1.459 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 57

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Profil-Bild Rechtsanwalt Achim Böth
Rechtsanwalt Achim Böth
Achim Böth, Rechtsanwalt, Zeil 13, 60313 Frankfurt am Main 6826.2347323544 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Achim Böth
Profil-Bild Rechtsanwältin Nannette von Zitzewitz
sehr gut
Kanzlei Martin Strützel, Kurt-Schumacher-Str. 49, 04105 Leipzig 6981.858345117 km
Fachanwältin Sozialrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Frau Rechtsanwältin Nannette von Zitzewitz ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 24 Bewertungen Aufgrund Ihrer sehr freundlichen und authentischen Art habe ich mich gleich von Anfang an bei Frau von Zitzewitz sehr … (28.06.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl
Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch, Österreich 7045.240595932 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • IT-Recht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl
Profil-Bild Rechtsanwältin Saskia Hölscher
sehr gut
Rechtsanwältin Saskia Hölscher
Weyers, Altmann & Hölscher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 21, 71332 Waiblingen 6936.5259582063 km
Fachanwältin Strafrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Saskia Hölscher vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 46 Bewertungen Top Beratung. Hab mich sehr gut aufgehoben gefühlt Hat Ahnung von ihrem Gebiet Kann ich nur weiter empfehlen (22.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Aydan Adel
Rechtsanwältin Aydan Adel
Rechtsanwältin Aydan Adel, Maarstraße 68, 53227 Bonn 6696.6749525523 km
Außergerichtlichen sowie gerichtlichen kompetenten Beistand für Ihre Rechtsangelegenheiten.
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Aydan Adel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Müller
Rechtsanwalt Christian Müller
Müller und Kollegen, Rechtsanwälte, Pichelsdorfer Str. 92, 13595 Berlin 6962.8094142174 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Strafrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Müller unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Nach der übersendung sämtlicher Unterlagen funktionierte alles automatisch. (29.08.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Eckart Pfau
Rechtsanwalt Dr. Eckart Pfau
Rechtsanwälte Prof. Dr. med. Gaidzik, Hafenstr. 14, 59067 Hamm 6688.1131968207 km
Versicherungsrecht • Arbeitsrecht • Medizinrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Dr. Eckart Pfau für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
(27.02.2024) Keine versteckte kosten wie bei anderen Anwälten. Die wissen was die tun, mein Favorit.
Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Bienemann
sehr gut
Kanzlei Susanne Bienemann, Mittelstr. 16, 34466 Wolfhagen 6790.2949270995 km
Familienrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Susanne Bienemann
aus 11 Bewertungen Sehr gute Beratung bezüglich Pflichtteilsansprüche.Wir können jetzt unser Testament mit Frau Bienemann aufsetzen und … (16.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Regina Heilig
Rechtsanwaltskanzlei Regina Heilig, Wilhelmstraße 19, 77654 Offenburg 6869.8732297683 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Regina Heilig
aus 7 Bewertungen DerErstkontakt war freundlich, informativ und verständlich. Da ich bis dato noch keine weiteren Infos habe,kann ich … (14.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Mass
Rechtsanwalt Christian Mass
Anwaltskanzlei Mass, Ergoldinger Str. 2c, 84034 Landshut 7130.3291892999 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Christian Mass für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
(15.05.2024) Kompetent und professionell
Profil-Bild Rechtsanwalt Damian-Matthias Guggenberger
Rechtsanwalt Damian-Matthias Guggenberger
Guggenberger & Philipp Rechtsanwälte, Stadtmauerstr. 5, 72764 Reutlingen 6949.0895963903 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Damian-Matthias Guggenberger gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Thorsten Schmidt
sehr gut
Rechtsanwalt Thorsten Schmidt
Rechtsanwälte Fenderl & Dietrich, Karlstr. 19, 63739 Aschaffenburg 6862.0153227555 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Thorsten Schmidt – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 268 Bewertungen Hervorragende Kompetenz in Beratung und Abwicklung meines Anliegens von Anfang bis Ende. Herrn Schmidt kann ich als … (05.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kahl
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kahl
Rechtsanwälte Dr. Kahl + Dr. Koch + Metz, Goethestr. 2, 61231 Bad Nauheim 6816.3088813768 km
Strafrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kahl bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 27 Bewertungen Auf Empfehlung des „Weißen Rings” vereinbarte ich einen Termin bei Herrn Dr. Kahl in der Kanzlei. Wenige Tage später … (12.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Meike Steiner
sehr gut
Kanzlei Meike Steiner, Bölschestr. 27, 12587 Berlin 6991.7159610748 km
Fachanwältin Sozialrecht • Familienrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Medizinrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Meike Steiner
aus 56 Bewertungen Frau Steiner war sehr freundlich und hilfsbereit und hat bei der Erstberatung sehr gute Tipps und Hinweise gegeben, … (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Romy Thill
Rechtsanwältin Romy Thill
Kanzlei Romy Thill, Bruchhausenstraße 23, 54290 Trier 6716.9010818663 km
Vertrauen als Voraussetzung - beiderseits.
Strafrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Verkehrsrecht
Frau Rechtsanwältin Romy Thill ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(04.10.2022) Das erste Gespräch war sehr aufschlussreich und Frau Thill konnte meine ersten Fragen sehr gut und zu meiner …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dietmar Rossmann
Kanzlei Dietmar Rossmann, Kirchplatz 1-3, 29664 Walsrode 6733.3724475514 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dietmar Rossmann – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Ulf Drewes
Kanzlei Ulf Drewes, Schadewachten 32a, 39576 Hansestadt Stendal 6880.5353059201 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Ulf Drewes hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Jaekel
Rechtsanwalt Alexander Jaekel
Bergmann, Jaekel, Waßelewsky, Pichelsdorfer Straße 61, 13595 Berlin 6962.9884771641 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Alexander Jaekel ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(08.06.2023) Schnelle Reaktion, sofortige Umsetzung, freundlich und transparent
Profil-Bild Rechtsanwalt Johannes Brugger
Rechtsanwalt Johannes Brugger
Rechtsanwälte Brugger & Partner mbB, Ernst-Lehmann-Str. 26, 88045 Friedrichshafen 7013.320258944 km
Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Johannes Brugger
Profil-Bild Rechtsanwalt Ansgar Honsel
sehr gut
Kanzlei Honsel, Schillerpromenade 5, 12049 Berlin 6978.313673823 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • eBay & Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Ansgar Honsel vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 39 Bewertungen Ich bat Herrn Anwalt Honsel wegen einer fristlosen Kündigung meines Mietvertrags nach einer Abmahnung telefonisch um … (18.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Schüll
sehr gut
Rechtsanwalt Christoph Schüll
Anwaltskanzlei Schüll, Eifelstr. 1, 52068 Aachen 6630.7175007568 km
zielgerichtet I schnell I kompetent
Fachanwalt Arbeitsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Christoph Schüll
aus 131 Bewertungen Die telefonische Antwort ist sehr gut. (21.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Böhm-Rößler
sehr gut
Rechtsanwältin Ulrike Böhm-Rößler
Rößler Rechtsanwälte PartG mbB, Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg 7100.056353903 km
Ich habe jahrelange Erfahrung im Bereich Medizinrecht/Arzthaftungsrecht und weiß, wie man an Ärzte und deren Versicherungen herantritt.
Fachanwältin Medizinrecht • Fachanwältin Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Ulrike Böhm-Rößler vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 39 Bewertungen Ich war sehr zufrieden. Sehr kompetent. Schnelle Antworten bei Fragen per Mail. Alles tip top. Gerne wieder wenns … (14.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Brunow
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas Brunow
Prof. Dr. Streich & Partner | Rechtsanwälte, Mönchewinkel 2, 37269 Eschwege 6848.3866591077 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Thomas Brunow
aus 537 Bewertungen Der Herr Brunow ist sehr zuverlässig Anwalt und macht eine hervorragende Arbeit. Ich kann ihn nur weiter empfehlen. … (22.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kathrin Dirlinger
Kanzlei Dirlinger, Bahnhofweg 1, 94060 Pocking 7211.915774977 km
Zivilrecht • Steuerrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht
Frau Rechtsanwältin Kathrin Dirlinger bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
(21.03.2024) Wir haben Frau Dirlinger in einer mietrechtlichen Angelegenheit beauftragt. Sie hat uns stets alle Verfahrensschritte …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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