4.682 Anwälte für Kuckuckskind | Seite 196

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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kuckuckskind

Fragen und Antworten

  • Kuckuckskind: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kuckuckskind sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Kuckuckskind: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kuckuckskind umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kuckuckskind und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Von einem Kuckuckskind spricht man umgangssprachlich, wenn ein Mann ein Kind großzieht, weil er sich selbst fälschlicherweise für dessen Erzeuger hält. Manche Männer haben aber Zweifel an ihrer Vaterschaft, weil ihnen das Kind überhaupt nicht ähnlich sieht. Andere erfahren z. B. im Rahmen einer Organspende, dass keine Verwandtschaft zwischen ihnen und „ihren" Kindern besteht.

Zu beachten ist jedoch, dass bei Zweifeln an der Vaterschaft kein heimlicher Vaterschaftstest - bei dem die DNA des Vaters mit der des Kindes verglichen wird - gemacht werden darf. Ein solcher würde nämlich vor Gericht keine Berücksichtigung finden. Des Weiteren begeht man mit einem heimlichen Vaterschaftstest eine Ordnungswidrigkeit, die zwar nicht mit einer Freiheitsstrafe, dafür aber mit einer nicht geringen Geldbuße geahndet wird, vgl. § 26 GenDG (Gendiagnostikgesetz). Nach § 1598a I 1 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Mann aber von Mutter und dem angeblichen Kuckuckskind gerichtlich verlangen, bei der Klärung der Vaterschaft mitzuwirken. Sie wären dann z. B. verpflichtet, ihre Einwilligung zur Durchführung des Vaterschaftstests zu geben.

Kommt heraus, dass der Mann tatsächlich nicht der Erzeuger vom Kuckuckskind ist, folgt häufig die Trennung des Paares bzw. die Scheidung der Ehe. Außerdem gibt es Streit um den Unterhalt. Doch solange der Mann die Vaterschaft - die etwa aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung oder der Geburt des Kindes während der Ehe mit der Kindsmutter nach § 1592 BGB besteht - nicht mittels einer Vaterschaftsklage anficht, muss er weiter Kindesunterhalt zahlen. Erst wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass keine Verwandtschaft zwischen ihm und dem Kuckuckskind besteht, muss er keinen Unterhalt mehr zahlen, hat aber auch kein Sorgerecht bzw. Umgangsrecht mehr. Den bisher gezahlten Unterhalt für das Kuckuckskind kann er vom tatsächlichen Erzeuger im Rahmen von Schadenersatz zurückverlangen.

Übrigens: Hat eine Frau vor der Ehescheidung verschwiegen, dass der Exmann ein Kuckuckskind großgezogen hat, so ist darin ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Mann zu sehen. Nach § 1579 Nr. 7 BGB kann ihr deswegen der Ehegattenunterhalt beschränkt oder gar vollständig versagt werden.

(VOI)

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