122 Anwälte für Studienplatzklage | Seite 6

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Rechtsanwalt Jan Weidemann
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Herr Rechtsanwalt Jan Weidemann unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Studienplatzklage
aus 43 Bewertungen Ich freue mich sehr, meine Sache und Schwierigkeiten mit Herr Weidemann diskutieren. Und Herr Weidemann hat mir viel … (09.04.2024)
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aus 20 Bewertungen The matter was related to job visa (type D) expiry and employer not allowing to join even with a contract in corona … (28.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Studienplatzklage

Fragen und Antworten

  • Studienplatzklage: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Studienplatzklage sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Studienplatzklage: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Studienplatzklage umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Studienplatzklage und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Die Studienplatzklage ist für angehende Studenten oft die letzte Möglichkeit, doch noch zu ihrem Traumstudium zugelassen zu werden. Zwar steht ihnen nach Art. 12 Grundgesetz das Recht zu, ihren Beruf, ihre Arbeit und die Stätte ihrer Ausbildung frei zu wählen. Demgegenüber kann es aber passieren, dass einer Universität die nötige Kapazität fehlt, jedem Studierwilligen einen Studienplatz zu überlassen. Es werden dann gewisse Zulassungsbeschränkungen - etwa Eignungstests oder Auswahlgespräche - eingeführt, wonach die Hochschulen ihre Studenten selbst auswählen können.

Wer das Studium seiner Wahl nicht beginnen kann, weil laut der Universität die nötige Kapazität fehlt, kann eine sog. Studienplatzklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Aus juristischer Sicht handelt es sich allerdings nicht um eine Klage, sondern vielmehr um ein Eilverfahren, sog. einsteiliger Rechtsschutz bzw. vorläufiger Rechtsschutz. Zuvor muss man aber auf „normalem Weg" versuchen, den Studienplatz zu bekommen, indem man unter anderem von der Universität selbst einen Studienplatz außerhalb der Kapazitäten verlangt. Denn obwohl im Hochschulrecht alle Universitäten die Pflicht trifft, ihre Kapazitäten voll auszuschöpfen (das sog. Kapazitätenerschöpfungsgebot), werden nicht so viele Studienplätze wie möglich vergeben, sodass eigentlich noch ausreichend Studienplätze für Studierwillige eingerichtet werden könnten. Man muss hier aber den Ablehnungsbescheid nicht abwarten, sondern kann den Eilantrag gleich stellen, also die Studienplatzklage „einreichen".

Zu beachten ist, dass eine Studienplatzklage keine Gewähr dafür darstellt, dass man später zum Wunschstudium zugelassen wird. So kann es passieren, dass das Gericht feststellt, dass die Hochschule tatsächlich ihre Kapazitäten voll erschöpft hat, mithin kein Studienplatz mehr verfügbar ist. Oder aber die verfügbaren Studienplätze reichen nicht für alle Studienplatzkläger aus. Viele Gerichte losen dann, ohne z. B. die Abiturnote auf dem Zeugnis zu berücksichtigen. Unter Umständen hat der Studierwillige dann immer noch keinen Studienplatz, aber dafür die Kosten des Verfahrens zu tragen, also etwa die Gerichtskosten und Anwaltskosten. Möglicherweise zahlt jedoch die Rechtsschutzversicherung des Abiturienten bei der Studienplatzklage, sofern der Versicherungsschutz im Verwaltungsrecht gemäß den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen wurde.

(VOI)

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