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Bestellerprinzip – wer muss die Maklerprovision bezahlen?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Nur bei der Vermietung von Wohnungen gilt das Bestellerprinzip, nicht bei gewerblichen Mietobjekten.
  • Beauftragt der Mieter einen Makler mit der Wohnungssuche, muss er diesen allein bezahlen.
  • Der Gesetzesentwurf umfasst Regelungen für Wohnungen und Immobilienkäufe.
  • Zukünftig sollen sich Vermieter und Mieter die Maklerprovision teilen.

In welchem Bereich der Miete gilt das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip gilt nur bei der Wohnungsmiete. Im Bereich der Gewerbemiete und beim Immobilienverkauf können Makler wie bisher vom späteren Mieter bzw. Käufer eine Gebühr für einen erfolgreich vermittelten Vertragsabschluss oder die dazu nachgewiesene Gelegenheit verlangen. Anders als die zeitgleich in Kraft getretene Mietpreisbremse, die ebenfalls nur die Wohnungsmiete betrifft, gilt das Bestellerprinzip jedoch bundesweit. Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten, die die Bundesländer festlegen. Bislang hat Berlin das als einziges und erstes Bundesland für seine gesamte Fläche getan.

Wann muss ein Mieter Provision zahlen?

Ein Makler kann von Wohnungssuchenden eine Provision nur noch unter folgenden Bedingungen verlangen.

  1. Der Wohnungssuchende hat ihn beauftragt. Der dazu mit dem Makler geschlossene Vertrag muss in Textform, also schriftlich, vorliegen. Das kann auf Papier geschehen, es langt aber auch eine elektronische Dokumentation z. B. via E-Mail, als Textdatei oder per Computerfax. Fehlt es jedoch daran, wie insbesondere bei bloß mündlichem Auftrag, ist er mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form unwirksam. Dann kann ein Makler weder aufgrund des Vertrags noch über andere gesetzliche Regelungen später seine Provision verlangen.
  2. Des Weiteren muss ein Makler den Auftrag ausschließlich im Interesse des Wohnungssuchenden erfüllen. Das bedeutet: Hat ihn bereits zuvor ein Vermieter beauftragt, ist der spätere Mieter nicht zur Provisionszahlung verpflichtet. Der Vermieter muss der Vermittlung seiner Wohnung dabei nur irgendwie zugestimmt haben. Einer schriftlichen Vereinbarung wie zwischen Makler und späterem Mieter bedarf es nicht.

Für Makler bedeutet diese Anforderung allerdings, dass sie nicht einfach Aufträge von Wohnungssuchenden abwarten können und dann gegebenenfalls auf ein Portfolio vorhandener Vermieteraufträge zurückgreifen. Sie müssen sich stattdessen erst nach dem Auftrag des Wohnungssuchenden um diesen bemühen, z. B. indem sie Inserate schalten oder solche durchsuchen.

Hat ein Makler so allerdings eine passende Wohnung gefunden, kann er sie mehreren Wohnungssuchenden anbieten. Sein Provisionsanspruch entsteht dann gegenüber dem Wohnungssuchenden, der den Mietvertrag abschließt. Somit muss ein Makler nicht für jeden Wohnungssuchenden jedes Mal eine eigene Wohnung suchen.

Den Beweis, dass das der Fall war, trägt dabei im Streitfall der Makler. Aufgrund dieser Anforderung kann kein Makler mehr wie bisher zugleich zwei Parteien – Mieter und Vermieter – dienen und später einfach wie bislang meist von der Mieterseite die Provision verlangen.

Auch Aufträge, die ein Makler vor dem 1. Juni erhalten hat, aber bis dahin noch nicht erfolgreich erfüllt hat, unterfallen der neuen Regelung. Eine Rückwirkungs- oder Übergangsregelung gibt es nicht. Schließt der Mieter seinen Mietvertrag erst im Juni, der den Provisionsanspruch für den Makler letztlich erst entstehen lässt, könnte er ihn dem Mieter nicht mehr entgegenhalten. Ob abweichende Vereinbarungen mit dem Makler oder Vermieter, nach denen der Mieter in einem solchen Fall die Provision zahlen muss, darüber hinaus Bestand haben, werden voraussichtlich die Gerichte klären müssen.

Wie viel Provision darf ein Makler künftig von Wohnungssuchenden bzw. Vermietern verlangen?

Wie bisher darf ein Makler bis zu zwei Nettokaltmieten zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also 2,38 Kaltmieten, von Wohnungssuchenden verlangen. Für Vermieter gilt dagegen keine entsprechende Begrenzung. Verzichten diese allerdings aus Kostengründen nun verstärkt darauf, einen Makler mit der Mietersuche zu beauftragen, dürfte der dadurch steigende Wettbewerb um Vermieteraufträge vermutlich die Höhe der vereinbarten Provision bzw. Courtage drücken.

Was ist mit Vorgehen, das dem Mieter am Ende doch die Provision aufdrücken will?

Vereinbarungen, die Wohnungssuchende verpflichten, die vom Vermieter geschuldeten Maklerkosten zu zahlen, sind laut Wohnungsvermittlungsgesetz ausdrücklich unwirksam. Darunter fallen auch verkappte Gestaltungen, wie etwa ein überhöhter Preis, den der spätere Mieter für übernommene Einrichtungsgegenstände laut Mietvertrag oder Zusatzvereinbarung zahlen muss.

Was kann ein Mieter tun, der doch Provision gezahlt hat?

Für Angebote, die ein Makler bereits vor Auftrag des Mieters kannte, kann er von diesen, wie bereits genannt, keine Provision verlangen. Dasselbe gilt, wenn ein schriftlicher Maklerauftrag fehlt. Nicht zuletzt sind auch Umgehungsgeschäfte unzulässig. Mieter, die deshalb ohne rechtliche Grundlage eine Maklergebühr gezahlt haben, können diese aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung des Maklers von diesem zurückfordern. Wohnungsvermittler, die zudem vorsätzlich oder fahrlässig eine Provision verlangen, müssen zudem mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen.

Änderungen 2020: Verteilung der Maklerprovision – Gesetzesentwurf vorgelegt 

Im Rahmen des Wohnpakets einigte sich die Koalition im August 2019 darauf, dass sich in Zukunft Vermieter und Mieter die Maklerprovision teilen sollen (sofern der Makler nicht vom Mieter beauftragt wurde). Die Neuregelung soll für das gesamte Bundesgebiet und nur für selbstgenutzte Immobilien (nicht für Anlage- oder Gewerbeimmobilien) gelten. Der Gesetzentwurf muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen, mit der Einführung wird Mitte 2020 gerechnet.

(GUE/COL)

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