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Kindergeldantrag: Wer kann ihn stellen?

  • 4 Minuten Lesezeit
Kindergeldantrag: Wer kann ihn stellen?

Kindergeld ist eine staatliche Leistung und soll Familien in Deutschland finanziell entlasten. Das Geld kommt Erziehungsberechtigten zugute und dient dazu, dass das durch die Verfassung garantierte Existenzminimum von Kindern gewährleistet ist. Gesetzlich ist das Kindergeld im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt.

Die Höhe des Kindergeldes ist, anders als z. B. Kindesunterhalt, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Seit Januar 2025 erhalten Sie für jedes Kind monatlich 255 Euro Kindergeld.

Wer kann einen Kindergeldantrag stellen?

Einen Antrag auf Kindergeld können alle Eltern stellen, die die Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen alle deutschen Staatsbürger, die im Inland wohnen und uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Deutsche, die im Ausland wohnen

Eltern, die deutsche Staatsbürger sind und im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können ebenfalls einen Kindergeldantrag stellen. Das Gleiche gilt für Deutsche im Ausland, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören z. B. Personen, die

  • in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen.
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar arbeiten.
  • eine Tätigkeit als Beamter in einer im Ausland liegenden Einrichtung ausüben.
  • eine deutsche Rente beziehen.

Die Kinder, für die Kindergeld beantragt wird, müssen dabei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU-Land haben (außer im Fall von Entwicklungshelfern und Missionaren).

Ausländische Staatsbürger, die in Deutschland wohnen

Staatsbürger von EU-Ländern, EWR-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz, die in Deutschland leben, können einen Kindergeldantrag stellen. Das Gleiche gilt für Staatsbürger der folgenden Länder, wenn sie in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen:

  • Algerien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Kosovo
  • Marokko
  • Montenegro
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei

Einen Kindergeldantrag können darüber hinaus Personen stellen, die eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis haben, mit der sie in Deutschland arbeiten dürfen, und unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte.

Für welche Kinder kann man einen Kindergeldantrag stellen?

Kindergeld kann man sowohl für leibliche Kinder beantragen als auch für adoptierte. Möglich ist dies außerdem für Stiefkinder, also Kinder des eigenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Auch Großeltern können für Enkelkinder, die sich in ihrer Obhut befinden, Kindergeld beantragen, ebenso wie Pflegeeltern für ihre Pflegekinder.

Alter des Kindes

Grundsätzlich kann man für alle Kinder bis 18 Jahre einen Kindergeldantrag stellen. Für volljährige Kinder kann man unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld beantragen:

  • Arbeitslose Kinder können bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld bekommen.
  • Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, können bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten. Das gilt bis zum Ende des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, also z. B. einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
  • Kinder, die ihre erste Ausbildung bereits abgeschlossen haben, aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, können noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten.
  • Kinder über 18, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), einen Bundes-Freiwilligendienst (BFD), einen Europäischen Freiwilligendienst (EFD) oder einen sonstigen Freiwilligendienst ableisten, bekommen ebenfalls Kindergeld.
  • Kinder über 18, die schwerbehindert sind, erhalten zeitlich unbegrenzt Kindergeld. Die Behinderung muss aber eingetreten sein, bevor das Kind 25 Jahre alt geworden ist. Im Schwerbehindertenausweis muss mindestens das Merkzeichen „H“ (hilflos) eingetragen sein.

Wann kann man den Kindergeldantrag stellen?

Der Antrag auf Kindergeld kann bereits mit der Geburt des Kindes gestellt werden. Der Anspruch auf die Leistung besteht dabei immer für den ganzen Monat. Auch wenn das Kind z. B. am 30. April geboren wurde, haben die Eltern vollen Anspruch auf Kindergeld für den Monat April. Da die Bearbeitungszeit ca. 4 bis 6 Wochen beträgt, kann die Auszahlung auch später beginnen.

Einen Kindergeldantrag kann man auch rückwirkend stellen. Aber Achtung: Die Kindergeldauszahlung erfolgt seit 2018 maximal 6 Monate rückwirkend!

Wie und wo stellt man den Kindergeldantrag?

Der Antrag wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt, in der Regel bei der örtlichen Agentur für Arbeit. Die Antragstellung ist schriftlich oder online auf der Website der Agentur für Arbeit möglich. Dafür müssen die Formulare der Familienkasse genutzt werden, die entweder ausgedruckt oder direkt online ausgefüllt werden können.

Erforderliche Unterlagen für den Kindergeldantrag

Das wichtigste Formular ist das Formblatt „KG1 allgemein“, das immer ausgefüllt werden muss. Man muss die eigene Steuer-Identifikationsnummer als Elternteil sowie die des betroffenen Kindes angeben. Ebenfalls immer eingereicht werden muss pro Kind ein Formular „Anlage Kind zu KG1“. Darüber hinaus kommen je nach Einzelfall weitere Anlagen dazu, z. B. für Vollwaisen (KG1a), für im Ausland lebende Deutsche (KG51), für volljährige Kinder mit Behinderung (KG4e) oder für eine Veränderungsmitteilung (KG45). 

Kindergeldantrag für Kinder über 18

Eltern von Kindern über 18 Jahre haben nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss nachgewiesen werden. Bei einem Kindergeldantrag für ein Kind über 18 müssen deshalb entsprechende Belege mit eingereicht werden. Dazu gehört z. B.:

  • Schulbescheinigung
  • Praktikumsvertrag
  • Ausbildungsvertrag
  • Bescheinigung vom Träger des Freiwilligendienstes
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • bei Abschluss: Kopie des Prüfungszeugnisses

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Wenn die Familienkasse den Antrag erhalten hat, prüft sie zunächst, ob die Unterlagen vollständig sind. Falls nicht, erhält man einen Anruf oder ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, welche erforderlichen Unterlagen noch fehlen. Hat die Familienkasse schließlich den vollständigen Kindergeldantrag, erhält man eine Kindergeldnummer.

Die anschließende Prüfung dauert etwa 4 bis 6 Wochen. Die Entscheidung über den Antrag teilt die Familienkasse durch einen Kindergeldbescheid mit, den man per Post erhält.

Kindergeldantrag abgelehnt: Widerspruch einlegen!

Ihr Kindergeldantrag wurde abgelehnt? Oder in Ihrem Bescheid steht, dass Sie weniger erhalten sollen, als Sie dachten? Nach Erhalt des Kindergeldbescheids haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch gegen diesen einzulegen. 

Der Widerspruch ist kostenlos und muss der Familienkasse zugestellt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die Familienkasse prüft ihre Entscheidung noch einmal. Ändert sich das Ergebnis nicht, können Sie als letzte Möglichkeit eine mit Kosten verbundene Klage erheben.

Foto(s): ©Adobe Stock/AndreBonn

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