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Kurz und knapp 29 (Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Versicherungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Vermieter muss regelmäßig die Nutzerwechselgebühr tragen

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Vermieter die bei einem Auszug des Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode anfallende Nutzerwechselgebühr auf den Mieter abwälzen darf. 

Das Urteil fiel zugunsten des Mieters aus, der Vermieter musste die Kosten für die vorzeitige Betriebskostenabrechnung tragen. Nur wenn der Mietvertrag eine Umlage auf den Mieter vorsieht, kann diese zulässig sein. Dies war hier jedoch nicht der Fall. (Az.: VIII ZR 19/07)

 
Anspruch auf Teilzeitarbeit: Kann der Arbeitgeber ablehnen?

Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitnehmer eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen. Doch der Arbeitgeber kann den Wunsch ablehnen, wenn einer Teilzeitbeschäftigung betriebliche Gründe entgegenstehen. 

Das BAG erachtet es für eine Ablehnung ausreichend, wenn dadurch tarifvertragliche Arbeitszeitmodelle erheblich gestört werden, weil andere Arbeitnehmer nicht mit ihrer vollen Arbeitszeit beschäftigt werden können. (Az.: 9 AZR 36/07)

 
Kündigung eines Fitnessclub-Vertrags

In den meisten Fitnessclub-Verträgen ist eine Kündigung erst nach einer gewissen Frist möglich. Ungeachtet der vertraglichen Laufzeiten, können die Mitglieder grundsätzlich immer den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. 

Ein solcher wichtiger Grund liegt zum Beispiel bei einer schwerwiegenden, dauerhaften Erkrankung des Clubmitglieds vor, die ihm eine Teilnahme am Fitness-Sport praktisch unmöglich macht. (AG Hamburg, Az.: 509 C 117/07)

 
Parken bei Gefälle: Auto sichern!

Beim Parken am Hang sollte man immer an die Handbremse denken und den ersten Gang einlegen. Denn wer nur eine dieser Sicherungsmaßnahmen vergisst, setzt den Schutz seiner Kaskoversicherung aufs Spiel. 

Das OLG Karlsruhe bewertete das Verhalten eines Autofahrers als grob fahrlässig, weil er bei einem Gefälle von etwa 10% vergessen hatte, Bremse und Gang einzulegen. Sein Pkw kam ins Rollen und wurde beschädigt. Die Versicherung musste den Schaden nicht ersetzen. (Az.: 19 U 127/06)

(WEL)


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