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Karneval, Fasching und Fastnacht – was ist erlaubt und was nicht?

  • 4 Minuten Lesezeit
Karneval, Fasching und Fastnacht – was ist erlaubt und was nicht?
Cornelia Lang anwalt.de-Redaktion
  • Aufgepasst bei der Kostümwahl – das Tragen verfassungswidriger Symbole oder einer echten staatlichen Uniform ist verboten.
  • Vorsicht bei Karneval-Traditionen wie „Bützen“ (Küssen auf die Wange) – nicht jeder steht auf zu viel Nähe.
  • Urinieren in der Öffentlichkeit (sog. Wildpinkeln), das Hineinschmuggeln von Glasflaschen in Veranstaltungsorte oder andere Vergehen können ein Bußgeld nach sich ziehen.
  • Die Karnevalstage sind keine gesetzlichen Feiertage – wer feiern will, sollte Urlaub nehmen.
  • Alkohol am Arbeitsplatz ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber es gestattet. Und selbst dann sollte der Arbeitnehmer ihn nur in Maßen genießen.
  • Wer sich in alkoholisiertem Zustand hinters Steuer setzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern ggf. auch Punkte im Fahreignungsregister, ein Fahrverbot oder sogar eine Haftstrafe.

Helau & Alaaf im Büro – worauf sollten Arbeitnehmer achten?

Schnipp, schnapp – Krawatte ab

Diese Tradition kennt jeder: An der Weiberfastnacht – 2024 am 8. Februar – schneiden Frauen den Männern die Krawatte ab. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Zwar wäre der Chef oder der männliche Kollege sehr naiv, an diesem Tag eine (gute) Krawatte zu tragen. Ohne Einwilligung kann der Schnitt aber teuer werden, denn eigentlich liegt eine Sachbeschädigung vor. Und für die kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen und die Täter(innen) anzeigen. In den Hochburgen des deutschen Karnevals wird das Tragen einer Krawatte oft als stillschweigendes Einverständnis ausgelegt.

Hoch die Tassen – Faschingsparty im Büro 

Ob eine Karnevals- oder Faschingsfeier im Büro stattfindet und ob Alkohol ausgeschenkt werden darf, entscheidet allein der Arbeitgeber. Gemäß dem Direktionsrecht legt der Arbeitgeber fest, was erlaubt ist und was nicht. Verbietet der Chef eine Faschingsparty und die Mitarbeiter feiern trotzdem oder trinken Alkohol, kann nicht nur eine Abmahnung drohen, sondern auch eine Kündigung. Wer auf Verkleidung, Faschingsumtrunk oder Konfetti trotzdem nicht verzichten möchte, hat die Möglichkeit, sich vorher vom Chef die Erlaubnis einzuholen.

Die fünfte Jahreszeit – keine gesetzlichen Feiertage

Auch wenn es sich viele Karnevalisten wünschen, Fastnacht und Rosenmontag sind keine gesetzlichen Feiertage – auch nicht in den Karnevalshochburgen. Es liegt allerdings im Ermessen des Arbeitgebers, ob er seine Mitarbeiter an diesen Tagen freistellt oder nicht. Arbeitnehmer, die den Karneval bzw. Fasching ausgiebig feiern möchten, sollten sich an diesen Tagen Urlaub nehmen. Was Mitarbeiter auf gar keinen Fall tun sollten, ist „krankfeiern“ … und sich dann beim Karnevalsumzug erwischen lassen. Im schlimmsten Fall riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung.

Karneval feiern – Strafen und Bußgelder vermeiden

Aufgepasst bei der Kostümwahl

Piraten, Hexen, Aliens, Prinzessinnen – Kostüme gibt es an Karneval wie Sand am Meer. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt und doch sollten Faschingsbegeisterte einige wichtige Regeln beachten. Beispielsweise ist das Tragen von Originaluniformen – also Dienstkleidung – von Polizisten verboten. Dadurch soll verhindert werden, dass es zu Verwechslungen mit „echten“ Polizeibeamten in Uniform kommt. Erweckt man den Anschein, eine Amtshandlung vornehmen zu wollen, droht eine Strafe wegen Amtsanmaßung.

Auch das Tragen von Anscheinswaffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen, ist verboten und kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Das Zeigen von rechtsextremistischen Symbolen wie dem Hakenkreuz ist verboten und kann einen Straftatbestand darstellen. Grundsätzlich gilt in Deutschland bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen ein Vermummungsverbot – Karneval bildet vor diesem Hintergrund einen Sonderfall.

Ein Bützchen in Ehren kann niemand verwehren

Das Bützchen (ein Kuss auf die Wange) gehört für Karnevalisten zum Brauchtum – dennoch gilt auch hier keine vollkommene Narrenfreiheit. Denn auch an Karneval gelten die entsprechenden strafrechtlichen Regelungen. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) gehört die sexuelle Belästigung zu den strafbaren Handlungen und ist deshalb auch an den Faschingstagen zu beachten. Ist der Empfänger mit dem Küsschen oder der Berührung nicht einverstanden und macht das unmissverständlich klar, kann es sich um sexuelle Nötigung handeln und eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr drohen.

Musik und Lärm in Narrenlautstärke

Karnevalsmuffel haben an den „tollen Tagen“ schlechte Karten. Grundsätzlich gelten an den Faschingstagen dieselben gesetzlichen Regeln wie an jedem anderen Tag des Jahres. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bereits 2004 entschieden, dass es an diesen Tagen auch mal etwas lauter zugehen darf. Da die Veranstaltungen an Fasching bzw. Karneval nur einmal jährlich stattfinden und deshalb als seltenes Ereignis gelten, darf bis 24 Uhr musiziert, gesungen und gelacht werden. Das gilt nicht nur für Feiern in Kneipen und auf der Straße, sondern auch für zu Hause. Nachbarn müssen die Lärmbelästigung hinnehmen. Zumindest grundsätzlich, denn auch wenn das Gewohnheitsrecht eine gewisse Wirkung entfaltet, so kann unerträglicher Lärm trotzdem nicht gerechtfertigt sein. Nicht nur ein Besuch der Polizei, auch Ärger vom Vermieter kann dann die Folge sein.

(COL)

Foto(s): ©Adobe Stock/Christian Schwier

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