Schuldschein: Was ist das und wo wird er eingesetzt?
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Inhaltsverzeichnis
- Sinn und Zweck eines Schuldscheins
- Enthält ein Schuldschein immer ein Schuldanerkenntnis?
- Was passiert, wenn die Forderung beglichen wird?
- Besonderheiten bei der Ausstellung eines Schuldscheins: Ist ein Notar notwendig?
- Verjährung eines Schuldscheins
- Unterscheidung von Schuldschein und Schuldscheindarlehen
- Fazit
Experten-Autorin dieses Themas
Sinn und Zweck eines Schuldscheins
Ein Schuldschein im Sinne des § 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jede die Schuldverpflichtung begründende oder auch nur bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausstellt (Bundesgerichtshof BGH 24.05.1976 – III ZR 63/74). In der Regel liegt dem Schuldschein ein Darlehen zugrunde. Der Schuldschein bietet sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen und Kreditinstitute die einfachste Form einer Sicherheit.
Beim Schuldschein handelt es sich um eine sogenannte Privaturkunde, der formelle Beweiskraft nach § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) zukommt. Nach § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Zweck und Vorteil des Schuldscheins ist die Beweiserleichterung über die zugrunde liegende Forderung.
Eine Übertragung bzw. Weitergabe des Schuldscheins an einen Dritten ist nur durch eine Forderungsabtretung nach § 398 BGB möglich. Hierfür ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem zukünftigen Gläubiger notwendig. Das Eigentum an dem Schuldschein steht gemäß § 952 Abs. 1 BGB dem Gläubiger der Forderung zu.
Enthält ein Schuldschein immer ein Schuldanerkenntnis?
Der Schuldschein kann, muss aber kein abstraktes Schuldanerkenntnis enthalten; so auch der BGH in der oben zitierten Entscheidung. Für die rechtliche Bedeutung kommt es immer auf die Ausgestaltung, Formulierung bzw. Auslegung im Einzelfall an.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund (beispielsweise einem Darlehensvertrag) das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkennt. Durch diese separate Anerkenntniserklärung entsteht eine neue, weitere Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger, § 781 BGB.
Der Schuldschein kann – und das ist die regelmäßige Funktion – aber auch das Bestehen einer Forderung lediglich bestätigen. Der Schuldschein dient dann als eine Ergänzung zum (privaten) Darlehensvertrag.
Was passiert, wenn die Forderung beglichen wird?
Das Eigentum an dem Schuldschein geht nicht automatisch mit Erfüllung auf den Schuldner über. Ist die Forderung, über die der Schuldschein ausgestellt wurde, beglichen worden, kann der Schuldner neben einer Quittung aber die Herausgabe des Schuldscheins gem. § 371 BGB verlangen, um den Anschein des Weiterbestehens der Forderung zu beseitigen.
Wichtig: Ist die Forderung beglichen, sollte auch unbedingt auf die Herausgabe des Schuldscheins bestanden werden, um eine gegebenenfalls drohende Inanspruchnahme durch einen Dritten abzuwenden. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, beispielsweise weil er behauptet, den Schuldschein verloren zu haben, kann und sollte der Schuldner das öffentlich beglaubigte (§ 129 BGB) Anerkenntnis verlangen, dass die Forderung erloschen ist.
Besonderheiten bei der Ausstellung eines Schuldscheins: Ist ein Notar notwendig?
Der Schuldschein ist ohne die Beglaubigung eines Notars gültig. Für die Beweiskraft nach § 416 ZPO ist ausreichend, wenn der Schuldschein vom Schuldner eigenhändig unterschrieben ist. Alternativ ist aber die notarielle Beglaubigung möglich.
Es ist aber darauf zu achten, dass der Schuldschein – seiner Beweisfunktion entsprechend – wenigstens unmissverständlich erkennen lässt, dass sich der Aussteller (Schuldner) zum Empfang eines Darlehens bekennt. Dafür ist ausreichend, wenn die Darlehenssumme genannt und der Empfang des Darlehens durch den Darlehensnehmer quittiert wird. Einer Angabe über die Fälligkeit oder Art der Rückzahlung bedarf es nicht notwendigerweise.
Soll der Schuldschein als abstraktes Schuldanerkenntnis dienen, ist zur Gültigkeit nach § 781 S. 1 BGB die schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich, was nach § 126 Abs. 1 BGB bedeutet, dass ebenfalls die eigenhändige Namensunterschrift oder die Unterzeichnung mittels notariell beglaubigten Handzeichens ausreicht. Auch inhaltlich steigen die Anforderungen.
Verjährung eines Schuldscheins
Der Schuldschein beziehungsweise die geschuldete Forderung, die der Schuldschein beweist, unterliegt grundsätzlich der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Im Einzelfall ist jedoch immer zu prüfen, ob die Verjährung möglicherweise gemäß den §§ 203 ff. BGB durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt, also unterbrochen wurde oder sogar ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB gegeben ist.
Die Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Beispiel: A überließ B 1.000 EUR am 15.04.2022 und B unterzeichnet einen Schuldschein über die Forderung. Verjährungsbeginn ist der 31.12.2022 und Verjährungsende der 31.12.2025. Ab dem 01.01.2026 ist die Forderung also verjährt.
Unterscheidung von Schuldschein und Schuldscheindarlehen
Schuldscheindarlehen (oft abkürzend als Schuldschein bezeichnet) sind Großdarlehen – meist zwischen 50 und 150 Millionen Euro – nach den §§ 488 ff. BGB, die in der Regel in Kooperation mit einer Kreditinstitution vergeben werden und über die ein Schuldschein ausgestellt wird. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 10 Millionen Euro. Die Laufzeit liegt typischerweise bei zwei bis zehn Jahren.
In der Regel bekennt der Aussteller des Schuldscheins im Schuldschein, einen bestimmten Betrag als Darlehen erhalten zu haben, sodass der Schuldschein „nur“ als Zeugnis gegen sich selbst und damit nur als Beweismittel und nicht als Schuldanerkenntnis fungiert. Vom Vertragsinhalt ähneln Schuldscheindarlehen Unternehmensanleihen. Sie sind im Gegensatz zu Unternehmensanleihen jedoch keine Wertpapiere, sondern Beweisurkunden. Anders als Anleihen können Schuldscheindarlehen daher nicht an der Börse gehandelt werden, sondern nur durch Abtretung an einen Dritten übertragen werden (siehe hierzu „Sinn und Zweck eines Schuldscheins“).
Wichtig: Für ein Schuldscheindarlehen muss die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) (Person, die ein Handelsgewerbe betreibt) erfüllt sein. Weitere, tiefer gehende Informationen zum Schuldscheindarlehen finden Sie im Merkblatt zum Schuldscheindarlehen der IHK München und Oberbayern.
Fazit
Ein Schuldschein kann rechtlich verschiedene Bedeutungen haben.
Der Schuldschein kann, aber muss kein Schuldanerkenntnis beinhalten. Davon ist abhängig, ob der Schuldschein als reines Beweismittel (Privaturkunde nach § 416 ZPO) oder als separate Verpflichtung fungiert.
Zwischen zwei Privatpersonen ist der Schuldschein die einfachste Form der Sicherheit.
Eine notarielle Beurkundung ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.
Schuldscheindarlehen sind Großdarlehen, über die ein Schuldschein ausgestellt wird und die Unternehmensanleihen ähneln.
Der Schuldschein ist kein Wertpapier.
Der Schuldschein kann nur durch Abtretung an einen Dritten übertragen werden.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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