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Kurz und knapp 116 (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht)

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Kurz und knapp 116 (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht)

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

Angaben im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeugnis einerseits wahr ausstellen, darf damit aber andererseits den Arbeitnehmer nicht an seinem beruflichen Fortkommen behindern. Enthält ein Arbeitszeugnis Angaben, die bei einem neuen Arbeitgeber einen völlig falschen Eindruck in punkto Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entstehen lassen, kann das Zeugnis sittenwidrig sein. Ein unredlicher oder völlig unzuverlässiger Arbeitnehmer könnte nämlich gegebenenfalls Schäden an Vermögen/Eigentum des neuen Arbeitgebers verursachen - sogar innerhalb einer möglichen Probezeit.

Eine Zeugnispassage, die sich jedoch auf das Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten bezieht, ist in diesem Zusammenhang auch dann nicht sittenwidrig, wenn sie das Verhalten des Arbeitnehmers besser darstellt, als es tatsächlich war. Hier gilt zum einen, dass der Arbeitgeber das Zeugnis v.a. "wohlwollend" ausstellen soll, damit dieser in seinem beruflichen Fortkommen nicht gehindert wird. Zum anderen kann der neue Arbeitgeber sich selbst über die entsprechenden Eigenschaften des Arbeitnehmers, wie etwa sein Sozialverhalten, ein Bild machen, z.B. im Rahmen einer Probezeit. (LAG Nürnberg, Urteil v. 16.06.2009, Az.: 7 Sa 641/08)

Hartz IV: Keine Anrechnung der Abwrackprämie

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat bestätigt, dass die Abwrackprämie nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, weil dies dem Sinn und Zweck der Prämie widerspricht.

Denn die Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme, die die Förderung von Neuwagen bezweckt. Würde sie auf die Leistungen nach SGB II angerechnet werden, wäre der Leistungsbezieher nicht zum Kauf eines Neuwagens motiviert worden. (Beschluss v. 22.09.2009, Az.: L 2 AS 315/09 B ER)

Nichttragen von Motorradschutzkleidung

Motorradfahrer sollten nur mit sicherer Schutzkleidung unterwegs sein, auch wenn - im Gegensatz zur Helmpflicht - keine entsprechende gesetzliche Pflicht hierzu besteht. Denn stellt sich nach einem Unfall heraus, dass der Motorradfahrer nicht mit der Schutzkleidung unterwegs war, kann dies als Mitverschulden in Hinblick auf eventuelle Verletzungen gewertet werden.

So hat das Oberlandesgerichts Brandenburg den Schmerzensgeldanspruch eines verunglückten Motorradfahrers wegen Nichttragen der Schutzkleidung anteilig herabgesetzt. (Urteil v. 23.07.2009, Az.: 12 U 29/09)

Mieter verschleiert seine Finanzen

Macht ein Mieter gegenüber dem Vermieter falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und verschleiert er, dass er in Wahrheit Arbeitslosengeld II bezieht, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag anzufechten.

Ein Vermieter hatte einen Mietvertrag in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angefochten. Im Prozess stellte sich zudem heraus, dass der spätere Mieter zu Unrecht behauptet hatte, er hätte noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. (AG Leer, Az.: 14.10.2008, 70 C 1237/08)

(WEL)


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