SGB 6 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
- Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
- Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
- Zweiter Abschnitt
Freiwillige Versicherung
- Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
- Erster Abschnitt
- Zweites Kapitel
Leistungen
- Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
- Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
- Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen
- Erster Titel
Allgemeines
- Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- Dritter Titel
Übergangsgeld
- Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
- Fünfter Titel
Sonstige Leistungen
- Sechster Titel
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
- Erster Titel
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Renten
- Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
- Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Erster Titel
Renten wegen Alters
- § 35 SGB 6 - Regelaltersrente
- § 36 SGB 6 - Altersrente für langjährig Versicherte
- § 37 SGB 6 - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 38 SGB 6 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 39 SGB 6 - (weggefallen)
- § 40 SGB 6 - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- § 41 SGB 6 - Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
- § 42 SGB 6 - Vollrente und Teilrente
- Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Dritter Titel
Renten wegen Todes
- Vierter Titel
Wartezeiterfüllung
- Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
- § 54 SGB 6 - Begriffsbestimmungen
- § 55 SGB 6 - Beitragszeiten
- § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten
- § 57 SGB 6 - Berücksichtigungszeiten
- § 58 SGB 6 - Anrechnungszeiten
- § 59 SGB 6 - Zurechnungszeit
- § 60 SGB 6 - Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
- § 61 SGB 6 - Ständige Arbeiten unter Tage
- § 62 SGB 6 - Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
- Erster Titel
- Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Erster Titel
Grundsätze
- Zweiter Titel
Berechnung und Anpassung der Renten
- Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 70 SGB 6 - Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- § 71 SGB 6 - Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
- § 72 SGB 6 - Grundbewertung
- § 73 SGB 6 - Vergleichsbewertung
- § 74 SGB 6 - Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
- § 75 SGB 6 - Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
- § 76 SGB 6 - Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
- § 76a SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
- § 76b SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
- § 76c SGB 6 - Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
- § 76d SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
- § 76e SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- § 76f SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
- § 76g SGB 6 - Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 77 SGB 6 - Zugangsfaktor
- § 78 SGB 6 - Zuschlag bei Waisenrenten
- § 78a SGB 6 - Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
- Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
- § 79 SGB 6 - Grundsatz
- § 80 SGB 6 - Monatsbetrag der Rente
- § 81 SGB 6 - Persönliche Entgeltpunkte
- § 82 SGB 6 - Rentenartfaktor
- § 83 SGB 6 - Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- § 84 SGB 6 - Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
- § 85 SGB 6 - Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
- § 86 SGB 6 - (weggefallen)
- § 86a SGB 6 - Zugangsfaktor
- § 87 SGB 6 - Zuschlag bei Waisenrenten
- Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
- Erster Titel
- Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 89 SGB 6 - Mehrere Rentenansprüche
- § 90 SGB 6 - Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
- § 91 SGB 6 - Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
- § 92 SGB 6 - Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
- § 93 SGB 6 - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
- § 94 SGB 6 - (weggefallen)
- § 95 SGB 6 - (weggefallen)
- § 96 SGB 6 - Nachversicherte Versorgungsbezieher
- § 96a SGB 6 - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
- § 97 SGB 6 - Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 97a SGB 6 - Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 98 SGB 6 - Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
- Fünfter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
- Sechster Unterabschnitt
Ausschluss und Minderung von Renten
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen
- Vierter Abschnitt
Serviceleistungen
- Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
- Sechster Abschnitt
Durchführung
- Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens
- Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
- Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting
- Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- Fünfter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Erster Abschnitt
Organisation
- Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung
- Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
- § 126 SGB 6 - Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
- § 127 SGB 6 - Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
- § 127a SGB 6 - Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
- § 128 SGB 6 - Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
- § 128a SGB 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
- § 129 SGB 6 - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
- § 130 SGB 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 131 SGB 6 - Auskunfts- und Beratungsstellen
- Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- § 132 SGB 6 - Versicherungsträger
- § 133 SGB 6 - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
- § 134 SGB 6 - Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
- § 135 SGB 6 - Nachversicherung
- § 136 SGB 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 136a SGB 6 - Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
- § 137 SGB 6 - Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
- Unterabschnitt 3a
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
- Fünfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern
- Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
- Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Datenschutz und Datensicherheit
- § 147 SGB 6 - Versicherungsnummer
- § 148 SGB 6 - Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
- § 149 SGB 6 - Versicherungskonto
- § 150 SGB 6 - Dateisysteme bei der Datenstelle
- § 151 SGB 6 - Auskünfte der Deutschen Post AG
- § 151a SGB 6 - Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt
- § 151b SGB 6 - Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 152 SGB 6 - Verordnungsermächtigung
- Erster Abschnitt
- Viertes Kapitel
Finanzierung
- Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
- Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren
- Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
- Erster Unterabschnitt
Beiträge
- Erster Titel
Allgemeines
- Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 161 SGB 6 - Grundsatz
- § 162 SGB 6 - Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
- § 163 SGB 6 - Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
- § 164 SGB 6
- § 165 SGB 6 - Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
- § 166 SGB 6 - Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
- § 167 SGB 6 - Freiwillig Versicherte
- Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
- § 168 SGB 6 - Beitragstragung bei Beschäftigten
- § 169 SGB 6 - Beitragstragung bei selbständig Tätigen
- § 170 SGB 6 - Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
- § 171 SGB 6 - Freiwillig Versicherte
- § 172 SGB 6 - Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 172a SGB 6 - Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
- Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
- § 173 SGB 6 - Grundsatz
- § 174 SGB 6 - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
- § 175 SGB 6 - Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
- § 176 SGB 6 - Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
- § 176a SGB 6 - Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
- § 176b SGB 6 - Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
- § 176c SGB 6 - Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
- § 177 SGB 6 - Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
- § 178 SGB 6 - Verordnungsermächtigung
- Fünfter Titel
Erstattungen
- Sechster Titel
Nachversicherung
- § 181 SGB 6 - Berechnung und Tragung der Beiträge
- § 182 SGB 6 - Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
- § 183 SGB 6 - Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich
- § 184 SGB 6 - Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
- § 185 SGB 6 - Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
- § 186 SGB 6 - Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
- § 186a SGB 6 - Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
- Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
- § 187 SGB 6 - Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich
- § 187a SGB 6 - Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
- § 187b SGB 6 - Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
- § 188 SGB 6 - Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
- Erster Titel
- Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
- Erster Titel
Meldungen
- § 190 SGB 6 - Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
- § 190a SGB 6 - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
- § 191 SGB 6 - Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
- § 192 SGB 6 - Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
- § 192a SGB 6 - Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- § 192b SGB 6 - Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
- § 192c SGB 6 - Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich
- § 193 SGB 6 - Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
- § 194 SGB 6 - Gesonderte Meldung und Hochrechnung
- § 195 SGB 6 - Verordnungsermächtigung
- Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
- § 197 SGB 6 - Wirksamkeit von Beiträgen
- § 198 SGB 6 - Neubeginn und Hemmung von Fristen
- § 199 SGB 6 - Vermutung der Beitragszahlung
- § 200 SGB 6 - Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
- § 201 SGB 6 - Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
- § 202 SGB 6 - Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
- § 203 SGB 6 - Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
- Vierter Titel
Nachzahlung
- § 204 SGB 6 - Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation
- § 205 SGB 6 - Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
- § 206 SGB 6 - Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
- § 207 SGB 6 - Nachzahlung für Ausbildungszeiten
- § 208 SGB 6 - (weggefallen)
- § 209 SGB 6 - Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
- Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
- § 210 SGB 6 - Beitragserstattung
- § 211 SGB 6 - Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
- § 212 SGB 6 - Beitragsüberwachung
- § 212a SGB 6 - Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- § 212b SGB 6 - Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen
- Erster Titel
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
- Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
- Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
- § 216 SGB 6 - Nachhaltigkeitsrücklage
- § 217 SGB 6 - Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage
- § 218 SGB 6
- § 219 SGB 6 - Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung
- § 220 SGB 6 - Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
- § 221 SGB 6 - Ausgaben für das Verwaltungsvermögen
- § 222 SGB 6 - Ermächtigung
- Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
- § 223 SGB 6 - Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich
- § 224 SGB 6 - Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit
- § 224a SGB 6 - Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung
- § 224b SGB 6 - Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung
- § 225 SGB 6 - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
- § 226 SGB 6 - Verordnungsermächtigung
- Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Fünftes Kapitel
Sonderregelungen
- Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
- Erster Unterabschnitt
Grundsatz
- Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
- § 229 SGB 6 - Versicherungspflicht
- § 229a SGB 6 - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
- § 230 SGB 6 - Versicherungsfreiheit
- § 231 SGB 6 - Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 231a SGB 6 - Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
- § 232 SGB 6 - Freiwillige Versicherung
- § 233 SGB 6 - Nachversicherung
- § 233a SGB 6 - Nachversicherung im Beitrittsgebiet
- Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
- Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 SGB 6 - Regelaltersrente
- § 236 SGB 6 - Altersrente für langjährig Versicherte
- § 236a SGB 6 - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 236b SGB 6 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 237 SGB 6 - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- § 237a SGB 6 - Altersrente für Frauen
- § 238 SGB 6 - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- § 239 SGB 6 - Knappschaftsausgleichsleistung
- § 240 SGB 6 - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
- § 241 SGB 6 - Rente wegen Erwerbsminderung
- § 242 SGB 6 - Rente für Bergleute
- § 242a SGB 6 - Witwenrente und Witwerrente
- § 243 SGB 6 - Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
- § 243a SGB 6 - Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
- § 243b SGB 6 - Wartezeit
- § 244 SGB 6 - Anrechenbare Zeiten
- § 244a SGB 6 - Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- § 245 SGB 6 - Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- § 245a SGB 6 - Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
- § 246 SGB 6 - Beitragsgeminderte Zeiten
- § 247 SGB 6 - Beitragszeiten
- § 248 SGB 6 - Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
- § 249 SGB 6 - Beitragszeiten wegen Kindererziehung
- § 249a SGB 6 - Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
- § 249b SGB 6 - Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
- § 250 SGB 6 - Ersatzzeiten
- § 251 SGB 6 - Ersatzzeiten bei Handwerkern
- § 252 SGB 6 - Anrechnungszeiten
- § 252a SGB 6 - Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
- § 253 SGB 6 - Pauschale Anrechnungszeit
- § 253a SGB 6 - Zurechnungszeit
- § 254 SGB 6 - Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
- § 254a SGB 6 - Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
- Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
- § 254b SGB 6 - (weggefallen)
- § 254c SGB 6 - (weggefallen)
- § 254d SGB 6 - Umbenennung in Entgeltpunkte
- § 255 SGB 6 - Rentenartfaktor
- § 255a SGB 6 - (weggefallen)
- § 255b SGB 6 - (weggefallen)
- § 255c SGB 6 - Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
- § 255d SGB 6 - Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
- § 255e SGB 6 - Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
- § 255f SGB 6 - Verordnungsermächtigung
- § 255g SGB 6 - Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021
- § 255h SGB 6 - Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
- § 255i SGB 6 - Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
- § 255j SGB 6 - Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022
- § 256 SGB 6 - Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- § 256a SGB 6 - Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
- § 256b SGB 6 - Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
- § 256c SGB 6 - Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
- § 256d SGB 6 - (weggefallen)
- § 257 SGB 6 - Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
- § 258 SGB 6 - Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
- § 259 SGB 6 - Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
- § 259a SGB 6 - Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
- § 259b SGB 6 - Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
- § 259c SGB 6
- § 260 SGB 6 - Beitragsbemessungsgrenzen
- § 261 SGB 6 - Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
- § 262 SGB 6 - Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
- § 263 SGB 6 - Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
- § 263a SGB 6 - (weggefallen)
- § 264 SGB 6 - Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
- § 264a SGB 6 - (weggefallen)
- § 264b SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- § 264c SGB 6 - Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
- § 264d SGB 6 - Zugangsfaktor
- § 265 SGB 6 - Knappschaftliche Besonderheiten
- § 265a SGB 6 - (weggefallen)
- § 265b SGB 6
- Sechster Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
- Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
- Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
- Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Erster Titel
Organisation
- Zweiter Titel
Datenverarbeitung und Datenschutz
- § 274 SGB 6 - Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
- § 274a SGB 6 - Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
- § 274b SGB 6 - Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
- Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
- Erster Titel
- Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
- Erster Titel
(weggefallen)
- Zweiter Titel
Beiträge
- § 275a SGB 6 - (weggefallen)
- § 275b SGB 6 - (weggefallen)
- § 275c SGB 6 - (weggefallen)
- § 276 SGB 6 - Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- § 276a SGB 6 - Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
- § 276b SGB 6 - Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich
- § 276c SGB 6 - (weggefallen)
- § 277 SGB 6 - Beitragsrecht bei Nachversicherung
- § 277a SGB 6 - Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
- § 278 SGB 6 - Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
- § 278a SGB 6 - Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
- § 279 SGB 6 - Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
- § 279a SGB 6 - Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
- § 279b SGB 6 - (weggefallen)
- § 279c SGB 6 - Beitragstragung im Beitrittsgebiet
- § 279d SGB 6 - Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
- § 279e SGB 6 - (weggefallen)
- § 279f SGB 6 - (weggefallen)
- § 279g SGB 6 - Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
- § 280 SGB 6 - Höherversicherung für Zeiten vor 1998
- § 281 SGB 6 - Nachversicherung
- § 281a SGB 6 - (weggefallen)
- § 281b SGB 6 - Verordnungsermächtigung
- Dritter Titel
Verfahren
- § 281c SGB 6 - Meldepflichten im Beitrittsgebiet
- § 282 SGB 6 - Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- § 283 SGB 6 - (weggefallen)
- § 284 SGB 6 - Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
- § 284a SGB 6
- § 285 SGB 6 - Nachzahlung bei Nachversicherung
- § 286 SGB 6 - Versicherungskarten
- § 286a SGB 6 - Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
- § 286b SGB 6 - Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
- § 286c SGB 6 - Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
- § 286d SGB 6 - Beitragserstattung
- § 286e SGB 6 - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
- § 286f SGB 6 - Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
- § 286g SGB 6 - Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
- § 286h SGB 6 - Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen
- Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
- § 287 SGB 6 - Beitragssatzgarantie bis 2025
- § 287a SGB 6 - Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025
- § 287b SGB 6 - Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
- § 287c SGB 6 - Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
- § 287d SGB 6 - Erstattungen in besonderen Fällen
- § 287e SGB 6 - Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
- § 287f SGB 6 - Getrennte Abrechnung
- § 287g SGB 6 - Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
- § 288 SGB 6
- Fünfter Titel
Erstattungen
- § 289 SGB 6 - Wanderversicherungsausgleich
- § 289a SGB 6 - Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
- § 290 SGB 6 - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
- § 290a SGB 6 - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
- § 291 SGB 6 - Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
- § 291a SGB 6 - Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
- § 291b SGB 6 - Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
- § 291c SGB 6 - Anschubfinanzierung
- § 292 SGB 6 - Verordnungsermächtigung
- § 292a SGB 6 - Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
- Sechster Titel
Vermögensanlagen
- Erster Titel
- Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Erster Unterabschnitt
Grundsatz
- Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
- Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 302 SGB 6 - Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
- § 302a SGB 6 - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
- § 302b SGB 6 - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- § 303 SGB 6 - Witwerrente
- § 303a SGB 6 - Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
- § 304 SGB 6 - Waisenrente
- § 305 SGB 6 - Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen
- Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
- § 306 SGB 6 - Grundsatz
- § 307 SGB 6 - Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
- § 307a SGB 6 - Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
- § 307b SGB 6 - Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
- § 307c SGB 6 - Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
- § 307d SGB 6 - Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
- § 307e SGB 6 - Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
- § 307f SGB 6 - Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
- § 307g SGB 6 - Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 307h SGB 6 - Evaluierung
- § 307i SGB 6 - Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
- § 307j SGB 6 - Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025
- § 308 SGB 6 - Umstellungsrenten
- § 309 SGB 6 - Neufeststellung auf Antrag
- § 310 SGB 6 - Erneute Neufeststellung von Renten
- § 310a SGB 6 - Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
- § 310b SGB 6 - Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
- § 310c SGB 6 - Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
- Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
- § 311 SGB 6 - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
- § 312 SGB 6 - Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
- § 313 SGB 6 - Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- § 314 SGB 6 - Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 314a SGB 6 - Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
- Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
- Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
- Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
- Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
- Elfter UnterabschnittGesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
- § 320 SGB 6 - Bußgeldvorschriften
- § 321 SGB 6 - Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 322 SGB 6 - (weggefallen)
- Anlage 1 SGB 6 - Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
- Anlage 2 SGB 6 - Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
- Anlage 2a SGB 6 - Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
- Anlage 2b SGB 6 - Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
- Anlage 3 SGB 6 - Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
- Anlage 4 SGB 6 - Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
- Anlage 5 SGB 6 - Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
- Anlage 6 SGB 6 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
- Anlage 7 SGB 6 - Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
- Anlage 8 SGB 6 - Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
- Anlage 9 SGB 6
- Anlage 10 SGB 6 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
- Anlage 11 SGB 6 - Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
- Anlage 12 SGB 6 - Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
- Anlage 13 SGB 6 - Definition der Qualifikationsgruppen
- Anlage 14 SGB 6
- Anlage 15 SGB 6 - Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
- Anlage 16 SGB 6 - Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
- Anlage 17 SGB 6
- Anlage 18 SGB 6
- Anlage 19 SGB 6
- Anlage 20 SGB 6
- Anlage 21 SGB 6 - (weggefallen)
- Anlage 22 SGB 6 - (weggefallen)
- Anlage 23 SGB 6 - (weggefallen)
- Anhang EV SGB 6 - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Die wichtigsten Fragen zum SGB 6
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Was ist das SGB VI?
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Für welche Personen gilt das SGB IV?
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Was steht im SGB VI?
Das SGB VI enthält zum einen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Rentenversicherung sowie zum anderen eine Übersicht der Leistungen (Leistungen zur Teilhabe, Rentenleistungen, Zusatz- und Serviceleistungen). -
Was bedeutet Renten wegen Alters?
Diese Rentenart ist die Regelaltersrente, die Versicherte erhalten, wenn die Regelaltersgrenze von 67. Lebensjahren oder die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. -
Was bedeutet Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?
Versicherte erhalten Erwerbsminderungsrente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können, mindestens fünf Jahre vor Beginn der Erwerbsminderung rentenversicherungspflichtig gearbeitet und mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. -
Was bedeutet Renten wegen Todes?
Über das SGB 6
SGB VI – was ist das?- Das SGB VI beinhaltet das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
- Es legt fest, wer eine Versicherung vorweisen muss.
- Das Gesetz beinhaltet alle Leistungen der Rentenversicherung.
Das SGB VI ist ein sehr umfangreiches Gesetz und gliedert sich in sechs Kapitel. Jedes einzelne Kapitel enthält zudem entsprechende Abschnitte, Unterabschnitte und Titel – insgesamt enthält das Gesetz 321 Paragrafen und zudem aktuell 20 Anlagen.
Die einzelnen Kapitel beschäftigen sich mit den unterschiedlichen Bereichen der Rentenversicherung:
- Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis (§§ 1 – 8 SGB VI)
- Zweites Kapitel: Leistungen (§§ 9 – 124 SGB VI)
- Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 – 152 SGB VI)
- Viertes Kapitel: Finanzierung (§§ 153 – 227 SGB VI)
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen (§§ 228 – 319b SGB VI)
- Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften (§§ 320 – 321 SGB VI)
Das zweite Kapitel enthält zum einen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Rentenversicherung sowie zum anderen die Leistungen selbst. Es bietet Informationen zu/zur
- Leistungen zur Teilhabe
- Rentenleistungen
- Zusatz- und Serviceleistungen
- Leistungen an Berechtigte im Ausland
- Durchführung des Rentenverfahrens
Durch zahlreiche Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehobenes Recht weiter. Entsprechende Regelungen finden sich im fünften Kapitel.
Im sechsten Kapitel wird geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro bestraft werden kann. Um diese Verstöße aufzudecken, arbeiten die Rentenversicherungsträger u. a. mit der Bundesagentur für Arbeit, mit Krankenkassen oder sonstigen staatlichen Behörden zusammen.
Die tabellarischen Anlagen enthalten unter anderem Definitionen und Entgeltgrenzen.