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Teilungsversteigerung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung, wodurch eine Gemeinschaft (z. B. Eheleute, Erben) das gemeinsame Eigentum einer Immobilie auflöst. Das unteilbare Vermögen der Gemeinschaft wird in teilbares Vermögen (meistens Geld) umgewandelt, und wenn sich die Miteigentümer einig sind, anteilig aufgeteilt.

Wie kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden?

Gemäß dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) kann jedes Mitglied der Gemeinschaft einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk das Grundstück bzw. die Immobilie liegt. Dabei ist zu beachten, dass für den Antrag bestimmte Unterlagen bzw. Mindestinhalte (z. B. Bezeichnung des Grundstücks, Anschriften aller Miteigentümer) vorgelegt werden müssen. Als Miteigentümer müssen Sie gemäß § 17 ZVG einen Grundbucheintrag beilegen. Wenn Sie Erbe des eingetragenen Eigentümers sind, benötigen Sie ebenfalls einen entsprechenden Nachweis (z. B. den Erbschein).

Liegen alle Voraussetzungen für eine Teilungsversteigerung vor, werden alle Miteigentümer über die Versteigerung informiert. Kommt es zu einer Anordnung der Zwangsversteigerung, wird im Grundbuch ein entsprechender Versteigerungsvermerk gesetzt und als beglaubigte Abschrift an das Gericht verschickt.

Anschließend muss durch das Wertfestsetzungsverfahren der Wert des Grundstücks ermittelt werden, was durch einen Sachverständigen geschieht. Durch den ermittelten Verkehrswert wird das Mindestgebot ermittelt, das auch bestehende Forderungen beinhaltet.

Wie läuft die Teilungsversteigerung ab?

Der Versteigerungstermin wird festgesetzt und die Bekanntmachung über Versteigerungsgegenstand, Mindestgebot und Versteigerungsbedingungen erfolgt. Am Tag der Versteigerung können Dritte ebenso wie Miteigentümer innerhalb der Bietzeit von mindesten 30 Minuten ihre Gebote abgeben. Während des Versteigerungstermins oder in einem zeitnah anberaumten Zuschlagsverkündungstermin entscheidet das Gericht über den Zuschlag.

Bis zur Verkündung des Zuschlags kann das Verfahren einstweilig aufgehoben werden. Dies kann entweder durch das Vollstreckungsgericht erfolgen oder auf Antrag eines Beteiligten der Gemeinschaft. Eine einstweilige Einstellung ist auch möglich, wenn kein bzw. kein wirksames Gebot abgegeben wird oder das Höchstgebot 50 % des Verkehrswertes nicht erreicht.


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