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Arbeitszeugnis Formulierungen – was Sie wissen und beachten müssen!

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Arbeitszeugnis Formulierungen - was Sie wissen und beachten müssen!

Arbeitszeugnis: Welche Formulierungen sind erlaubt?

Das Arbeitszeugnis ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber ein wichtiger Faktor. Für Arbeitnehmer ist es ein wichtiger Bestandteil der Bewerbungsmappe, Arbeitgeber gewinnen dadurch einen gewissen Eindruck von dem Bewerber. Doch Vorsicht – nicht jede Formulierung im Arbeitszeugnis ist erlaubt.  

Besteht eine Pflicht zu positiven Formulierungen? 

Für Arbeitgeber besteht grundsätzlich die sogenannte „Wohlwollenspflicht“. „Wohlwollen“ meint, dass das Zeugnis keine Informationen enthalten darf, die die Suche des Mitarbeiters nach einer neuen Tätigkeit erschwert. Zudem ist es Arbeitgebern auch nicht erlaubt, Behauptungen bzw. Interpretationen und Vermutungen über das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters aufzuführen.   

Sind Negativaussagen zulässig? 

Arbeitgeber müssen selbst eine kritische Beurteilung positiv formulieren. Dennoch gibt es für Vorgesetzte viele Möglichkeiten, den zunächst offensichtlich positiven Bewertungen eine negative Bedeutung beizumessen. Vielen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Rechtsanwälten ist dies unter dem Begriff „Geheimcodes“ geläufig. Doch vorsichtig: In der Vergangenheit haben Gerichte Formulierungen wie „Der Arbeitnehmer verfügt über Fachwissen und ein gesundes Selbstvertrauen“ oder „Sie war sehr tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten.“ für unzulässig erklärt.  

Eine negative Aussage kann auch am Ende des Zeugnisses, in der Gesamtbewertung enthalten sein. Enthält das Arbeitszeugnis Formulierungen wie „Er/Sie erledigte seine/ihre Aufgaben mit Sorgfalt und Genauigkeit“ oder „Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt“ entspricht das in den meisten Fällen lediglich einer Note 4. 

Arbeitszeugnis: Wie kann man sich gegen falsche Formulierungen wehren?

Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf ein vollständiges und richtiges Arbeitszeugnis. Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber nicht von vornherein bestimmte Formulierungen vorschreiben. Haben Sie das Zeugnis erhalten und sind mit den Beurteilungen nicht einverstanden, können Sie sich dagegen zur Wehr setzen. Hierfür sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin beraten lassen und ggf. Klage einreichen. 

Sollte der Arbeitgeber eine Zeugniskorrektur ablehnen, kann der Arbeitnehmer eine Zeugnisberichtigungsklage erheben. Die Frist dafür beträgt drei Wochen nach dem Erhalt des Arbeitszeugnisses. Zudem sollten Arbeitnehmer die gesetzliche Verjährungsfrist beachten. Diese endet ausgehend vom Jahr des Zeugniserhalts nach drei Jahren zum Ende des entsprechenden Jahres. 

(COL) 

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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