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Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge – diese Nachteile sollten Sie kennen

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Gesetzlich Versicherte müssen mit Rentenbeginn die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung voll entrichten.
  • Für Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, wird die Rente zu 100 Prozent versteuert.
  • Der Arbeitgeber muss weniger Sozialabgaben zahlen, sodass sich Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld und Erwerbsminderungsrente verringern.

Nach jetziger Gesetzeslage sinkt bis 2030 das Rentenniveau auf 43 Prozent. Zugleich unterliegt die Rente im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung schrittweise bis 2040 einer vollen Versteuerung zu 100 Prozent. Der hieraus drohenden Altersarmut soll die betriebliche Altersvorsorge (bAV) entgegenwirken.  

Was ist die bAV?

Die bAV soll als zweite Säule im sogenannten „Drei-Säulen-Modell“ neben der gesetzlichen Rentenversicherung als erste und der privaten Vorsorge als dritte Säule die Altersvorsorge sichern. Die bAV ist eine besondere Form der Altersvorsorge für den Arbeitnehmer bzw. Angestellten: Dabei wird ein Teil des Gehalts bzw. Lohns vom Arbeitgeber einbehalten und umgewandelt, die sogenannte Entgeltumwandlung. Auf diese Weise entstehen Rentenansprüche für den Arbeitnehmer. Es gibt aber auch eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung.

Für die bAV bestehen fünf sogenannte Durchführungswege: die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, die Direktversicherung und der Pensionsfonds. Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, aus eigenen Mitteln eine Altersrente zu bezahlen, Unterstützungskassen und Pensionskassen sind eigenständige Versorgungseinrichtungen und agieren in Unternehmensformen, Pensionsfonds sind ausgegliederte Sondervermögen, die im grauen Kapitalmarkt spekulieren, und die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt.

Private Rentenversicherung Rechner – die Nachteile einer bAV

Alle Durchführungsformen haben den Nachteil, dass sie entweder keine nennenswerte Rendite erwirtschaften oder ein Verlustrisiko in sich tragen:

Keine Sicherheit

Zunächst droht der bAV das Risiko einer jeden Versicherung: Sollte die Versicherungsgesellschaft in Insolvenz geraten, können sämtliche Leistungen, insbesondere Zahlungen nach § 314 VAG, verboten werden. Je nach gewähltem Durchführungsweg besteht bei der Wahl des Pensionsfonds zudem das Risiko, dass sich die Fonds negativ entwickeln. Das kann zur Folge haben, dass am Ende der Rentner weniger zurückerhält, als er eingezahlt hat.

Nachträglich hohe Beiträge

Weiter müssen auf die bAV Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden. Die Beiträge werden allerdings erst mit Auszahlungsbeginn fällig. Nur wer privat kranken- und pflegeversichert ist, muss im Nachhinein keine Beiträge bezahlen. Das ist ein Aspekt, der bei einer Beratung gerne untergeht, denn die Beiträge summieren sich bis auf ca. ein Fünftel der ausgezahlten Gesamtsumme.

Volle Versteuerung

Ein weiterer Abzugsposten, der nicht vernachlässigt werden sollte, ist die nachgelagerte Besteuerung. Aktuell (2018) liegt die Besteuerung bei 76 Prozent. Das heißt, wer 2018 in Rente geht, muss 76 Prozent seiner Rente versteuern und 24 Prozent seiner Rente bleiben unversteuert. Bis 2040 wird die Rente schrittweise bis zu 100 Prozent versteuert. Das bedeutet, wer ab 2040 in Rente geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Lediglich diejenigen, die eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben, müssen nur auf ihren Ertragsanteil Steuern zahlen.

Sinkender Sozialversicherungsschutz

Ein weiterer Nachteil der Entgeltumwandlung ist, dass weniger Sozialabgaben geleistet werden. Das ist zwar für den Arbeitgeber lukrativ, aber nicht für den Arbeitnehmer. Denn sinkende Sozialabgaben bedeuten auch weniger Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente. Für den Anteil seines Gehalts, den der Angestellte also umwandeln lässt, zahlt der Arbeitgeber keine Sozialabgaben. Und um diesen verringerten Teil der Sozialabgaben verringert sich auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos werden sollte. 

Das ab dem 01.01.2018 geltende Betriebsrentengesetz sieht ab 2019 einen zwingenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent vor. Inwieweit diese Neuerungen die aufgezeigten Nachteile kompensieren werden, wird sich zeigen und hängt vom Einzelfall ab.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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