Wie viel Macht hat der Betriebsrat wirklich?
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Wenn es um Unternehmensfusionen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Entlassungen geht, hat der Betriebsrat ein gewisses Mitspracherecht. Doch wie weit reicht die Macht des Betriebsrates wirklich? Welche Aufgaben hat er zu erfüllen und welche Regeln müssen bei der Einsetzung eines Betriebsrates beachtet werden?
Betriebsrat: Vermittler zwischen Arbeitgeber und Belegschaft
Die gesetzlichen Grundlagen zur Wahl des Betriebsrates und seines Aufgabenbereiches finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darüber hinaus bestimmen andere Arbeitsgesetze weitere Aufgaben des Betriebsrates, z. B. sein Mitbestimmungsrecht im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Gemäß § 2 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat „vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen.”
Damit wird deutlich, dass ein Betriebsrat in erster Linie als Vermittler zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber fungiert. Er muss also beim Arbeitgeber Anfragen, Wünsche und Forderungen der Beschäftigten vorbringen und mit ihm, wenn möglich, darüber einen Kompromiss erzielen.
Achtung: Der Betriebsrat wird zwar häufig als Vertreter der Arbeitnehmer angesehen, ist aber in Wahrheit nicht an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden. Er ist lediglich Repräsentant der Belegschaft.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber ein weites Feld an Entscheidungsautonomie zuzugestehen ist, er ist derjenige, der letztlich die Unternehmensziele festlegt und konkrete Entscheidungen im Firmenalltag trifft. Daher ist die Macht des Betriebsrates begrenzt, dennoch ist er keinesfalls ein zahnloser Tiger.
Den größten Einfluss hat der Betriebsrat, wenn Entscheidungen des Arbeitgebers von seiner Zustimmung abhängig sind (Zustimmungsrechte), z. B. bei den Personalfragebögen oder persönlichen Angaben in Arbeitsverträgen gem. § 94 BetrVG.
Verweigert der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmung, kann dieser wiederum die Einigungsstelle anrufen, deren Entschluss dann die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzt. Die Einigungsstelle besteht je zur Hälfte aus Personen, die von Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberseite berufen werden und einem unabhängigen Vorsitzenden (§§ 76 ff. BetrVG).
Darüber hinaus steht dem Betriebsrat mit bestimmten Widerspruchsrechten ein echtes Mitbestimmungsrecht zu, das insbesondere bei Kündigungen zum Tragen kommt. Dabei kann es sich sowohl um verhaltensbedingte als auch betriebsbedingte Kündigungen handeln.
Hier muss der Betriebsrat vor der Kündigung über diese vom Arbeitgeber informiert werden. Kommt er zu dem Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen, muss er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen und kann der Kündigung widersprechen, § 102 BetrVG.
Achtung: Dadurch wird die Kündigung zwar nicht unwirksam. Wenn aber ordnungsgemäß Kündigungsschutzklage erhoben wurde, hat der Arbeitnehmer dann bis zum Ende des Gerichtsverfahrens einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Weitere Themen, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen kann, sind Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Betriebsordnung, Urlaub, Prämiensätze, Zielvereinbarungen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen.
Beratungsrecht, Anhörungsrecht und Informationsrecht des Betriebsrats
Wesentlich weniger Einflussmöglichkeiten hat der Betriebsrat über das ihm zustehende Beratungsrecht, d. h. bei einer bestimmten Arbeitgeberentscheidung ist der Betriebsrat in die Beratung und Verhandlung mit einzubeziehen, z. B. hat er ein Beratungsrecht gemäß § 85 BetrVG, wenn es um Beschwerden von Arbeitnehmern geht.
Deutlich schwächer ist die Position des Betriebsrates, wenn es um sein Anhörungsrecht und Vorschlagsrecht geht (§ 86a BetrVG), z. B. wenn er die Meinungen der Belegschaft dem Arbeitgeber zur Kenntnis bringt.
Schließlich ist noch das Informationsrecht des Betriebsrates zu erwähnen. Danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren, wenn dieser die Information zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, etwa gem. § 80 Abs. 2 BetrVG.
Wer darf in den Betriebsrat?
Da der Betriebsrat verpflichtet ist, zum Wohle der Arbeitnehmer zu handeln, hat dies Folgen für die Wahlberechtigung und Zusammensetzung des Betriebsrates. Ausschließlich Arbeitnehmer können einen Betriebsrat wählen und in den Betriebsrat gewählt werden. Aufgrund der Interessenlage sind damit Geschäftsführer, Vorstände, Mitglieder von Personengesellschaften, Ehegatten des Arbeitgebers, Prokuristen und insbesondere leitende Angestellte weder wahlberechtigt noch wählbar.
Ergänzung: Leitende Angestellte werden innerbetrieblich durch den sog. Sprecherausschuss vertreten, der die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber regelt.
Die Größe des Betriebsrates insgesamt, also die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, die im Betrieb beschäftigt sind (§ 9 BetrVG).
Sonderrechte für Mitglieder des Betriebsrats
Bei der Betriebsratsmitgliedschaft handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, so dass für die Tätigkeit kein Entgelt gezahlt wird. Deshalb – und wegen ihrer besonderen Stellung – genießen Betriebsratsmitglieder zahlreiche Sonderrechte, die ihnen einerseits die Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb des Betriebes ermöglichen und andererseits ihre Unabhängigkeit vom Arbeitgeber stärken sollen.
Als Beispiele seien hier genannt:
Entgeltschutz: Arbeitslohn trotz Tätigkeit für Betriebsrat (§ 37 BetrVG)
Tätigkeitsschutz: keine niederen oder zu anspruchsvolle Aufgaben, keine Strafversetzung
Weiterbildungsschutz: Freistellungsanspruch für Fortbildungsmaßnahmen
Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, der nur eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässt.
Einige dieser Sonderrechte bestehen nicht nur während der Dauer der Betriebsratsmitgliedschaft, sondern entfalten auch Nachwirkungen für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Der Entgeltschutz besteht über ein Jahr fort, der Kündigungsschutz ebenfalls und der Tätigkeitsschutz für ein bis zwei Jahre (bei drei Amtszeiten infolge).
Wahl des Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann regulär in Betrieben ab mindestens fünf regulär beschäftigte, volljährige Arbeitnehmer gewählt werden. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, die mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden oder Mitarbeiter in Elternzeit, wenn für sie kein Ersatz eingestellt wurde.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, also auch Zeitarbeiter, die in der Firma mindestens drei Monate eingesetzt sind. Gewählt werden können alle Arbeitnehmer, außer sie haben ihr Recht auf öffentliche Wählbarkeit verloren, etwa weil sie vorbestraft sind.
Die Wahl wird vom Wahlvorstand organisiert und durchgeführt. Dabei wird in geheimer, unmittelbarer Wahl aufgrund des Verhältnis- und Mehrheitswahlrechts ein Betriebsrat bestimmt (§ 14 BetrVG).
Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrates beträgt vier Jahre, Ausnahmen gelten etwa wenn Betriebe veräußert, gespalten oder fusioniert werden. Gewählt ist, wer mindestens ein Zwanzigstel aller Stimmen erhalten hat, wer von mindestens drei Wahlberechtigten (oder zwei bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten) gewählt wurde und jedenfalls wenn er 50 Stimmen erzielen konnte.
Ein vereinfachtes Verfahren ist für Kleinbetriebe in § 14a Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen.
(WEL)
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Rechtstipps zu "Betriebsrat" | Seite 34
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10.03.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)„… . Betriebsrat und IG Metall sind bereits involviert und fordern u.a. mehr Transparenz. Was können Betroffen tun? Bewahren Sie Ruhe. In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen …“ Weiterlesen
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20.01.2022 Rechtsanwalt Christian Seidel„… . Sollte der Arbeitgeber jedoch nicht tarifgebunden sein, keinen Betriebsrat haben und auch keine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag aufgenommen haben, muss er mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine Vereinbarung …“ Weiterlesen
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09.03.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)„… Sie hier mehr. Zum Hintergrund Der LKW und Bushersteller MAN geht auf Sparkurs. Der Konzern benötigt dringend Geld für geplante Investitionen. Der Vorstand und Betriebsrat von MAN haben …“ Weiterlesen
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09.03.2021 Rechtsanwalt Uwe Herber„… zu entscheiden: Die Arbeitnehmerin/Klägerin ist seit 1992 als Vertriebsassistentin für die Arbeitgeberin/Beklagte tätig. 2019 wurde zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat …“ Weiterlesen
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29.03.2023 Rechtsanwalt Pascal Croset„… das Arbeitsverhältnis (Betriebszugehörigkeit)? Anzahl der Mitarbeiter Größe des Betriebs oder Unternehmens Besteht ein Betriebsrat ? Besteht ein Interessenausgleich mit Sozialplan ? Hat der Arbeitgeber Abmahnungen …“ Weiterlesen
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08.03.2021 Rechtsanwalt Uwe Herber„… nicht ersichtlich. Da ein Betriebsrat bei der Beklagten nicht besteht und eine individualvertragliche Regelung über die Kurzarbeit wegen der Ablehnung der Klägerin ausscheidet, bleibt nur noch die Möglichkeit …“ Weiterlesen
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06.03.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)„… ) und einen massiven Arbeitsplatzabbau insbesondere in Erlangen angekündigt. Es sollen 679 der rund 6.000 Stellen gestrichen werden. Das sind mehr als 10 Prozent. Betriebsrat und IG Metall kündigen Kampf um jeden …“ Weiterlesen
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03.03.2021 Rechtsanwalt Lars Althoff„… berücksichtigen.“, ergänzt Althoff. Mitbestimmung des Betriebsrates „Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser bei Vorschriften Ihres Arbeitgebers hinsichtlich Frisur oder dem Tragen …“ Weiterlesen
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03.03.2021 Rechtsanwalt Patrick Baumfalk„… Information und Anhörung des Betriebsrats Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber diesen informieren und anhören, bevor er die Kündigung ausspricht. Zwar kann der Betriebsrat …“ Weiterlesen
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01.03.2021 Rechtsanwalt Ulrich Kerner„… ) ermittelt. Über den Betriebsrat kann die Auskunft auch anonym eingeholt werden, immer müssen aber Angaben über das eigene Gehalt und die eigene Position gemacht werden, da anderenfalls …“ Weiterlesen
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25.02.2021 Rechtsanwalt Marc Schütter„Kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat untersagen Präsenzsitzungen während der Corona-Pandemie durchzuführen? Am 27.01.2021 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung …“ Weiterlesen
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25.02.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.„… gekündigt. Die Gewerkschaft Verdi kann den Schritt von Majorel nicht nachvollziehen, da Callcenter derzeit boomen. Der Betriebsrat sieht Weiterbeschäftigungsbedarf auch an anderen Standorten …“ Weiterlesen
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24.02.2021 Rechtsanwalt Lars Murken-Flato„… Angestellte von Bosch (das die Manipulationssoftware an VW geliefert hatte) anonym zu Protokoll. An Karsten vom Bruch, 20 Jahre Angestellter bei Bosch und zuletzt als Betriebsrat tätig, sei ein Exempel …“ Weiterlesen
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22.02.2021 Rechtsanwalt Dieter Breymann„… . Anderenfalls sähe sich der Arbeitgeber gezwungen das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Betriebsrat sei von diesem Vorgehen nicht informiert worden. Mich fragte er nun, ob er das Angebot annehmen …“ Weiterlesen
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