121 Anwälte für Studienplatzklage | Seite 6

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Rechtsanwalt Jens Koehn
Koehn - Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht, Pariser Str. 3, 10719 Berlin 6971.9280513254 km
"Speak softly and carry a big stick; you will go far." Theodore Roosevelt, US-Präsident 1901 in Anlehnung an ein altes afrikanisches Sprichwort
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Schulrecht • Öffentliches Recht
Herr Rechtsanwalt Jens Koehn ist Ihr Ansprechpartner für Studienplatzklage
aus 89 Bewertungen Wir haben eine Ablehnung der Aufnahme in die 5. Klasse des Gymnasiums erhalten. Für uns sah die Situation aussichtslos … (03.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Studienplatzklage

Fragen und Antworten

  • Studienplatzklage: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Studienplatzklage sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Studienplatzklage: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Studienplatzklage umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Studienplatzklage und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Studienplatzklage ist für angehende Studenten oft die letzte Möglichkeit, doch noch zu ihrem Traumstudium zugelassen zu werden. Zwar steht ihnen nach Art. 12 Grundgesetz das Recht zu, ihren Beruf, ihre Arbeit und die Stätte ihrer Ausbildung frei zu wählen. Demgegenüber kann es aber passieren, dass einer Universität die nötige Kapazität fehlt, jedem Studierwilligen einen Studienplatz zu überlassen. Es werden dann gewisse Zulassungsbeschränkungen - etwa Eignungstests oder Auswahlgespräche - eingeführt, wonach die Hochschulen ihre Studenten selbst auswählen können.

Wer das Studium seiner Wahl nicht beginnen kann, weil laut der Universität die nötige Kapazität fehlt, kann eine sog. Studienplatzklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Aus juristischer Sicht handelt es sich allerdings nicht um eine Klage, sondern vielmehr um ein Eilverfahren, sog. einsteiliger Rechtsschutz bzw. vorläufiger Rechtsschutz. Zuvor muss man aber auf „normalem Weg" versuchen, den Studienplatz zu bekommen, indem man unter anderem von der Universität selbst einen Studienplatz außerhalb der Kapazitäten verlangt. Denn obwohl im Hochschulrecht alle Universitäten die Pflicht trifft, ihre Kapazitäten voll auszuschöpfen (das sog. Kapazitätenerschöpfungsgebot), werden nicht so viele Studienplätze wie möglich vergeben, sodass eigentlich noch ausreichend Studienplätze für Studierwillige eingerichtet werden könnten. Man muss hier aber den Ablehnungsbescheid nicht abwarten, sondern kann den Eilantrag gleich stellen, also die Studienplatzklage „einreichen".

Zu beachten ist, dass eine Studienplatzklage keine Gewähr dafür darstellt, dass man später zum Wunschstudium zugelassen wird. So kann es passieren, dass das Gericht feststellt, dass die Hochschule tatsächlich ihre Kapazitäten voll erschöpft hat, mithin kein Studienplatz mehr verfügbar ist. Oder aber die verfügbaren Studienplätze reichen nicht für alle Studienplatzkläger aus. Viele Gerichte losen dann, ohne z. B. die Abiturnote auf dem Zeugnis zu berücksichtigen. Unter Umständen hat der Studierwillige dann immer noch keinen Studienplatz, aber dafür die Kosten des Verfahrens zu tragen, also etwa die Gerichtskosten und Anwaltskosten. Möglicherweise zahlt jedoch die Rechtsschutzversicherung des Abiturienten bei der Studienplatzklage, sofern der Versicherungsschutz im Verwaltungsrecht gemäß den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen wurde.

(VOI)

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