1.461 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 59

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Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Neufang
Anwaltskanzlei KLAUS NEUFANG, Poppelsdorfer Allee 40b, 53115 Bonn 6694.6041168187 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Versicherungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Klaus Neufang
(14.06.2024) Ich habe Herrn Neufang telefonisch kontaktiert, um Informationen über einem Fall (nicht von mir) sondern von einer …
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Engel
Rechtsanwalt Christian Engel
Rechtsanwaltskanzlei Christian Engel, Prüllageweg 4, 48653 Coesfeld 6635.5635303789 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Engel ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 7 Bewertungen Wir haben Herrn Engel für eine arbeitsrechtliche Sache in Anspruch genommen. Diese Entscheidung haben wir nicht bereut! (22.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stephan Dechantsreiter
Anwaltskanzlei Dechantsreiter & Dechantsreiter, Dechbettener Str. 1, 93049 Regensburg 7099.3743116739 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Stephan Dechantsreiter im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
(21.02.2019) Durch die nachträgliche anwaltliche Vertretung hat die gegnerische Versicherung dann doch, Gott sei Dank, Zahlung …
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Krückel
sehr gut
Rechtsanwalt Oliver Krückel
Augustin & Krückel, Pausaer Str. 115, 08525 Plauen 7014.6899174739 km
Zusammen mit meinem Team beraten wir Sie schnell, seriös und kompetent. Wir freuen uns auf Sie!
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Krückel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 27 Bewertungen Hallo, In der Vorbereitung einer Forderungsdurchsetzung habe ich mit Herrn Rechtanwalt O. Krückel Kontakt … (29.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Can Christopher Senuysal
sehr gut
Rechtsanwalt Can Christopher Senuysal
BSKP Dr. Broll · Schmitt · Kaufmann & Partner, Schwanenwall 17, 44135 Dortmund 6676.7518750039 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Maklerrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Can Christopher Senuysal vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 44 Bewertungen Sehr gute Kompetenz, schnelle Bearbeitung und Rückmeldungen sowie ausgesprochen freundlich. Würde ich immer wieder … (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Petra Babucke
Rechtsanwältin Petra Babucke
BABUCKE & MÜNSTER Rechtsanwälte / Fachanwälte, Hospitalstr. 8, 28790 Schwanewede 6655.0772439602 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Petra Babucke
aus 5 Bewertungen Die Kollegin Babucke hat für mich eine Vertretung in einem Gerichtstermin übernommen. Meine Mandantin sagt, sie war … (17.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wulf Varchmin
Rechtsanwalt Wulf Varchmin
Rechtsanwaltskanzlei Varchmin, Segeberger Landstr. 81, 24145 Kiel 6690.6138077778 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Wulf Varchmin vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Bis jetzt mit der Beratung sehr zufrieden. (09.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thilo Göbel
sehr gut
Rechtsanwalt Thilo Göbel
Kanzlei Thilo Göbel, Langener Str. 86, 63073 Offenbach am Main 6835.0111716098 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Thilo Göbel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 86 Bewertungen Herr Göbel ist ein guter und kompetenter Anwalt. Sehr gute Kommunikation, Begleitung zum Gericht und große fachliche … (25.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Lukas Middelmenne
Rechtsanwaltsbüro Middelmenne & Middelmenne, Bahnhofstr. 3, 59368 Werne 6678.5276594409 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Sozialrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Lukas Middelmenne unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 7 Bewertungen Ich war zufrieden. Aber ich kann im Moment nicht richtig lesen, bin an den Augen operiert. tut mir leid. Vielen Dank … (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kai-Uwe Müller
sehr gut
Rechtsanwalt Kai-Uwe Müller
Rechtsanwaltskanzlei Haferkorn, Heinz-Röttger-Str. 7, 06846 Dessau-Roßlau 6945.0932325266 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Familienrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Kai-Uwe Müller - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 118 Bewertungen Nach einem kurzfristigen Termin, hat Herr Müller die ganze Korrespondenz übernommen, wir hatten keinerlei Rennereien … (12.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicola Reidt
sehr gut
Rechtsanwältin Nicola Reidt
Reidt & Zöller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gartenstraße 24, 53894 Mechernich 6674.3459628771 km
Probleme lösen statt schaffen!
Fachanwältin Arbeitsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Nicola Reidt
aus 26 Bewertungen Zuhörend, aufklärend-korrigierend, schnörkellos, orientiert nach dem machbaren. Eine Anwältin die den Namen … (27.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Henrik Gatzke
sehr gut
Rechtsanwalt Henrik Gatzke
Anwaltskanzlei Gatzke, Goerdelerstr. 66, 42651 Solingen 6670.8245688995 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Henrik Gatzke hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 18 Bewertungen Sehr schnelle und kompetente Abwicklung der Rechtssache. Kann ich jederzeit weiterempfehlen. (26.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Volker Stierling
Rechtsanwalt und Notar Volker Stierling
Kanzlei in Greene, Leinestr. (Ortsteil Greene) 36a, 37574 Einbeck 6808.0721276728 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt und Notar Volker Stierling
Profil-Bild Rechtsanwältin und Notarin Tatjana de Nève
Rechtsanwältin und Notarin Tatjana de Nève
Rechtsanwältin und Notarin Tatjana de Nève, Fredericiastraße 12, 14050 Berlin 6968.1727126505 km
Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Erbrecht • Steuerrecht
Frau Rechtsanwältin und Notarin Tatjana de Nève ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Ich bin sehr zufrieden, habe nach einem Telefoniert einen Termin bekommen. Schnelle Arbeit. Eine Anwältin, der ich … (20.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky
sehr gut
Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky
Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky, Jürgen-Graef-Allee 2, 59065 Hamm 6689.8628670542 km
Erfahren. Empathisch. Ihre Expertin für Patientenrechte. Bei Krankheit und Pflege können Sie auf meine Stärken vertrauen.
Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht • Pflegerecht • Versicherungsrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 29 Bewertungen Sehr sympathisch und einfühlsam, sehr gute Beratung (04.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kerstin Dietrich
sehr gut
Rechtsanwälte Büring, Reger, Dietrich, Kirchheimer Str. 60, 70619 Stuttgart 6935.0234338558 km
Fachanwältin Steuerrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Kerstin Dietrich ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 42 Bewertungen Frau Dietrich ist eine exzellente Anwältin. Sie war nicht nur sofort persönlich erreichbar, ohne dass ein Sekretariat … (17.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Julia Konzett
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Julia Konzett
Kanzlei Konzett, Gänsbacher Str. 3, 6020 Innsbruck, Österreich 7159.1497252517 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Sportrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Julia Konzett bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 12 Bewertungen Kompetent, schnell und erfolgreich. Wir haben uns bestens betreut gefühlt. (31.08.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Neeb LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Neeb LL.M.
KANZLEIEN AM HOHENZOLLERNRING, Hohenzollernring 67, 48145 Münster 6664.1713133017 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schwerbehindertenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Neeb LL.M. gerne zur Verfügung
aus 51 Bewertungen Tolle Unterstützung von Herrn Neeb und seinem Team! Seine Fachkompetenz und sein Engagement haben dazu beigetragen, … (09.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
sehr gut
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
Gregor Samimi Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Strafrecht | Berlin, Hortensienstraße (keine Besucheranschrift!) 12 A, 12203 Berlin 6973.3218037412 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 383 Bewertungen Super Kommunikation, kurz und knackig Einfach nur zu empfehlen! Top Ergebnis erzielt. (11.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Alexander Rehrl
Kanzlei Alexander Rehrl, Alpenstr. 54, 5020 Salzburg, Österreich 7234.0318542441 km
Arzthaftungsrecht • Markenrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Sportrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Rehrl
Profil-Bild Rechtsanwältin Aleksandra Kuhn
sehr gut
Rechtsanwältin Aleksandra Kuhn
Kanzlei Aleksandra Kuhn, Richard-Wagner-Str. 14, 50674 Köln 6673.8297059307 km
Raffiniert. Authentisch. Konsequent.
Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Sozialversicherungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schwerbehindertenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verwaltungsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Aleksandra Kuhn hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 15 Bewertungen Frau Kuhn hat mir die Abläufe und Konsequenzen beim Bezug von Krankengeld, bzw ALG 1 sehr gut erklärt, so dass ich … (06.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Norman Retzlaff
sehr gut
Rechtsanwalt Norman Retzlaff
rls Rechtsanwälte Retzlaff, Sommer, Horn, Wallstraße 1, 02625 Bautzen 7113.5359085294 km
Mit unserem Fachwissen, unserer Erfahrung und unserem außergewöhnlichen Einsatz stehen wir an Ihrer Seite.
Arbeitsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Verkehrsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Norman Retzlaff bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 32 Bewertungen Auf telefonische Anfrage bekam man kurzfristig einen Termin im Büro. Mit RA Retzlaff einen kompetenten Rechtsanwalt, … (08.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Biebrach
Rechtsanwältin Ines Biebrach, Friedrichstr. 26, 01067 Dresden 7078.702698009 km
Arbeitsrecht • Sozialrecht • Steuerrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Ines Biebrach
(31.01.2023) Sehr fachkundige, übersichtliche Erstberatung
Profil-Bild Rechtsanwältin Birgit Schreiner
Rechtsanwältin Birgit Schreiner
Rechtsanwälte Prof. Dr. med. Gaidzik, Am Baumberger Hof 23, 48161 Münster 6656.8117887456 km
Fachanwältin Medizinrecht • Sozialrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht
Frau Rechtsanwältin Birgit Schreiner ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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