128 Anwälte für Promotion | Seite 5
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Promotion
Fragen und Antworten
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Promotion: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Promotion umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Promotion und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Promotion: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Promotion sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Promotion bedeutet, dass dem Doktoranden der akademische Grad des Doktors bzw. einer Doktorin verliehen wird. Voraussetzung hierfür sind das Anfertigen der Dissertation - der wissenschaftlichen Arbeit, die der Doktorand selbstständig erstellen muss - und eine mündliche Prüfung. Der Urheber muss nicht nur den derzeitigen Stand der Forschung und Wissenschaft in der Dissertation zusammenfassen, sondern muss selbst forschen und damit zeigen, dass er zu eigenständigem und wissenschaftlichem Arbeiten in der Lage ist.
Mit der Promotion hat man dann den höchsten akademischen Grad, den es in Deutschland gibt. Bis dahin ist es aber ein langer Weg. Denn grundsätzlich ist eine Promotion nur möglich, wenn man erfolgreich ein Studium abgeschlossen hat. Allein beim Studium der Medizin gibt es eine Ausnahme, wonach Medizinstudenten bereits vor dem Studienabschluss mit ihrer Dissertation beginnen können.
Wer promovieren will, muss beim zuständigen Dekanat seine Zulassung zum Doktorand beantragen und sein Dissertationsthema nennen, sofern er schon eines hat. Daneben benötigt man einen Doktorvater bzw. eine Doktormutter, der/die einem während der Erstellung der Doktorarbeit zur Seite steht.
Nachdem der Doktorand der Fakultät seine Dissertation vorgelegt hat, wird die Promotion eingeleitet, d. h, das Prüfungsverfahren bzw. das sog. Promotionsverfahren beginnt. Hierbei wird auch eine Prüfungskommission bestellt, die unter anderem die Disputation - das ist eine mündliche Prüfung, in der der Doktorand seine Arbeit öffentlich verteidigt - durchführt und bewertet. Statt einer Disputation muss der Doktorand häufig auch mit einer mündlichen Prüfung in Form des sog. Rigorosum rechnen, bei dem nicht nur das die Dissertation betreffende Fachgebiet abgefragt wird, sondern auch benachbarte Fachgebiete. Kommt bei der Überprüfung der Arbeit heraus, dass der Ersteller geschummelt hat, führt das in der Regel zum Nichtbestehen der Dissertation.
Eine Promotion ist in Deutschland nach den Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen ferner nur möglich, wenn der Doktorand seine Arbeit der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich macht. Er muss also neben der Arbeit, die er der Fakultät zur Prüfung vorlegt, zusätzliche drei bis sechs Exemplare zur Archivierung an die Hochschulbibliothek übergeben. Darüber hinaus hat er für eine weitere Verbreitung seiner Dissertation zu sorgen. Das ist z. B. möglich durch das Einstellen der Arbeit ins Internet oder über den Druck der Dissertation bei einem Verlag.
Der durch die Promotion erhaltene Doktortitel kann aber von der Hochschule wieder aberkannt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn später herauskommt, dass die Arbeit ein Plagiat ist. Der Schummler muss ferner mit einem Strafverfahren rechnen. Denn wenn man bei der Erstellung der Arbeit etwa seine Quellen nicht angegeben hat, begeht man eine Urheberrechtsverletzung nach den §§ 106, 108a Urhebergesetz (UrhG). Ein Betrug bei der Erstellung der Dissertation kann somit verheerende Folgen für den Doktor haben.
(VOI)
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