Ausbildung: Welche Rechte haben Auszubildende?
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Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
- Der gesetzliche Schutz von Kindern und Jugendlichen
- Beschäftigung für Kinder im engen Rahmen erlaubt
- Beschäftigung von Jugendlichen
- Kostenloser Gesundheitscheck
- Anspruch auf Urlaub
- Die Sicherheit im Betrieb
- Die Teilnahme an der Berufsschule
- Sanktionen bei Verstößen
- Anspruch auf Ausbildung nutzen
- Aus Fehlern wird man klug und selten arm
Der Ausbildungsbeginn ist für viele Jugendliche der erste Schritt in die persönliche Unabhängigkeit. Aber nicht nur das: Mit der Ausbildung trifft man eine Wahl, die für das zukünftige Leben entscheidend ist. Bevor man diese für das Leben bedeutende Entscheidung trifft, sollten die wichtigsten Fragen geklärt sein:
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Wer einen ersten Einblick in die Ausbildung eines Berufes nehmen möchte, erfährt in der Ausbildungsordnung schon viele Details. Die Ausbildungsordnung gibt Auskunft darüber, welche Lerninhalte durch die Ausbildung vermittelt und am Ende geprüft werden. Aber auch im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) finden sich Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen des Ausbildungsverhältnisses bestimmen. Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) regelt, wer als Auszubildender Anspruch auf staatliche Förderung hat, wenn ihm die finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung fehlen. Auch sollte man die Möglichkeit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kennen.
Der gesetzliche Schutz von Kindern und Jugendlichen
Das JArbSchG gilt für die Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern. Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, und als Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden vom Gesetz Kindern gleichgestellt.
Das Gesetz findet insbesondere in der Berufsausbildung oder in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis Anwendung. Nicht erfasst werden Gefälligkeitsdienste wie gelegentliche Hilfeleistungen, zum Beispiel Besorgungen für Senioren in der Nachbarschaft, oder gelegentliche Dienste für Einrichtungen der Jugendhilfe oder Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter.
Beschäftigung für Kinder im engen Rahmen erlaubt
Nach § 5 JArbSchG ist die Beschäftigung und damit auch die Ausbildung von Kindern grundsätzlich verboten. Allerdings wollte der Gesetzgeber Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, bereits erste Erfahrungen im Berufsleben machen zu können. So ist es Kindern erlaubt, während der Vollzeitschulpflicht ein Betriebspraktikum zu absolvieren. Die Kinder dürfen aber dabei nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, und nicht zwischen 18 und 8 Uhr sowie nicht vor und während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen und damit grundsätzlich Kindern gleichgestellt sind, dürfen aber zudem während der Schulferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Kinder, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nach § 7 JArbSchG sowohl im Berufsausbildungsverhältnis als auch außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses, aber dann nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten, bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Beschäftigung von Jugendlichen
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht länger als fünf Tage und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit ohne Pausen darf nach § 14 JArbSchG acht Stunden nicht überschreiten und muss im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr liegen, wobei einige Ausnahmen zulässig sind. So dürfen beispielweise Jugendliche, die über 16 Jahre alt sind, in Gaststätten bis 22:00 Uhr oder in Bäckereien ab 05:00 Uhr, oder wenn sie über 17 Jahre alt sind, in Bäckereien ab 04:00 Uhr arbeiten. Sind einzelne Arbeitstage kürzer als acht Stunden, dann darf in derselben Woche an anderen Werktagen bis zu 8 ½ Stunden gearbeitet werden.
Für die Pausenzeiten regelt § 11 JArbSchG, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden bis zu 6 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause von mindestens 60 Minuten gewährt werden muss. Erst eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten gilt als Ruhepause. Pausen darf der Arbeitgeber frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und muss diese spätestens eine Stunde vor Arbeitsende gewähren. Jugendliche dürfen ohne Ruhepause nicht länger als 4 ½ Stunden in Folge arbeiten. Nach § 13 JArbSchG muss zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem nächsten Arbeitsbeginn eine Erholungsphase von mindestens 12 Stunden liegen.
Kostenloser Gesundheitscheck
Wer als Jugendlicher in das Berufsleben eintreten möchte, muss sich innerhalb von 14 Monaten vor Ausbildungsbeginn untersuchen lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass Jugendliche ihre Gesundheit nicht gefährden. Eine Ausnahme gilt bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.
Nach dem ersten Ausbildungsjahr muss sich der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung zur ersten Nachuntersuchung vorlegen lassen. Diese darf nicht älter als drei Monate sein. Legt der Jugendliche diese bis zum Ablauf des 14. Monats dem Arbeitgeber nicht vor, darf der Arbeitgeber diesen nicht weiterbeschäftigen. Auch in den folgenden Jahren kann sich der Jugendliche freiwillig einem kostenlosen ärztlichen Gesundheitstest unterziehen.
Anspruch auf Urlaub
§ 19 JArbSchG bestimmt, dass 15 Jahre alten Jugendlichen ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Werktagen, 16 Jahre alte Jugendliche von 27 Werktagen und 17 Jahre alte Jugendliche von 25 Werktagen pro Kalenderjahr zusteht. Der Urlaub soll Berufsschülern während der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ist ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Fällt er nicht in die Berufsschulferien, so steht dem Jugendlichen pro Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag zu. Zudem dürfen Jugendliche am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Die Sicherheit im Betrieb
Nach § 28 JArbSchG hat der Arbeitgeber zum Schutz des Jugendlichen bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. So ist der Jugendliche gegen die Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu schützen. Das bei Jugendlichen mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand ist dabei zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten. So sind beispielsweise nach § 22 JArbSchG Arbeiten, die die Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährden oder bei denen sie schädlichen Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Gefahrstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind, nicht zulässig. Auch sind nach § 23 JArbSchG Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, nicht erlaubt.
Die Teilnahme an der Berufsschule
Nach § 9 JArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, jugendliche Auszubildende für den Unterricht an der Berufsschule freizustellen. Bei Unterrichtsbeginn vor 09:00 Uhr ist eine Beschäftigung unzulässig. Diese Regelung gilt auch für Volljährige, wenn diese noch berufsschulpflichtig sind. Dauert bei einem wöchentlichen Berufsschultag dieser fünf Schulstunden und eine Schulstunde 45 Minuten, dann ist der Jugendliche für diesen Tag freizustellen. Auch ist der Jugendliche bei planmäßigem Blockunterricht in einer Berufsschulwoche von fünf Tagen mit mindestens 25 Stunden freizustellen, wobei zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von zwei Stunden pro Woche zulässig sind. Zuletzt ist nach § 10 JArbSchG der Jugendliche für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Tag vor der Prüfung freizustellen. Ausbildungsmaßnahmen sind je nach Zeit einschließlich Pausen, Berufsschultage und dem Lerntag vor der Prüfung mit acht Stunden und eine Berufsschulwoche mit 40 Stunden als Arbeitszeit anzurechnen. Auch wird für diese Zeiten das entsprechende Arbeitsentgelt geschuldet. Diese Regelungen gelten mit Ausnahme für den Lerntag vor der Prüfung nach den §§ 15, 19 BBiG auch für erwachsene Auszubildende.
Sanktionen bei Verstößen
Die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Überwachung der Einhaltung des JArbSchG ist Ländersache. So wurden oft die Ämter für Arbeitsschutz in anderen Behörden integriert. Sie sind aber im Internet leicht zu finden oder können bei den jeweiligen Landesbehörden bzw. -ministerien erfragt werden.
Nach § 58 JArbSchG können Verstöße gegen das JArbSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden. Verstöße, durch die Jugendliche in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet werden, können Straftaten darstellen, die mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden können.
Wurde gegen einen Arbeitgeber dreimal rechtskräftig eine Geldbuße wegen Verstoß gegen das JArbSchG festgesetzt, darf er gemäß § 25 JArbSchG Jugendliche nicht mehr ausbilden oder in seinem Betrieb beschäftigen.
Anspruch auf Ausbildung nutzen
Als Azubi wird man gerne vielfältig eingesetzt. Das ist einerseits wichtig. Nur so kann man Erfahrung sammeln. Nicht immer hat das, was man zu tun bekommt, aber etwas mit dem Ausbildungsziel zu tun. Bevor solche ausbildungsfremden Tätigkeiten überhandnehmen, sollte man ruhig nachfragen, wie das dem Erlernen des späteren Berufs dient. Mitunter fällt dann der Spruch: „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“. Dem sollte man höflich entgegnen, dass man als Azubi einen Anspruch auf tatsächliche Ausbildung hat und einen Beruf erlernen will. Dazu gehört, dass man die Betriebsabläufe kennenlernt. Das umfasst auch Hilfs- und Nebentätigkeiten, die im Arbeitsverhältnis anfallen. Nicht dazu gehören jedoch ausbildungsfremde Arbeiten. Diese dürfen Ausbilder Azubis nicht übertragen. Bei Verstößen gegen dieses gesetzlich geregelte Verbot droht dem Ausbildenden ein Bußgeld. Auszubildende, die wegen zu vieler nicht dem Ausbildungszweck dienender Nebentätigkeiten ihre Abschlussprüfung nicht bestehen, können zudem Schadensersatz verlangen.
Aus Fehlern wird man klug und selten arm
Bekanntlich ist noch kein Meister vom Himmel gefallen. Fehler gehören daher gerade in der Ausbildung dazu. Dass man aus Fehlern klug wird, ist nicht nur eine Redensart – es ist auch ein guter Rat für die Ausbildung. Fehler sollte man daher nicht einfach abhaken, sondern analysieren. Als Azubi sollte man zudem offen mit Fehlern umgehen und sie nicht aus Angst verheimlichen. Schließlich ist niemand davor gefeit. Selbst erfahrene Kollegen machen Fehler.
Die Sorge, dass man für Fehler bezahlen muss, ist zudem oft unbegründet. Für Arbeitnehmer und damit insbesondere auch für Azubis gilt im Arbeitsrecht eine sogenannte Haftungsbeschränkung. Fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit muss man nur dann komplett ersetzen, wenn man sprichwörtlich totalen Bockmist gebaut hat. Juristen nennen das grobe Fahrlässigkeit. Die liegt erst dann vor, wenn man etwas nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen und man selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Hinzu kommen die persönlichen Umstände. Was das angeht, reduziert die geringere Erfahrung von Azubis das Haftungsrisiko nochmals. Mitentscheidend ist gerade bei Azubis zudem, dass der Ausbilder einen auch richtig in die Tätigkeit eingewiesen hat. Anders sieht es natürlich aus, wenn man Sachen des Arbeitgebers – z. B. eine Maschine – vorsätzlich beschädigt. Auf solche Ideen sollte man daher besser nicht kommen.
Wie bereits angesprochen, kommt es für die Haftungsbeschränkung auch noch darauf an, dass der Schaden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstand. Dazu gehört alles, was man gemäß Ausbildungsvertrag oder im Interesse des Betriebs erledigt. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Vorsicht mit nicht betrieblich veranlassten Aktionen wie zum Spaß mit dem Gabelstapler fahren oder anderen Mitarbeitern Streiche spielen.
(GUE, FMA)
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Rechtstipps zu "Ausbildung" | Seite 32
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02.08.2018 teipel.law - bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei: Prüfungsrecht | Hochschulrecht | Beamtenrecht | Datenschutzrecht| Digitalisierung„… an den verschiedenen Hochschulen auch jeweils unterschiedlich. An einigen Hochschulen sind die Noten in bestimmten Abiturfächern, Ergebnisse aus Eignungstests, Ausbildungen als Pflegerin etc …“ Weiterlesen
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