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Nötigung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Nötigung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Nötigung ist eine in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) normierte Straftat.
  • Nötigen meint das rechtswidrige Erzwingen eines bestimmten Verhaltens bei einem anderen mithilfe eines Nötigungsmittels.
  • Nötigungsmittel sind die Anwendung von Gewalt und eine Drohung mit einem empfindlichen Übel.
  • Die Nötigung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
  • Nötigung und Erpressung unterscheiden sich darin, dass bei Letzterer eine Bereicherungsabsicht erforderlich ist.
  • Gerade im Straßenverkehr kommen Nötigungen häufig vor. Dabei ist im Regelfall eine vorsätzliche Behinderung des Opfers Voraussetzung.

Was ist Nötigung?

Die Nötigung ist eine Straftat, die in § 240 StGB normiert ist. Dieser Paragraf will die Freiheit der Willensbildung und -betätigung sichern, welche wiederum durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützt wird.

Nötigen meint das rechtswidrige Erzwingen eines bestimmten Verhaltens (Handlung, Duldung oder Unterlassung) bei einem anderen mithilfe eines Nötigungsmittels. Das Nötigungsmittel kann zum einen die Anwendung von Gewalt und zum anderen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel beim Opfer sein.

Was ist Gewalt?

„Gewalt“ ist eines der beiden Nötigungsmittel des § 240 StGB. Es existieren mehrere Definitionen von Gewalt. Heute wird sie als körperlich vermittelter Zwang zur Überwindung eines geleisteten Widerstandes verstanden. Klassischerweise sind darunter also z. B. Körperverletzungen zu verstehen.

Komplizierter wird es, wenn es sich um psychische Gewalt handelt. Eine in diesem Sinne typische Problematik ist die der Sitzblockaden zu Demonstrationszwecken (sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“). Der BGH hat dazu bereits zwei Fälle entschieden. Das Sitzen auf der Straße stellt keine Gewalt im üblichen Sinne dar, sondern ist psychischer Natur.

Gewalt kann sich auch gegen Sachen richten, wenn sie Auswirkungen auf das Opfer hat. Weiterhin ist Gewalt durch Dritte möglich, sofern sie dem Täter als eigene Handlung zugerechnet werden kann.

Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel?

Mit einer Drohung stellt der Täter das Eintreten eines künftigen Übels in Aussicht, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ein Übel ist jede vom Opfer empfundene Verschlechterung seiner Lage, beispielsweise Gewalt oder die öffentliche Bekanntgabe privater Daten.

Ob der Täter darauf tatsächlich Einfluss hat und wie ernst er die Androhung meint, ist dabei nicht ausschlaggebend. Es kommt allein auf die Wahrnehmung des Opfers an. Es reicht also auch eine Scheindrohung aus, solange das Opfer annimmt, dass das vom Täter angekündigte Übel tatsächlich eintreten kann.

Was bedeutet „Rechtswidrigkeit“?

Weiterhin muss die Nötigung rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck in einem als verwerflich einzustufenden Verhältnis stehen muss. Dabei geht es nicht um moralische Bedenken, sondern darum, zu prüfen, ob das Verhalten sozialwidrig ist.

Welche Strafe droht nach einer Nötigung?

Wer eine andere Person nötigt, dem drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Darüber hinaus gibt es sogenannte besonders schwere Fälle der Nötigung. Diese werden höher bestraft, namentlich mit Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ein solcher besonders schwerer Fall liegt nach § 240 Abs. 4 StGB vor, wenn eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wird oder ein Amtsträger seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Seit 2016 wird die Nötigung zu einer sexuellen Handlung nicht mehr als besonders schwerer Fall des § 240 StGB behandelt, da es mit § 177 StGB Überschneidungen gab.

Wie unterscheiden sich Nötigung und Erpressung?

Nötigung und Erpressung (§ 253 StGB) scheinen sich auf den ersten Blick sehr zu ähneln. Bei beiden Tatbeständen wird eine Person von einer anderen unter der Anwendung von Gewalt oder Drohungen zu einem bestimmten Verhalten gezwungen.

Der Unterschied liegt allerdings in der Absicht des Täters: Die Erpressung erfordert im Gegensatz zur Nötigung das Vorliegen einer sogenannten Bereicherungsabsicht oder einer Vermögensschädigung. Dem Erpresser geht es also darum, durch seine Tat beispielsweise an Geld zu gelangen. Fehlt diese „Gewinnabsicht“, handelt es sich um den Tatbestand der Nötigung.

Nötigung im Straßenverkehr

Gerade im Straßenverkehr kommt es häufig zu Belästigungen durch andere Verkehrsteilnehmer. Da kein Straftatbestand der „Nötigung im Straßenverkehr“ im Strafrecht existiert, wird auch in Fällen der Nötigung im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt § 240 StGB angewendet.

Hierbei ist zu beachten, dass dichtes Auffahren, Schneiden oder Drängeln durch andere Fahrer nicht in jedem Fall eine Nötigung darstellen, auch wenn das Verhalten gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt. Im Regelfall ist eine vorsätzliche Behinderung des Opfers Voraussetzung. Dennoch ist jeweils eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Das Strafmaß für Nötigung im Straßenverkehr ist im Bußgeldkatalog festgelegt und reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Des Weiteren drohen Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten. Die Fahrerlaubnis kann auch entzogen werden, wenn ein besonders gravierender Fall vorliegt.

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