Kündigung durch den Arbeitgeber – Fehler bei der Betriebsratsanhörung
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Wenn bei dem Arbeitgeber ein Betriebsrat oder Personalrat besteht, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Wird die Anhörung nicht durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz für private Arbeitgeber vor. Ähnliche Regelungen gelten im öffentlichen Dienst nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer.
Es lohnt sich daher bei der Kündigung für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer genau hinzuschauen, ob der Arbeitgeber die Anhörung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die Anhörung muss tatsächlich zeitlich vor der Kündigung passiert sein und nicht etwa zeitgleich oder sogar nachträglich.
Neben diesem Fehler wirken sich auch andere Ungenauigkeiten auf die Wirksamkeit der Kündigung aus, mit positiven Folgen für Arbeitnehmer. Denn es bestehen dann gute Chancen, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht als unwirksam feststellen zu lassen und den Job zu behalten oder alternativ eine Abfindung zu verhandeln.
Weitere Schwachpunkte einer Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Betriebsratsanhörung können etwa sein:
Der Betriebsrat oder Peronalrat wurde nicht vollständig oder mit irreführenden Angaben über die Umstände der Kündigung informiert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber Einlassungen des Arbeitnehmers aus einem Personalgespräch nicht an den Betriebs- oder Personalrat weitergibt, sondern diese Informationen verschweigt. Die Arbeitnehmervertretung ist dann nicht vollständig über alle für die Kündigung relevanten Umstände unterrichtet worden. Neben belastenden Informationen muss der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer entlastende Umstände an den Betriebsrat weitergeben. Der Personalrat oder Betriebsrat muss sich ein eigenes Bild von der Situation machen können.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte im Sommer 2022 (Urteil vom 14.07.2022 – Az. 41 Ca 4414/22) über eine verhaltensbedingte Kündigung wegen mehrfach verspäteten Arbeitsbeginns zu entscheiden. Der Arbeitgeber erteilte der Arbeitnehmerin mehrere Abmahnungen und nahm die vierte Verspätung zum Anlass das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Betriebsrat wurde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitnehmerin ihrer Einsatzleitung bei einer Verspätung mitgeteilt hatte, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen verspäten würde. Der Betriebsrat erfuhr auch nicht, dass sich eine weitere Verspätung ereignete, weil der Dienstbeginn sehr kurzfristig verlegt worden war. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigung wegen dieser fehlenden Informationen an den Betriebsrat unwirksam war. Die Arbeitnehmerin gewann also diesen Rechtsstreit.

§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimmt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
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