1.459 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 58

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Profil-Bild Rechtsanwalt Romanus Schlemm
sehr gut
Rechtsanwalt Romanus Schlemm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Am Leitz - Park 4, 35578 Wetzlar 6793.157857614 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Romanus Schlemm hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 597 Bewertungen Herr Schlemm hat vorab professionell beraten, und wir haben uns sehr gut für die Verhandlung vorbereitet. Durch seine … (20.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Stefanie Helzel
sehr gut
Verkehrsrecht Nürnberg, Elbinger Str. 11, 90491 Nürnberg 7012.3596640669 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Stefanie Helzel ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 86 Bewertungen Sehr zufrieden stellend. Bei Fragen zum Sachstand war stets jemand zu erreichen, und es wurde sich immer schnell um … (06.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thorsten Sager
sehr gut
Rechtsanwalt Thorsten Sager
Kanzlei Thorsten Sager, Ferdinandstraße 23, 61348 Bad Homburg vor der Höhe 6816.3012847673 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Thorsten Sager ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 28 Bewertungen Immer wieder gern! (04.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Valeska Strunk
Rechtsanwältin Valeska Strunk
Quirmbach Strunk Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gontermannstr. 20, 57518 Betzdorf 6739.5230507222 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Medizinrecht • Versicherungsrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Valeska Strunk
(30.04.2021) Als juristischer Laie bin ich der Meinung, dass ich eine klare Antwort auf meine Frage bekommen habe und so …
Profil-Bild Rechtsanwalt Fabian Paetzelt
sehr gut
Boysen & Paetzelt, Rudolfstr 17, 99092 Erfurt 6921.1868916912 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe • Sozialversicherungsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Fabian Paetzelt
aus 15 Bewertungen Herr Paetzelt ist der beste und fähigste Rechtsanwalt!!! Mit besten Grüßen Michael Schulz (12.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Hanischdörfer
Rechtsanwalt Jürgen Hanischdörfer
Kanzlei Thümlein & Kollegen | Partnerschaftsgesellschaft, Poststr. 16, 87439 Kempten (Allgäu) 7062.8488886585 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Jürgen Hanischdörfer
(03.04.2024) Schnell, präzise, verständlich und er hat alle Erwartungen übertroffen und ist dabei so sympathisch mit uns …
Profil-Bild Rechtsanwältin Silke Burkard
sehr gut
Rechtsanwältin Silke Burkard
Anwaltskanzlei Burkard, Weißenseer Weg 37, 13055 Berlin 6978.1011493466 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Silke Burkard
aus 43 Bewertungen Ich war mit Rechtsanwältin Frau Burkard sehr zufrieden. War immer erreichbar, konnte mit jedem Problem / Frage, Hilfe … (30.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Georg Mörchel
Rechtsanwalt Georg Mörchel
Kanzlei Georg Mörchel, Lindenallee 43, 50968 Köln 6678.337589369 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Sportrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Georg Mörchel
(14.08.2021) Die fachlich einwandfreie, differenzierte und ausführliche Beantwortung meiner Fragen verdient ein großes, ehrliches …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.
Ciper & Coll. Rechtsanwälte, Luegplatz 4, 40545 Düsseldorf 6647.7035057877 km
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.
aus 24 Bewertungen Super! Kann düse Kanzlei nur weiterempfehlen. Sehr engagiertes,kompetentes und freundliches Anwaltsteam. Vielen Dank! (21.12.2014)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Rabe
sehr gut
Rechtsanwalt Jens Rabe
Kanzlei Rabe / Arnold, Lange Straße 6/1, 71332 Waiblingen 6936.7184012472 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Jens Rabe
aus 113 Bewertungen Effiziente und erfolgreiche Verteidigung durch Herrn Rabe! (29.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Säverin
sehr gut
Rechtsanwalt Klaus Säverin
Rechtsanwalt Klaus Säverin – Fachanwalt für Verkehrsrecht, Knaackstr. 86, 10435 Berlin 6974.4446589486 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Klaus Säverin gerne zur Verfügung
aus 118 Bewertungen Kurzes Gespräch. Alles weitere auf meinem Wunsch per Mail. Herr Severin hat meine Angelegenheit zu meiner vollsten … (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Antje Wigger
sehr gut
Rechtsanwältin Antje Wigger
Rechtsanwaltskanzlei Antje Wigger, Lübsche Straße 81, 23966 Wismar 6786.0228505524 km
Ich höre Ihnen zu und sage Ihnen was geht, aber auch was nicht geht. Das ist mein Erfolgsgeheimnis.
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Medizinrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht
Frau Rechtsanwältin Antje Wigger bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 29 Bewertungen Schnelle telefonischer Rückruf bzgl. des Rechtsspektrums und gute Empfehlung wer hilft (15.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Erik M. Eisenberg
sehr gut
Rechtsanwalt Erik M. Eisenberg
EISENBERG Rechtsanwälte, Wilhelmstr. 4, 65185 Wiesbaden 6800.725250336 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Erik M. Eisenberg bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 256 Bewertungen Sehr freundliche Kommunikation mit der Kanzlei. Hatte Chef und Chefin selbst am Telefon. Findet man eher selten in der … (19.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Achim Böth
Rechtsanwalt Achim Böth
Achim Böth, Rechtsanwalt, Zeil 13, 60313 Frankfurt am Main 6826.2347323544 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Achim Böth hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Patrick Balduin
sehr gut
Rechtsanwalt Patrick Balduin
Balduin & Partner - Rechtsanwälte, Bahnstraße 4, 45468 Mülheim an der Ruhr 6644.7276751027 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Zivilprozessrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Patrick Balduin - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 61 Bewertungen Die Informationen der Anwälte waren so weit gut, nun müssen wir sehen, wie wir vorgehen werden. Dankeschön (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Marc Michelske
sehr gut
Rechtsanwalt Marc Michelske
Rechtsanwaltskanzlei Michelske, Vogelsanger Str. 348-350, 50827 Köln 6670.3718265791 km
Ihre Bedürfnisse sind unser Anliegen
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Marc Michelske – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 34 Bewertungen Alles super, gerne wieder (20.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Aljona Terkin
Rechtsanwältin Aljona Terkin
Anwaltskanzlei|Terkin, Bäumlstr. 11, 92224 Amberg 7061.4528107798 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Aljona Terkin bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Unkomplizierte kompetente Anwaltskanzlei mit freundlichem Personal. Hat mich bei einem unverschuldet Unfall zu meiner … (05.11.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Trenkle
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Rechtsanwalt Michael Trenkle
Rechtsanwälte Trenkle Hann von Weyhern, Bismarckallee 6, 79098 Freiburg im Breisgau 6889.1284257383 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Versicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Michael Trenkle
aus 14 Bewertungen Herr Trenkle hat mich in allen Belangen kompetent beraten, ich war in alle Schritte eingebunden und über sämtliche … (10.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen, Bornstraße 1, 56370 Gutenacker 6767.7741447753 km
Juristische Beratung für kleinere und mittelständische Unternehmen, Privatiers und für Sie ganz individuell.
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Böhm
Kanzlei Fuchs & Kollegen, Carl-Theodor-Straße 19, 68723 Schwetzingen 6859.3153225113 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Anna Böhm hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(01.08.2019) super schnelle und kompetente Beratung
Profil-Bild Rechtsanwalt Georg Becker
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Rechtsanwalt Georg Becker
Rechtsanwaltskanzlei Georg Becker, Rechtsanwälte & Fachanwälte, Ahornweg 14, 57518 Betzdorf 6741.2366762746 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Georg Becker - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 82 Bewertungen Ich war erstaunt über den schnellen Rückruf. Die Beratung war sehr kompetent und freundlich. Ich würde den Anwalt … (19.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Johannes Tretter
Rechtsanwalt Johannes Tretter, Nicolaus-Otto-Str. 2, 82256 Fürstenfeldbruck 7095.1407661711 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Johannes Tretter gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwältin Petra Babucke
Rechtsanwältin Petra Babucke
BABUCKE & MÜNSTER Rechtsanwälte / Fachanwälte, Hospitalstr. 8, 28790 Schwanewede 6655.0772439602 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Petra Babucke ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Die Kollegin Babucke hat für mich eine Vertretung in einem Gerichtstermin übernommen. Meine Mandantin sagt, sie war … (17.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Julia J. Yoon
Rechtsanwältin Julia J. Yoon
Kanzlei Julia J. Yoon, Albestraße 21, 12159 Berlin 6973.3034375546 km
Erbrecht • Reiserecht • Arzthaftungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Medizinrecht
Frau Rechtsanwältin Julia J. Yoon ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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