Erneute gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht
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Aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Rostock (Aktenzeichen:11 UF 12/21):
Für die Abänderung einer bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB anzuwenden. Die Sonderregelung des § 1696 Abs. 1 S. 2 BGB greift nicht, wenn mit der früheren Entscheidung des Familiengerichts keine Entscheidung ergangen ist, mit der den Eltern gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB die elterliche Sorge gemeinsam übertragen wurde. Grundlage einer nachfolgenden Entscheidung nach erneuter Antragstellung ist dann ein Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB. Es geht darum, das Kind und den Sorgeberechtigten vor Verunsicherung und ständig neuer Infragestellung der Sorgerechtsverhältnisse zu schützen (vgl. Thormeyer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1696 BGB m.w.N.; Staudinger/Coester, 2020, BGB, § 1626 a Rn. 143, § 1696 Rn. 55; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, Rn. 45 ff.; KG, FamRZ 2011, 122; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1120 - jeweils zitiert nach juris).
Nach § 1696 Abs. 1 BGB sind familiengerichtliche Entscheidungen abänderbar, wenn das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für angezeigt hält. Die Abänderung kommt allerdings nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse ändern, die der Erstentscheidung zugrunde lagen oder Tatsachen bekannt werden, die zwar schon bei der Erstentscheidung vorlagen aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, der der bisherigen Regelung zugrunde lag, geführt hätten. Hierbei muss es sich um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich überwiegen. Darüber hinaus muss die Abänderung wie ausgeführt angezeigt sein, d. h., selbst wenn triftige Gründe eine deutliche Vorzugswürdigkeit der Veränderung der Sorgerechtsverhältnisse nahe legen ließen, soll diese Änderung dennoch unterbleiben, wenn die Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Kindes dadurch ernsthaft in Frage gestellt würde (vgl. Thormeyer, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1203).
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