Welche Rechte hat der Betriebsrat bei einer Kündigung?
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Der Betriebsrat hat bei der Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung zunächst keine Rechte, kann abgemahnten Mitarbeitern aber im Nachhinein oft noch helfen. Auch bei der Kündigung kann der Betriebsrat einiges tun.
Keine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats
Egal um welche Art der Kündigung (z. B. außerordentliche Kündigung, fristlose Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung etc.) es sich handelt, der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören. Eine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung ist unwirksam und kann damit ein Arbeitsverhältnis nicht beenden. Der Betriebsrat hat hierbei zwar kein echtes Mitbestimmungsrecht, er muss aber die Gelegenheit erhalten, zu den Kündigungsplänen Stellung zu nehmen. Der Betriebsrat kann daher bereits vor einer Kündigung versuchen, diese zu verhindern, indem er dem Arbeitgeber Gründe nennt, die gegen eine Kündigung sprechen.
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung
Jede Kündigung setzt also voraus, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wird. Das Betriebsverfassungsgesetz stellt deshalb an die Betriebsratsanhörung verschiedene inhaltliche Anforderungen. Werden diese nicht erfüllt, war die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß und die Kündigung ist ebenfalls unwirksam. So muss dem Betriebsrat z. B. der gesamte kündigungsrelevante Sachverhalt mitgeteilt werden. Soll etwa ein Mitarbeiter aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, weil er wiederholt seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, muss dem Betriebsrat auch die vorangegangene Abmahnung vorgelegt werden. Bei einer Gegendarstellung des Arbeitnehmers muss auch diese dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren vorgelegt werden. Legt der Arbeitgeber nur die Abmahnung vor, war die Anhörung nicht ordnungsgemäß und die Kündigung ist unwirksam.
Der Betriebsrat muss also vom Arbeitgeber alle kündigungsrelevanten Informationen vorgelegt bekommen. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, um zum Kündigungsvorhaben Stellung zu nehmen. Der Betriebsrat muss der Kündigung zwar nicht zustimmen, der Arbeitgeber darf aber erst nach Ablauf dieser Frist bzw. nach Stellungnahme des Betriebsrats kündigen. Im Anhörungsverfahren hat der Betriebsrat damit verschiedene Möglichkeiten. Er kann Bedenken gegen die Kündigung äußern, der Kündigung zustimmen, der Kündigung widersprechen oder keine Stellung nehmen. Der Arbeitgeber benötigt für die Kündigung keine Zustimmung, muss aber die Reaktion des Betriebsrats abwarten.
Weiterbeschäftigungsanspruch bei Widerspruch
Der Betriebsrat hat also grundsätzlich die Möglichkeit, im Anhörungsverfahren einer geplanten Kündigung zu widersprechen. Verhindern kann der Betriebsrat die Kündigung allerdings nicht, denn es steht dem Arbeitgeber frei, trotz Widerspruch des Betriebsrats zu kündigen. Jedoch hat der gekündigte Arbeitnehmer in diesem Fall möglicherweise einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens hat der Arbeitnehmer dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Das heißt, wenn der Betriebsrat einer Kündigung widersprochen hat, muss der Arbeitgeber in einem potenziellen Kündigungsschutzverfahren den gekündigten Arbeitnehmer so lange weiterbeschäftigen, bis die Arbeitsgerichte über die Wirksamkeit der Kündigung eine Entscheidung getroffen haben.
Fazit: Auch wenn der Betriebsrat weder bei der Abmahnung noch bei der Kündigung mitbestimmungsberechtigt ist, hat er bei beiden Instrumenten vielfältige Möglichkeiten, betroffenen Arbeitnehmern zu helfen.
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