4.709 Anwälte für Vaterschaftsanerkennung | Seite 197

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sehr gut
Rechtsanwalt Pascal Scholz
Kanzlei Rinklin - Rechtsanwaltskanzlei, Schillerstraße 2, 79102 Freiburg im Breisgau 6890.2276378603 km
Erbrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Pascal Scholz bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Vaterschaftsanerkennung
aus 18 Bewertungen Herr Scholz hat uns als Anwalt in dieser Angelegenheit sehr gut vertreten und den Fall zu unserer Gunsten und … (05.12.2023)
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Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Familienrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Vaterschaftsanerkennung unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Karin Motschenbacher
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Rechtsanwalt Andreas Klose
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Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Vaterschaftsanerkennung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Andreas Klose
(16.05.2023) Herr RA Klose sehr freundlich und kompetent! Ging präzise meiner Frage nach und beantwortete alle meine Fragen zu …
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Rechtsanwalt Dipl. RPfl. (FH) Ernst Scharr
Rechtsanwaltskanzlei Ernst Scharr, Hauptstr. 9, 92259 Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg 7041.1270392752 km
Recht haben ist kein Zufall - Recht bekommen sollte es auch nicht sein
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Kaufrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dipl. RPfl. (FH) Ernst Scharr – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Vaterschaftsanerkennung
aus 5 Bewertungen Herr Scharr hat mich in meiner Angelegenheit kompetent, umfassend und stets freundlich beraten und betreut. Ich wurde … (18.04.2024)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Tim Ahls
Rechts- und Fachanwalt Tim Ahls
AHLS HÖLTING DR. BECKER - Rechtsanwälte Fachanwälte Notarin, Detmolder Strasse 26, 32839 Steinheim 6756.6363545459 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Erbrecht • IT-Recht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Vaterschaftsanerkennung unterstützt Sie Herr Rechts- und Fachanwalt Tim Ahls
(17.03.2023) 👍

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vaterschaftsanerkennung

Fragen und Antworten

  • Vaterschaftsanerkennung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vaterschaftsanerkennung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Vaterschaftsanerkennung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vaterschaftsanerkennung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vaterschaftsanerkennung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Die Vaterschaftsanerkennung ist in den §§ 1592 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes, wer zur Zeit der Kindsgeburt mit der Mutter verheiratet war, dessen Vaterschaft - etwa aufgrund einer Vaterschaftsklage - gerichtlich festgestellt wurde oder wer die Vaterschaft anerkannt hat.

Die Vaterschaftsanerkennung kommt nur in Betracht, wenn die Kindseltern nicht miteinander verheiratet sind und kein anderer Mann rechtlich gesehen der Vater ist, vgl. § 1594 II BGB. Ferner erfolgt die Vaterschaftsanerkennung freiwillig; der mögliche Vater kann nicht zur Abgabe der Erklärung gezwungen werden. Will die Kindsmutter die Vaterschaft eines unwilligen potenziellen Erzeugers feststellen lassen, muss sie vielmehr Klage einreichen. Es wird dann ein vom Gericht in Auftrag gegebener Vaterschaftstest durchgeführt, bei dem der mögliche Erzeuger zur Samenspende aufgefordert wird, damit seine DNA mit der des Kindes verglichen werden kann. Ist der Vaterschaftstest positiv, stellt das Gericht die Vaterschaft fest. Als Folge davon ist der „frischgebackene" Vater eines minderjährigen Kindes verpflichtet - auch rückwirkend -, Kindesunterhalt zu zahlen. Bei der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung dagegen muss der Mann, der die Vaterschaft anerkennen möchte, theoretisch nicht einmal der leibliche Vater sein - sog. sozialer Vater. Nötig ist jedoch, dass die Kindsmutter ihre Zustimmung zur rechtlichen Vaterschaft erteilen muss. Die Erklärungen der Mutter und des potenziellen Vaters bedürfen ferner der öffentlichen Beurkundung vor einer zuständigen Stelle. Das ist etwa das Jugendamt, ein Amtsgericht, das Standesamt oder ein Notar, bei dem mitunter aber Kosten anfallen können. Wichtig: Die Erklärungen müssen persönlich abgegeben werden; eine Vertretung ist nicht zulässig. Ein Verstoß gegen die Formerfordernisse nach § 1597 BGB führt zu einem Formmangel und damit zu einer Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung. Ferner muss bei beiden Parteien Geschäftsfähigkeit vorliegen. Es ist aber auch möglich, dass z. B. der Betreuer die nötige Erklärung abgibt.

Leben die Eltern z. B. in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bietet es sich an, bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anzuerkennen. Der Vater wird dann automatisch nach der Geburt seines Kindes als dessen Erzeuger in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt muss das Geburtenregister erst ergänzt werden. Außerdem wird eine neue Urkunde an die Eltern ausgestellt.

Oft erfährt ein Mann nur durch Zufall, dass ihm während der Ehe ein sog. Kuckuckskind untergeschoben wurde. Danach folgt häufig erst die Trennung und dann die Scheidung. Das führt aber noch nicht automatisch zum Ende der Vaterschaft. Der Mann muss sie vielmehr anfechten. Wurde rechtskräftig festgestellt, dass er nicht der Erzeuger ist, kann der wahre Vater die Vaterschaft anerkennen.

Übrigens: Nach einer Vaterschaftsanerkennung steht dem Erzeuger noch kein Sorgerecht für sein uneheliches Kind zu. Das bekommt er erst, wenn sowohl er als auch die Kindsmutter die sog. Sorgerechtserklärung bzw. Sorgeerklärung nach den §§ 1626 ff. BGB abgeben oder der Vater einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht beim Familiengericht stellt.

(VOI)

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