Wie lange besteht Unterhaltspflicht für volljährige Kinder?

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Mit Erreichen der Volljährigkeit der bisher unterhaltsberechtigten Kinder stellt sich für die Unterhaltsverpflichteten oft die Frage, wie lange die Unterhaltspflicht noch besteht. Das Gesetz hat hierzu keine Altersgrenze festgelegt, sondern regelt in § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.

Vereinfacht ausgedrückt: Die Eltern schulden Unterhalt bis zum Abschluss einer sogenannten angemessenen Berufsausbildung. Können Kinder aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung keinem Beruf nachgehen und haben auch kein Vermögen, ist der Unterhaltsanspruch ebenfalls geschuldet.

Angemessene Berufsausbildung

Eine angemessene Berufsausbildung umfasst die Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Die Bestimmung einer angemessenen Berufsausbildung hängt von den persönlichen Fähigkeiten des Kindes ab, insbesondere von bisherigen schulischen Leistungen, Begabungen und Interessen. So kann die angemessene Berufsausbildung von einer einfachen Ausbildung bis zum anspruchsvollen Studium reichen und auch kombiniert werden.

So kann nach der Ausbildung ein aufbauendes Studium absolviert werden. Die Eltern schulden für das Studium jedoch nur dann Unterhalt, wenn das Kind die Schule mit Abitur beendet hat. Fachabitur reicht hierzu in der Regel nicht. Im Übrigen ist der „Numerus clausus“ nicht entscheidend – das Wartesemester muss aber das Kind selbst überbrücken. Auch besteht die Unterhaltspflicht nur für die gewöhnliche Dauer der jeweiligen Ausbildung. Im Falle des Studiums besteht der Unterhaltsanspruch nur für die Dauer der Regelstudienzeit. Höchstrichterlich wurde noch nicht entschieden, ob nach einem Bachelorstudium auch eine Unterhaltspflicht für ein Masterstudium besteht. Die bisherige Tendenz der Rechtsprechung billigt einen Unterhaltsanspruch für das Masterstudium, wenn dieses einen inhaltlichen Bezug zum Bachelorstudium hat und direkt im Anschluss daran erfolgt.

Bricht das Kind die Ausbildung ab, um eine andere Ausbildung zu durchlaufen, kann der Unterhaltsanspruch aber bestehen bleiben, da ein leichteres Versagen bei der richtigen Berufswahl jungen Menschen zuzugestehen ist. Wer also zum Beispiel nach Beginn des Studiums merkt, dass er die falsche Wahl getroffen hat, kann noch einmal mit einem neuen Studium anfangen.

Ende der Unterhaltspflicht

Der Unterhaltsanspruch endet, wenn das Kind die Ausbildung abbricht und für den Abbruch der Ausbildung keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen oder wenn es nach Abbruch innerhalb einer angemessenen Frist keine neue Ausbildung beginnt. Hat das Kind bereits drei Semester studiert und wechselt dann das Studium, hat der Unterhaltspflichtige einen Anspruch darauf, zu erfahren, aus welchen Gründen der Wechsel erfolgte.

Ist der erste Ausbildungsabbruch noch leicht „verzeihlich“, müssen bei einem zweiten Ausbildungsabbruch schon besondere Gründe vorliegen, zum Beispiel, dass das Kind aufgrund einer Krankheit dem erlernten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Wer die Ausbildung erheblich verzögert, ohne dass entschuldbare Gründe wie eine schwere Krankheit vorliegen, für denjenigen endet ebenfalls der Anspruch auf Unterhalt. Wer gegenüber seinen Eltern Straftaten begeht, riskiert ebenso den Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist der Einzelfall.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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