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🚜Kein (Feld)Weg führt an ihm vorbei: Der Ehevertrag des Landwirts💕

  • 6 Minuten Lesezeit
🚜Kein (Feld)Weg führt an ihm vorbei: Der Ehevertrag des Landwirts💕
anwalt.de-Redaktion

❗Eine Eheschließung hat automatisch rechtliche Folgen! Den meisten Ehegatten werden diese erst bei der Scheidung bewusst. Viele gesetzliche Regelungen zum Eherecht werden dem Leben von Landwirten gerecht. Das Güterrecht stellt die Ausnahme dar. Ein Ehevertrag kann Landwirten hier wertvolle Dienste leisten.

Gesetzliche Regelung

👨🏻‍🌾 Das im BGB geregelte eheliche Güterrecht stößt spätestens am Ende der Ehe eines Landwirts an seine Grenzen. Wenn gleichzeitig der landwirtschaftliche Betrieb des einen Ehegatten geschützt und die finanzielle Benachteiligung des anderen Ehegatten verhindert werden soll, bietet das Gesetz keinen hinreichenden Schutz.

Zugewinngemeinschaft

💕 Wenn zwei Menschen heiraten, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand. Dabei handelt es sich um die Zugewinngemeinschaft. Entgegen der landläufigen Meinung gibt es in der Zugewinngemeinschaft nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Das in die Ehe eingebrachte Eigentum verbleibt bei dem, der es eingebracht hat.

🚨Miteigentum kann aber jederzeit durch Rechtsgeschäft verschafft werden. Unabhängig vom Recht der Ehe können zwei oder mehr Personen Miteigentum an einer Sache haben. Man spricht hier auch von Bruchteilsgemeinschaft. Eigentumsrechtliche Vorschriften haben jedoch nichts mit dem Güterstand oder der Ehe im Allgemeinen zu tun. Deswegen kann auch nach einer Scheidung gemeinschaftliches Eigentum an einer Sache bestehen, solange kein Miteigentümer die Auseinandersetzung fordert.

🏘️Wenn zum Beispiel die Ehefrau bei der Eheschließung Alleineigentümerin eines Hofs mit Ställen, Weideflächen und Wohnhaus ist, bleibt sie auch während der Ehe Alleineigentümerin. Auch wenn sie während der Ehe weiteres Vermögen aufbaut, zum Beispiel einen Pkw erwirbt, ist sie Alleineigentümerin des Pkw, sofern dieser nicht gemeinsam zum hälftigen Eigentum angeschafft wird. Auch bei der Scheidung bleibt die Ehefrau Alleineigentümerin von Hof und Pkw und muss ihr Eigentum nicht mit dem Ehemann teilen.

⚠️Allerdings muss bei der Scheidung der Wert des Vermögens der Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Stellens des Scheidungsantrags verglichen werden. Ergibt sich ein Vermögenszuwachs, ist dieser hälftig auszugleichen. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich.

🔢Wenn also z. B. das Vermögen der Landwirtin bei Eheschließung einen Wert in Höhe von 200.000 Euro und bei Beantragung der Scheidung einen Verkehrswert von 600.000 Euro (Wertsteigerung des Hofs in Höhe von 350.000 Euro sowie Wert des Pkw in Höhe von 50.000 Euro) hatte, beträgt der Zugewinn der Landwirtin 400.000 Euro. Der Ehemann hat nunmehr einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Zugewinns, mithin 200.000 Euro. 

💶Wenn die Landwirtin in dieser Höhe nicht zahlungsfähig ist, muss sie schlimmstenfalls den Hof liquidieren, um die Ausgleichsansprüche des Ehemannes zu befriedigen. Der Betrieb kann dadurch zerschlagen werden.

✔ Damit genau dies nicht geschieht, regelt § 1376 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs gerade nicht mit dem Verkehrswert in die Vermögensbilanz einfließt. Stattdessen wird der Wert des Betriebs mit dem Ertragswertverfahren ermittelt. Dies gilt, wenn der Eigentümer des Hofs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird. Der Ertragswert ist zumeist wesentlich niedriger als der Verkehrswert. Folge dieser Besonderheit ist, dass der Zugewinn des Landwirts und damit auch der Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten niedriger ausfällt. Nachteilig für den die Landwirtschaft betreibenden Ehegatten ist, dass es überhaupt einen Zugewinnausgleichsanspruch gibt.

❌Für den anderen Ehegatten ist die Zugewinngemeinschaft vor allem dann nachteilig, wenn er im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet oder gar eigenes Vermögen einbringt, zum Beispiel Geldvermögen in die Renovierung landwirtschaftlicher Anlagen steckt. Denn aufgrund der Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens verliert der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Teil seines eigenen Vermögens und erhält keinen dementsprechenden Ausgleich.

➡️Sie sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und die Gegenseite hat den Verkehrswert statt des Ertragswertes ermittelt? Dann verlieren Sie keine Zeit und wenden sich an einen Anwalt für Familienrecht, den Sie bei uns ganz komfortabel und schnell finden.

Ehevertragliche Regelung

📜 Mithilfe eines Ehevertrags können Sie einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft wählen oder diese modifizieren. Beachten Sie: Eheverträge sind stets notariell zu beurkunden!

Gütergemeinschaft

Der Hof wird in der Gütergemeinschaft zum Gesamtgut.

✍🏻Sie können eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Eintritt der Eheleute in diesen Güterstand hat zur Folge, dass sowohl das den Ehegatten vor der Ehe gehörende Vermögen als auch das während der Ehe hinzukommende Eigentum sogenanntes Gesamtgut wird. Gesamtgut bedeutet, dass beide Eheleute Eigentümer sind. Der landwirtschaftliche Betrieb gehört also beiden, ebenso wie Hobby-Ausrüstungen, (Arbeits)Kleidung und anderes. Neben dem Gesamtgut gibt es in der Gütergemeinschaft noch Sonder- und Vorbehaltsgut.

💔Im Fall der Scheidung wird der landwirtschaftliche Betrieb auseinandergesetzt. Zunächst werden hierzu etwaige Verbindlichkeiten getilgt, was nötigenfalls durch eine Liquidierung des Gesamtguts zu geschehen hat. Der verbleibende Wert stellt den sogenannten Überschuss dar. An diesem partizipieren die Ehegatten jeweils hälftig. Die Teilung dieses Überschusses erfolgt dann wie folgt: Der Ehegatte, der den Betrieb mit in die Ehe gebracht hat, hat einen Übernahmeanspruch, kann den Betrieb also als Alleineigentum übernehmen. Dem anderen Ehegatten steht der Wertersatz für seinen Anteil zu. Da der Betrieb im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Verkehrswert bilanziert wird, ist der Wertersatzanspruch des nicht übernehmenden Ehegatten also realistischer als beim Zugewinnausgleich.

➡️Wenn Sie Ihren Hof vor der Liquidation schützen möchten, oder wenn Sie mitarbeitender Ehegatte sind und Ihre Mitarbeit vertraglich hinreichend wertgeschätzt werden soll, wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Anwalt für Familienrecht, den Sie auf anwalt.de finden.

Gütertrennung

✍🏻Die Gütertrennung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Eheleute wirtschaftlich weitmöglichst selbstständig sind und es keine vermögensrechtlichen Verflechtungen gibt. Am Ende der Ehe bestehen keine Ausgleichspflichten. Die Gütertrennung ist im landwirtschaftlichen Bereich allenfalls dann sinnvoll, wenn beide Ehegatten auf eigenen Füßen stehen und eine große wirtschaftliche Unabhängigkeit besteht. Sobald ein Ehegatte seine Eigenständigkeit aufgibt, um beispielsweise seine Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb des anderen Ehegatten einzubringen, geht die Gütertrennung fehl.

🚨 Auch bei der Gütertrennung kann nach eigentumsrechtlichen Vorschriften gemeinschaftliches Eigentum entstehen, wenn zum Beispiel die Eheleute ein Hausgrundstück zu jeweils einem halben Miteigentumsanteil erwerben. Das gemeinsame Eigentum hat aber nichts mit der Ehe zu tun. Eine etwaige Auseinandersetzung des Eigentums muss nicht erfolgen. Wenn sie doch erfolgt, dann findet sie nach eigentumsrechtlichen Vorschriften statt.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

✍🏻Andere ehevertragliche Gestaltungen des gesetzlichen Güterstandes bieten oftmals bessere Möglichkeiten, einen landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu schützen, ohne den anderen Ehegatten stark zu benachteiligen. Hierbei sollten Sie an die Modifikation des gesetzlichen Güterstandes denken.

⚖️Die grundsätzliche Vertragsfreiheit bedeutet die Möglichkeit einer Vielzahl von Vertragsgestaltungen. Allerdings muss das System des gesetzlichen Güterstands grundsätzlich erhalten bleiben: Ein neuer Güterstand oder ein neues Ausgleichssystem darf nicht geschaffen werden.

✅ Eine sinnvolle Modifikation der Zugewinngemeinschaft ist die Herausnahme des landwirtschaftlichen Betriebes aus dem Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass der Betrieb als Vermögensgegenstand in der Zugewinnausgleichsberechnung nicht vorkommt. Auch im Falle einer bedeutenden Wertsteigerung des Betriebs und einem deutlichen Zugewinn bei dem Ehegatten, in dessen Eigentum der Betrieb steht, bleibt der Betrieb bei Scheidung außen vor. Andere Vermögensbestandteile werden allerdings in die Bilanz eingestellt und sind zugewinnausgleichspflichtig.

❗ Die Herausnahme des Betriebs aus dem Zugewinn führt dazu, dass der Landwirt seinen Betrieb unbelastet fortführen kann. Der andere Ehegatte erhält keinen Ausgleich. Wenn dieser jedoch einen nicht unerheblichen eigenen Beitrag zur Wertsteigerung des Betriebs geleistet hat, wird er benachteiligt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er im Betrieb mitgeholfen oder die gemeinschaftlichen Kinder großgezogen hat.

⚠️In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine vermögensrechtliche Knebelung eines Ehegatten dann eine Nichtigkeit des Ehevertrags zur Folge haben kann, wenn bei Vertragsschluss der einseitig benachteiligte Ehegatte der Dominanz des anderen ausgeliefert war.

✅ Daher sollten Sie daran denken, die Mitarbeit des Ehegatten in dem aus dem Zugewinn herausgenommenen Betrieb arbeitsvertraglich zu regeln. Insbesondere dann, wenn Sie neben der Herausnahme des Betriebs aus dem Zugewinn weitere Scheidungsfolgen regeln möchten, sollten Sie an eine Kompensation der einseitigen Belastungen denken. Lassen Sie sich hierzu unbedingt von einem Anwalt für Familienrecht beraten. Sie finden Ihren Anwalt für Ehevertrag bei uns. 🤩🔚

(ANZ)

Foto(s): ©AdobeStock/bildschoenes und ©AdobeStock/Stuart Monk

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