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Wohnungseigentum - Mobilfunkmast müssen alle wollen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Mobilfunkanlagen sind gerade in unmittelbarer Nähe nicht jedermanns Sache. So etwa auf dem Dach des Hauses, in dem man lebt. Andererseits versprechen solche Mobilfunkmasten verlockende Einnahmen, dank langfristiger, lukrativer Mietverträge mit Netzbetreibern. Dennoch muss auch bei eingehaltenen Grenzwerten ein Wohnungseigentümerbeschluss zugunsten einer Mobilfunkantenne einstimmig fallen. Das liegt an ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Nachteilen für einzelne Wohnungseigentümer, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.

Sendemastanbringung ist bauliche Veränderung

Gesetzliche Grundlage für die notwendige Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einem Mobilfunkmast ist § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der Vorschrift zufolge ist alles, was über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, eine bauliche Veränderung. So etwa konkret das Installieren einer Mobilfunkanlage auf dem zum Gemeinschaftseigentum zählenden Dach. Damit das zulässig ist, muss jeder Wohnungseigentümer zustimmen, der dadurch übermäßig beeinträchtigt wird. Dabei ist das Maß laut § 14 WEG unter anderem dann überschritten, wenn ein Wohnungseigentümer durch den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums Nachteile hinnehmen muss, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen.

Beeinträchtigung muss kein Eigentümer hinnehmen

Wann das Maß überschritten ist, bestimmte der BGH im Fall einer Gemeinschaft, die 2010 auf ihrer Eigentümerversammlung beschlossen hatte, dass ein Mobilfunkunternehmen seinen Funkmast auf dem Fahrstuhldach anbringen und betreiben dürfe. Die Anlage hielt die Grenzwerte ein. Der Beschluss fiel allerdings gegen den Willen einer Wohnungseigentümerin. Im daraufhin geführten Rechtsstreit scheiterte die Gemeinschaft wie bereits in den unteren Instanzen auch in der Revision. Denn auch dem BGH zufolge führe die Mobilfunkanlage zu Beeinträchtigungen der Wohnungseigentümerin, deren Zustimmung daher erforderlich sei.

Handymast erschwert Verkauf und Vermietung

Denn trotz des ungeklärten Streits über die Gefahren von Mobilfunkstrahlung benachteilige die Mobilfunkanlage die Eigentümerin zumindest materiell. Die herrschende Unsicherheit über Mobilfunkanlagen in Teilen der Bevölkerung senke den Verkaufswert der Eigentumswohnung bzw. bei einer Vermietung die mit ihr erzielbare Miete. Das wirke sich wiederum auf das Zusammenleben der Wohnungseigentümer aus. Bei diesem stünden nicht allein gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte und deren Einhaltung, sondern vor allem die gegenseitige Rücksichtnahme im Vordergrund. Daher könnte in solchen Fällen auch keine Mehrheit, sondern nur die Gesamtheit einstimmig entscheiden.

Nachbarrecht deckt Situation bei Wohneigentum nicht ab

Durch diese besondere Situation beim Wohnungseigentum unterscheide sich der Fall auch vom üblichen Nachbarrecht. Letzteres betrachtet vorrangig, ob Anlagen die Grenzwerte einhalten. Ist das der Fall, scheitern Forderungen nach Einstellung des Betriebs und Beseitigung entsprechender Anlagen meist. Auch Mieter können im Übrigen bei Einhaltung der Grenzwerte keinen Mangel geltend machen, der etwa zu einer Mietminderung oder fristlosen Kündigung berechtigt.

Welchen Stellenwert Gerichte der Rücksichtnahme beimessen, zeigt auch folgende Entscheidung: Dort mussten im Gemeinschaftsgarten aufgestellte Gartenzwerge weichen, da sie die Vermietbarkeit beeinträchtigen könnten.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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