Der Arbeitgeber als Vermögensberater seiner Arbeitnehmer ?
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Mit der betrieblichen Altersversorgung (BAV) kennen sich die wenigsten Menschen aus, häufig am allerwenigsten die Arbeitnehmer. Ärger wegen der BAV gibt es immer wieder, das Thema ist sehr komplex.
Im Prinzip funktioniert BAV wie folgt: Arbeitgeber, Arbeitnehmer (bei Entgeltumwandlung) oder beide wenden Geld auf, dass bis zum Ruhestand vermehrt und dann die versprochene Rente einbringen soll. Dabei helfen Versicherer und Banken. Die Rahmenbedingungen schafft der Gesetzgeber im Betriebsrenten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Gerade die Besteuerung und Verbeitragung von Aufwendungen in und Leistungen aus BAV-Systemen beeinflussen den Wert der Altersversorgungsleistungen erheblich.
Informationen über das Thema BAV gibt es zum Beispiel beim Arbeitgeber. Wenn dieser falsche oder unvollständige Informationen an die Arbeitnehmer gibt, haftet er aber nicht automatisch.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Februar 2020 - Az. 3 AZR 206/18 – entschieden, dass der Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht hat, die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer in der BAV wahrzunehmen und den Mitarbeitern darüber Hinweise oder Informationen zu geben. Tut er es doch, dann müssen diese allerdings richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für eingetretene Schäden. Diesen Grundsatz vertritt das Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren. Nach dem aktuellen Urteil gilt das auch beim Thema Entgeltumwandlung. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch einen Fachberater der örtlichen Sparkasse über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse informiert. Ein Arbeitnehmer schloss mit dem Arbeitgeber 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht, d.h. Einmalzahlung statt Rentenzahlung, ab.
2015 ging der Arbeitnehmer in den Ruhestand und ließ sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Was er nicht wusste: Für den Kapitalbetrag muss man seit einer Gesetzesänderung in 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Er möchte von seinem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge haben, weil dieser ihn vor Abschluss der Vereinbarung über die damals neu geplante Beitragspflicht für Einmalkapitalleistungen nicht informiert hatte. Wäre er darüber informiert worden, hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage des Rentners in 2017 abgewiesen hatte und das Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer im Dezember 2017 Recht gegeben hatte, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Am Ende wurde den Schadensersatzansprüchen des Rentners eine Absage erteilt. Nur dann, wenn der Arbeitgeber in besonderem Maße Auskunft zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung gegeben hätte, wäre nach Auffassung der Erfurter Arbeitsrichter eine spätere Aufklärungspflicht zur Gesetzesänderung denkbar gewesen. Das war hier allerdings nicht der Fall.
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