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Verhaltensbedingte Kündigung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Verhaltensbedingte Kündigung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Arbeitsverhältnisse werden grundsätzlich durch eine betriebsbedingte, personenbedingte oder eine verhaltensbedingte Kündigung beendet.
  • Der Arbeitgeber spricht dem Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung aus, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich und ohne Grund missachtet hat.
  • Im Arbeitsrecht sind typische Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung beispielsweise dauerhafte Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz, tätliche Angriffe gegenüber Arbeitskollegen bzw. dem Vorgesetzten oder der Verdacht einer Straftat.
  • In der Regel muss als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung dem Beschäftigten eine Abmahnung erteilt werden.

So gehen Sie vor

  1. Melden Sie sich innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend.
  2. So können Sie eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes vermeiden.
  3. Verhängt die Arbeitsagentur dennoch eine Sperrzeit gegen Sie, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
  4. Erheben Sie – am besten mithilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts – eine Kündigungsschutzklage.
  5. Reichen Sie diese Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der verhaltensbedingten Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
  6. Lassen Sie Ihre Kündigung gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
  7. Stellt das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung fest, müssen Sie sie akzeptieren. Ist die Kündigung hingegen unwirksam, besteht ihr Arbeitsverhältnis weiter. Kommt es zu einem Vergleich, müssen Sie auch keine Sperrzeit befürchten.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Durch eine verhaltensbedingte Kündigung wird das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten beendet. Der Arbeitgeber spricht eine verhaltensbedingte Kündigung aus, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten grundlos und erheblich missachtet hat.

Es muss sich dabei um ein vorwerfbares Verhalten handeln, das der Arbeitnehmer beeinflussen konnte. Das Fehlverhalten ist dabei gegenüber den Arbeitskollegen, Kunden oder gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt.

Welche Gründe gibt es für eine verhaltensbedingte Kündigung?

Es existieren eine Reihe von Gründen, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsvertrags führen können. Aus arbeitsrechtlicher Sicht unterscheidet man zwischen Störungen

  • im Leistungsbereich
  • im Vertrauensbereich
  • der betrieblichen Ordnung

Von Störungen des Leistungsbereichs wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten des Arbeitsvertrags verletzt hat bzw. er keine ordentliche Arbeit verrichtet, obwohl er hierzu körperlich und geistig fähig wäre.

Zu den verhaltensbedingten Kündigungsgründen zählen unter anderem

  • unentschuldigtes Fehlen bzw. Fernbleiben vom Arbeitsplatz
  • mangelhafte Qualität der Arbeitsleistung
  • dauerhafte Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz
  • körperlicher Angriff gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen
  • Nutzung des Internets für private Zwecke, obwohl ein Verbot besteht

Auch wenn die Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr besteht, kann eine verhaltensbedingte Kündigung die Folge sein. Eine Störung im Vertrauensbereich kann vorliegen, wenn der Verdacht einer Straftat gegenüber dem Beschäftigten besteht, es zu einem Arbeitszeitbetrug vonseiten des Angestellten gekommen ist oder auch, wenn sich dieser zulasten seines Arbeitgebers strafbar gemacht hat, beispielsweise durch Betrug oder Diebstahl. Dabei ist die Schadenshöhe unerheblich.

Die betriebliche Ordnung kann unter anderem durch Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz oder durch Mobbing anderer Arbeitskollegen schwerwiegend beeinträchtigt werden. Somit kann eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsvertrags die Folge sein.

Diese Voraussetzungen müssen für eine wirksame Kündigung vorliegen

Damit eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist, muss in den meisten Fällen dem Arbeitnehmer eine konkrete Abmahnung durch den Vorgesetzten erteilt werden. Diese muss unmittelbar nach der früheren Pflichtverletzung erfolgen, Sanktionen androhen und das beanstandete Fehlverhalten klar benennen. Zuvor muss der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nachweisen können.

Jedoch muss nicht zwangsläufig eine Abmahnung ausgesprochen werden. In Einzelfällen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Arbeitsrechtsparteien zutiefst gestört ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat, wie zum Beispiel Diebstahl oder Betrug, zulasten seines Arbeitgebers begangen hat.

Eine weitere Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung besteht darin, dass eine sogenannte Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet. Das heißt, der Vorgesetzte ist dazu verpflichtet, zunächst mildere Mittel als eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht zu ziehen. Das kann zum Beispiel eine Versetzung des Beschäftigten sein, wenn Probleme mit Arbeitskollegen vorliegen.

Konsequenzen und weiteres Vorgehen nach Erhalt der Kündigung

Erhält der Angestellte eine verhaltensbedingte Kündigung, bedeutet das für ihn gleichzeitig finanzielle Beeinträchtigungen. Er verliert außerdem seinen Arbeitsplatz – handelt es sich um eine fristlose Kündigung, wird ihm sogar sein Gehalt ab Erhalt der Kündigungserklärung nicht mehr gezahlt.

Außerdem ist es möglich, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Arbeitslosengeld hat, wenn die Agentur für Arbeit den Bezug sperrt. Die Sperre des Arbeitslosengelds kann für eine Dauer von bis zu zwölf Wochen verhängt werden.

Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes abzuwenden. Gegen die Verhängung einer Sperrzeit kann er Widerspruch eingelegen, der es ihm ermöglicht, Gründe für eine ungerechte Behandlung durch die Arbeitsagentur darzulegen.

Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, um die Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung prüfen zu lassen. Diese Klageschrift kann innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wenn das zuständige Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, bedeutet das für den Beschäftigten Folgendes: Sein Arbeitsverhältnis besteht zu den gleichen Bedingungen weiter. Erhebt der Arbeitnehmer hingegen zu spät bzw. keine Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als wirksam. Folglich muss er die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinnehmen. Eine Sperrzeit ist auch dann zu befürchten, wenn die Kündigungsschutzklage zu einem Vergleich führt.

Foto(s): ©Pexels/Karolina Grabowska

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Rechtstipps zu "verhaltensbedingte Kündigung" | Seite 39

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  • 24.06.2013 Rechtsanwalt Olaf Haußmann
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  • 21.06.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    „… durch den Arbeitskollegen könne der Klägerin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen, die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen …“ Weiterlesen
  • 18.06.2013 Rechtsanwalt Olaf Haußmann
    „Auch wenn der Ehemann einer Arbeitnehmerin deren Vorgesetzte beleidigt und bedroht, so resultiert hieraus allein nicht per se ein Recht des Arbeitgebers auf verhaltensbedingte Kündigung. Das gilt …“ Weiterlesen
  • 31.05.2017 KÜHNE Rechtsanwälte
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  • 11.06.2013 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
    „… des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen, die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände …“ Weiterlesen
  • 07.06.2013 Rechtsanwalt Ralph Sauer
    „… fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, wohl aber die ordentliche. Die außerordentliche Kündigung sei weder aus verhaltensbedingten Gründen zulässig, noch aus personenbedingten …“ Weiterlesen
  • 24.05.2013 Rechtsanwalt Michael Timpf
    „… , wenn durch den Arbeitsaufwand die Lohnbuchhaltung gestört wird, Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten, rechtswidrige Arbeitsverweigerung. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt fast immer mindestens …“ Weiterlesen
  • 22.05.2013 Rechtsanwalt Michael Timpf
    „… des Arbeitnehmers liegende Gründe oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Gründe für eine Kündigung können also nur personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt …“ Weiterlesen
  • 15.05.2013 Rechtsanwalt Mathias Wenzler
    „… eine Verhaltensbedingte Kündigung möglich ist und zwar regelmäßig (je nach Schwere des Vorwurfs) auch fristlos und ohne vorherige Abmahnung, ist grundsätzlich klar. Zu unterscheiden ist aber zwischen einer so genannten …“ Weiterlesen
  • 30.04.2013 Rechtsanwälte AWK - Alexander | Welter | Kollegen
    „… oder personenbedingten (z. B. wegen Krankheit oder Verlust des Führerscheins) Kündigung ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Etwas anders gilt bei einer sogenannten verhaltensbedingten Kündigung …“ Weiterlesen
  • 25.04.2013 Rechtsanwältin Anna Katharina Kastner
    „… schlicht falsch. Ist die Kündigung wirksam, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis hat es sich allerdings eingebürgert, Kündigungsschutzverfahren …“ Weiterlesen
  • 10.04.2013 Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
    „… der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei Angebot der Abfindungszahlung im Kündigungsschreiben bei sozialwidriger Kündigung, also wenn weder verhaltensbedingte noch personenbedingte …“ Weiterlesen
  • 05.04.2013 Rechtsanwalt Mathias Wenzler
    „… ) begründet ebenfalls keinen Mobbingvorwurf, wenn es aus Sicht des Arbeitgebers Anhaltspunkte für eine verhaltensbedingte Kündigung gab und (wie im entschiedenen Fall) das Arbeitsgericht die Kündigung erst …“ Weiterlesen
  • 02.04.2013 Rechtsanwalt Andreas Hofferek
    „… . Arbeitnehmer können und sollten sich bei ohne Abmahnung ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigungen immer auf das Fehlen einer Abmahnung berufen. Selbst bei Vorhandensein einer Abmahnung kann noch …“ Weiterlesen
  • 21.03.2013 Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.
    „… ein wichtiger Grund gegeben ist, der im konkreten Fall die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Bei verhaltensbedingten fristlosen Kündigungen stellt sich darüber hinaus die Frage …“ Weiterlesen
  • 21.03.2013 Rechtsanwalt Ralph Sauer
    „… , dass die Mobbingvorwürfe im Prozess zu unterlassen sind, urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht. Einem Ingenieur ist verhaltensbedingt gekündigt worden. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage kam …“ Weiterlesen
  • 19.03.2013 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
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  • 17.01.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
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    „… , mindestens aber 0,25 pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Auch wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung gibt, kann dies zur Verhängung …“ Weiterlesen
  • 28.11.2012 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    „… aus verhaltensbedingten Gründen wird dem Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung keine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages vorgeworfen. Es kommt also nicht darauf an, ob den Arbeitnehmer für …“ Weiterlesen
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  • 19.11.2012 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    „Voraussetzung für den Ausspruch einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung ist ein derart starkes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsvertrag …“ Weiterlesen