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Ausländischer Führerschein - Anerkennung von Fahreignung abhängig

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Ausländischer Führerschein - Anerkennung von Fahreignung abhängig

Ein Führerschein aus dem EU-Ausland erscheint vielen als Lösung, wenn sie ihren deutschen Führerschein verloren haben. Hängt die Wiedererteilung des inländischen Führerscheins aber von einem Fahreignungstest ab, berechtigt allein ein ausländischer Führerschein hierzulande noch nicht zum Fahren. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in letzter Instanz entschieden.

Führerschein im Ausland erworben

Bereits 1990 war dem Kläger sein deutscher Führerschein entzogen worden - und das nicht zum ersten Mal. Grund war damals eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss samt Nötigung. Wie in solchen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, hatte das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für ihre erneute Erteilung versehen. Vor Ablauf von zwei Jahren sollte die Fahrerlaubnisbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Im Jahr 1996 erwarb der Kläger dann statt einer deutschen eine tschechische Fahrerlaubnis. Mit diesem tschechischen Führerschein nahm er sodann wieder am Straßenverkehr teil. Weitere Verkehrsverstöße aufgrund von Alkohol am Steuer ließen jedoch nicht lange auf sich warten. Zwischen den Jahren 1996 und 2007 kam es zu fünf Verurteilungen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Von dem tschechischen Führerschein wusste das Gericht dabei nichts.

Mangels einer Erteilung durch eine deutsche Behörde hätte das Amtsgericht den Führerschein hier ohnehin nicht einfach entziehen können. Zu einer Aberkennung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kam es ebenfalls nicht. In diesem Fall wäre es zudem möglich gewesen, für die nach dem Beitritt Tschechiens zur EU im Jahr 2004 begangenen Vergehen den tschechischen Führerschein zu entziehen und ihn an die tschechischen Behörden zurückzusenden. Denn mit dem Beitritt Tschechiens zur EU wandelten sich zuvor erworbene Führerscheine in EU-Führerscheine um. Weil es jedoch von einer fehlenden Fahrerlaubnis ausging, ordnete das Gericht letztendlich nur wiederholt Sperren zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an.

Sperre reicht aus, um nicht fahren zu dürfen

Im Falle der bloßen Anordnung einer Sperre ohne Fahrerlaubnisentzug ist dabei von einer isolierten Sperre die Rede. Und die hat laut Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bereits für sich genommen zur Folge, dass trotz gültigen EU-Führerscheins die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland führen, entfällt. Denn laut § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV reicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus, nach der keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, um nicht mehr am hiesigen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Eine konkrete Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist dafür nicht notwendig.

Daran hatte der Mann sich nach eigenen Aussagen auch gehalten. Während der jeweils gegen ihn verhängten Sperrzeiten habe er kein Kraftfahrzeug geführt. Im Herbst 2010, nach Ablauf der letzten Sperrfrist im Jahr 2009, geriet er jedoch erneut in eine Verkehrskontrolle. Dabei zeigte er seinen tschechischen Führerschein vor. Anlässlich dieses Vorfalls wollte er vom zuständigen Landratsamt wissen, ob er generell berechtigt sei, mit dem tschechischen Führerschein auf deutschen Straßen unterwegs zu sein. Die Antwort der Behörde lautete, obwohl keine Sperre mehr bestand, Nein. 2011 erhielt der Mann einen neuen tschechischen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Nun wollte er gerichtlich festgestellt haben, dass er damit im Inland fahren dürfe. Doch mit seiner Feststellungsklage scheiterte er in allen drei Instanzen vor den Verwaltungsgerichten.

Eignungsprüfung auch nicht im Ausland nachgewiesen

Nach Ansicht der Gerichte habe er sich aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Von dieser Feststellung könne er sich nur befreien, wenn er seine Fahreignung nachweise. Das ergebe sich aus § 28 Abs. 5 FeV. Dieser besagt, dass das Recht von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.

Der Grund der rechtskräftig abgesprochenen Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs bestand jedoch auch noch nach Ablauf der Sperre. Die entsprechenden Einträge im Verkehrszentralregister waren bislang noch nicht getilgt. Der Beweis des Gegenteils durch einen bestandenen Fahreignungstest wie hierzulande durch eine umgangssprachlich als Idiotentest bezeichnete Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fehlte bislang. Dass die Fahreignung im Übrigen beim Umtausch des tschechischen Führerscheins im Jahr 2011 überprüft worden sei, konnte der Mann nicht beweisen. Somit fehlte ihm trotz EU-Führerschein aber mangels nachgewiesener Fahreignung durch eine MPU oder vergleichbare Untersuchung die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.

Anforderungen im Einklang mit EU-Recht

Diese Ansicht verstößt laut BVerwG auch nicht gegen EU-Recht. Das verlange nur die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen anderer EU-Staaten. Innerstaatliche Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Verhaltens im Straßenverkehr dürfen nach Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis dagegen angewendet werden.

(BVerwG, Urteil v. 13.02.2014, Az.: 3 C 1.13)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/Marco2811

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