen sehr professionell arbeitenden Rechtsanwalt kennengelernt. Wir waren von seiner …
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Welz
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Welz
Anwaltskanzlei Welz, Tribseer Damm 77, 18439 Stralsund 6855.1488628857 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Michael Welz bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 99 Bewertungen Jeder in der Kanzlei nimmt sich Zeit, alles detailliert zu erläutern. Schnelle Terminvergabe (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Rechtsanwälte Kuhlmey § Kaussen, Hofkamp 131, 42103 Wuppertal 6670.79359335 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Werkvertragsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Manfred Kaussen ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 9 Bewertungen Sehr erfahren. Klare verständliche Sprache (04.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tim Schneider
sehr gut
Rechtsanwalt Tim Schneider
Rechtsanwälte Ruppel & Collegen, Wittelsbachstr. 5a, 67061 Ludwigshafen am Rhein 6846.7058841953 km
Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Tim Schneider gerne zur Verfügung
aus 29 Bewertungen herzlichen dank für ihr schnelles, zuverlässiges, kompetentes und umsichtiges vertreten meiner interessen. zeitnahe … (05.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Julia J. Yoon
Rechtsanwältin Julia J. Yoon
Kanzlei Julia J. Yoon, Albestraße 21, 12159 Berlin 6973.3034375546 km
Erbrecht • Reiserecht • Arzthaftungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Medizinrecht
Frau Rechtsanwältin Julia J. Yoon ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Fabian Kierdorf
sehr gut
Rechtsanwalt Fabian Kierdorf
Kanzlei Kierdorf, Breite Straße 33, 53111 Bonn 6694.0574126607 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Fabian Kierdorf
aus 71 Bewertungen DURCHWEG POSITIV (04.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Eleni Kougioumtzi
Rechtsanwältin Eleni Kougioumtzi
DIKIGORION RECHTSANWÄLTE Eleni Kougioumtzi & Associates, Königsallee 14, 40212 Düsseldorf 6649.156717861 km
"Ich bin außergewöhnlich freundlich und geduldig, solange ich am Ende das bestmögliche Ergebnis für meine Mandanten erhalte."
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Eleni Kougioumtzi hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Ich bin über das Internet auf Frau Kougioumtzi gestoßen, da ich das Thema "Erbrecht in Griechenland" … (23.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Brock LL. M.
Rechtsanwalt Oliver Brock LL. M.
Kanzlei Cramer & Laws, Keffelker Str. 10, 59929 Brilon 6750.3531354846 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Medizinrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Brock LL. M. ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Nelsen
sehr gut
HERDEN PUSKAS KRÜGER & NELSEN, Osterstr. 157, 20255 Hamburg 6715.9918067582 km
Einfach machen
Fachanwalt Verkehrsrecht • Erbrecht • Strafrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Betreuungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jürgen Nelsen ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Herr Nelsen hat schon einige Verkehrsrecht-Fälle von mir, sowie auch im Freundes- und Familienkreis, erfolgreich … (22.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jochen Raster
Rechtsanwalt Jochen Raster
RAe Dr. Görke – Dr. Scheja & Kollegen, Gartenstr 24, 72074 Tübingen 6938.2021656119 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jochen Raster
Profil-Bild Rechtsanwältin Julia Schenke
sehr gut
Anwaltskanzlei Schenke, Pappelallee 1, 29640 Schneverdingen 6724.8461688101 km
Familienrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Julia Schenke
aus 11 Bewertungen Ich kann Frau RAin Schenke bestens weiterempfehlen. Ich hatte ein Beratung in einer Unterhaltsangelegenheit und wurde … (30.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Bauer
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Bauer
Rechtsanwalt Michael Bauer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht und Verkehrsrecht, Klinkertorplatz 1, 86152 Augsburg 7062.3348032449 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Michael Bauer ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 69 Bewertungen Ich wurde von Herr Bauer sehr kompetent beraten. Er arbeitet schnell und zuverlässig. Sehr zu empfehlen ! (23.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Galla
Rechtsanwalt Sven Galla
RATIS - Gemeinsam im Recht, Mariahilfstraße 2, 94032 Passau 7211.4195312356 km
Gemeinsam im Recht
Fachanwalt Arbeitsrecht • Datenschutzrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Reiserecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Herr Rechtsanwalt Sven Galla ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Sophia Brinkmann LL.B., M.A.
Rechtsanwältin Sophia Brinkmann LL.B., M.A.
Rechtsanwaltskanzlei Brinkmann, Nerostraße 41, 65183 Wiesbaden 6799.8038893526 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Maklerrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Sophia Brinkmann LL.B., M.A.
Profil-Bild Rechtsanwalt Devran Demiray
sehr gut
Rechtsanwalt Devran Demiray
Rechtsanwalt in Celle, Kanzlei Demiray, Breite Straße 19, 29221 Celle 6774.5670027407 km
Hier kommen Sie zu Ihrem Recht.
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Devran Demiray bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 10 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Demiray hat mich vor dem Amtsgericht toll vertreten. Dank ihm müsste ich meinen Führerschein nicht … (28.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicola Reidt
sehr gut
Rechtsanwältin Nicola Reidt
Reidt & Zöller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gartenstraße 24, 53894 Mechernich 6674.3459628771 km
Probleme lösen statt schaffen!
Fachanwältin Arbeitsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Nicola Reidt
aus 26 Bewertungen Zuhörend, aufklärend-korrigierend, schnörkellos, orientiert nach dem machbaren. Eine Anwältin die den Namen … (27.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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