Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kurz und knapp 42 (Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Wehrdienstrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

 
Verdachtskündigung nur nach Anhörung

Liegen Verdachtsmomente vor, die auf die Zerstörung des Vertrauens bezüglich eines Arbeitsverhältnisses hindeuten, kann der Arbeitnehmer eine außerordentliche Verdachtskündigung aussprechen. Allerdings muss er zuvor den Arbeitnehmer Gelegenheit geben, zu dem Verdacht Stellung zu nehmen.

Erklärt der Arbeitnehmer dabei, dass er sich dazu nicht äußern will, so hat der Arbeitgeber ausreichend seine Anhörungspflicht erfüllt. (BAG, Az.: 5 AZR 952/06)

 
Wohnungsübergabe: Alle Schlüssel?

Bei der Wohnungsübergabe muss der Mieter dem Vermieter grundsätzlich alle Schlüssel für die Mietwohnung aushändigen. Hält er einzelne Schlüssel zurück, liegt keine Übertragung des Besitzes vor und dem Vermieter steht dann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu.

Dies gilt aber nicht für Gewerberäume mit vielen zugehörigen Schlüsseln, wenn nur ein einziger nicht übergeben wird. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-24 U 152/05)

 
Vorsicht bei Fahrspurwechsel

Das OLG Celle hat einem Autofahrer die Verantwortung an einem Verkehrsunfall zugewiesen, der abrupt den Fahrstreifen gewechselt hatte und dann mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr, wodurch es zur Kollision mit einem ebenfalls die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer kam (Az.: 14 U 106/07).

Man sollte also beim Wechseln des Fahrstreifens Vorsicht walten lassen und gegebenenfalls die Geschwindigkeit reduzieren, wenn es nach dem Verkehrsaufkommen notwendig ist.

 
Jungunternehmer muss zum Zivildienst

Junge Unternehmer können vom Bundesamt für Zivildienst einberufen werden. Das bestätigte kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Einberufung war rechtens, weil der Unternehmer zum Zeitpunkt der Betriebsanmeldung von seiner Dienstverpflichtung wusste. 

Dies hätte er in seinem Gewerbebetrieb berücksichtigen und bereits bei Gründung seines Betriebs Vorkehrungen für seine Einberufung treffen können. (Az.: 7 54/08.KO)

(WEL)


Artikel teilen: