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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Nebenklage
Fragen und Antworten
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Nebenklage: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Nebenklage umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Nebenklage und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Nebenklage: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Nebenklage sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Nebenklage ermöglicht Opfern bestimmter Straftaten sowie einzelner ihrer Angehörigen über ihre Rolle als Zeugen hinaus eine aktivere Beteiligung in einem Strafverfahren oder Sicherungsverfahren. Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer sollen sich dadurch mehr Genugtuung für die erlittene Tat verschaffen können. Nebenklage ist somit Teil der Opferhilfe. Neben bestimmten Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) infrage kommen auch solche nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), Patentgesetz (PatG), Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG), Sortenschutzgesetz (SortschG), Markengesetz (MarkenG), Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), Urheberrechtsgesetz (UrhG), dem Urhebergesetz an Werken der bildenden Künste und der Fotografie und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zu den konkreten Normen zählen:
- Sexualdelikte gem. §§ 174 bis 182 StGB,
- Mord und Totschlag gem. §§ 211, 212 StGB,
- Aussetzung, Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Verstümmelung weiblicher Genitalien gem. §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB,
- Menschenhandel, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel, Zwangsheirat, Stalking, schwere Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, besonders schwere Nötigung nach den §§ 223 bis 238, 239 Abs. 3, 239a, 239b und 240 Abs. 4 StGB,
- Zuwiderhandlung gegen bestimmte vollstreckbare Anordnungen nach § 4 GewSchG,
- Patentverletzung bzw. Verletzung geschützter Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster Halbleitererzeugnisse, Sorten, Pflanzen sowie einer Marke, eines Kennzeichens oder einer geografischen Herkunftsangabe, bei unerlaubtem Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Werk, bei strafbarer Werbung, Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Verwertung von Vorlagen nach den §§ 142 PatG, 25 GebrMG, 10 HalblSchG, 39 SortSchG, 143 bis 144 MarkenG, 51, 65 GeschmMG, 106 bis 108b UrhG, 33 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie und den §§ 16 bis 19 UWG,
- bei besonderen Gründen, insb. bei schweren Folgen außerdem bei Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung Verstorbener, fahrlässiger Körperverletzung, Wohnungseinbruch, Raub, räuberischem Diebstahl, Erpressung, räuberischer Erpressung sowie räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gem. der §§ 185 bis 189, 229, 244 Abs. 1 Nr. 3, 249 bis 255 und 316a StGB.
Über die Möglichkeit der Nebenklage sind verletzte und sonst dazu berechtigte Personen möglichst frühzeitig zu informieren, bestenfalls bereits bei ihrer Strafanzeige oder ersten Vernehmung als Zeuge durch die Polizei.
Unabhängig von ihrer späteren Erhebung der Nebenklage können zur Nebenklage befugte Personen sich bereits vor erhobener Anklage eines Rechtsanwalts Beistand bedienen oder sich durch ihn vertreten lassen. Der Opferanwalt darf auch bei Vernehmungen anwesend sein.
Erhebung der Nebenklage
Die Nebenklage erfordert das Einreichen einer sogenannten Anschlusserklärung. Dies muss schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Zuständig für die Entgegennahme ist das Gericht, das mit dem Fall befasst ist oder über die Nebenklage zu entscheiden hat. Eine bereits bei der Staatsanwaltschaft erfolgte Erklärung wird mit Erhebung der Anklage oder bei einem von der Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehl mit Anberaumung eines Gerichtstermins wirksam. Im Übrigen kann eine Nebenklage auch noch während der laufenden Verhandlung erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Zulassung der Nebenklage liegt beim Gericht, das darüber mittels Beschluss entscheidet. Gegen die Ablehnung bzw. Zulassung der Nebenklage sowie ihren auch nachträglich möglichen Widerruf sind Rechtsbehelfe gegeben. Dementsprechend können Nebenkläger wie auch Beschuldigter und Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen.
Ausschluss der Nebenklage
Die Erhebung einer Nebenklage kann jedoch durch einen Verzicht oder Vergleich ausgeschlossen sein. Im Jugendstrafrecht ist die Nebenklage gegen Jugendliche - nicht volljährige Täter - nur bei schweren Verbrechen, gegen Heranwachsende - Täter im Alter von 18 bis 20 - hingegen unbeschränkt zulässig.
Rechte aufgrund der Nebenklage
Ein Nebenkläger hat das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und ist gesondert zu ihr zu laden. Er kann beantragen, einen auch als Schöffe beteiligten Richter oder Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Es besteht ein Fragerecht. Anordnungen und Fragen des Vorsitzenden können Prozessbeteiligte im Rahmen der Nebenklage beanstanden. Möglich ist es zudem, Beweise zu beantragen und Erklärungen abzugeben.
Anträge, Aussagen zu protokollieren, zu beurkunden oder niederschreiben zu lassen, das Verfahren auszusetzen oder ein Widerspruch gegen die Verlesung von Urkunden und anderen Beweismitteln ist hingegen nicht möglich.
Beendigung der Nebenklage
Die Nebenklage endet durch Widerruf oder Tod des Nebenklägers. Anders als bei der Privatklage können die Angehörigen des verstorbenen Nebenklägers die Nebenklage nicht fortführen.
(GUE)
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