145 Anwälte für Frachtbrief | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Grzimek
Grzimek, Wegelein & Partner Rechtsanwälte, Joachimsthaler Straße 15, 10719 Berlin 6971.7018104703 km
Fachanwalt Transportrecht & Speditionsrecht • Erbrecht • Strafrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Internationales Wirtschaftsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Frachtbrief beantwortet Herr Rechtsanwalt Christoph Grzimek
(06.05.2022) Świetny prawnik. Polecam serdecznie.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Frachtbrief

Fragen und Antworten

  • Frachtbrief: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Frachtbrief sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Frachtbrief: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Frachtbrief umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Frachtbrief und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Der Frachtbrief weist einen Vertrag über ein Frachtgeschäft - den sogenannten Frachtvertrag - nach. Frachtbrief und Frachtvertrag sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, wobei § 407 HGB den Frachtvertrag und die darauffolgenden Paragrafen den Frachtbrief betreffen.

Zu den Mindestangaben in einem Frachtbrief zählen der Ort und Tag der Ausstellung, der Absender sowie der Frachtführer mit Name und Anschrift, die Stelle und der Tag, an dem das Gut übernommen wird und wo es abgeliefert werden soll. Außerdem muss der Frachtbrief den Empfänger mit Name und Anschrift sowie eine eventuell vorhandene Meldeadresse nennen. Das Gut betreffend muss der Frachtbrief dessen übliche Bezeichnung und die Art seiner Verpackung beinhalten. Handelt es sich dabei um gefährliche Güter ist zudem ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung im Frachtbrief zu nennen. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke sowie das Rohgewicht oder eine anders angegebene Menge des Gutes, die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie ein Vermerk über die Frachtzahlung, den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme, Weisungen zur Behandlung für den Zoll und sonstige Behörden hinsichtlich des Gutes und nicht zuletzt eine Vereinbarung über die Beförderung in offenen, nicht mit Planen abgedeckten Fahrzeugen oder auf Deck eines Schiffes zählen zu den weiteren Pflichtangaben. Letzteres dient auch der Ladungssicherung für die der Frachtführer verantwortlich ist. Frachtbriefe enthalten mitunter zudem AGB zum abgeschlossenen Vertrag.

Der Frachtbrief ist Teil der Frachtpapiere und bei internationalen Transporten vorgeschrieben. Im internationalen europäischen Straßengüterverkehr ist ein CMR Frachtbrief vorgeschrieben. Da das CMR als Internationaler Vertrag nach dem Völkerrecht nur den Straßentransport betrifft, bleibt der CMR Frachtbrief bei einem Lufttransport oder einem Transport im Wege der Binnenschifffahrt außen vor. Der CMR Frachtbrief muss zusätzliche Angaben wie beispielsweise eine UN-Nummer bei Gefahrgut beinhalten. Dass CMR enthält darüber hinaus weitere Regeln etwa zur Haftung bei einer Lieferfristüberschreitung. Bei einem nationalen Transport ist der Frachtbrief inzwischen nicht mehr zwingend notwendig. Hier reicht auch ein Lieferschein oder eine Ladeliste als Begleitpapier zum Transport.

Bei der Beförderung auf Paletten wie etwa Europaletten wird ein Schaden daran bzw. ein Transportschaden an der Ware auf dem Frachtbrief vermerkt. Auch ein Verlust von Ware ist auf dem Frachtbrief festzuhalten. Das ist wichtig, weil der Frachtbrief als Beweis einer äußerlich unbeschädigten und vollzähligen Ware ohne erkennbaren Mangel dient. Der Frachtbrief dient darüber hinaus im Frachtrecht aber insbesondere zum Nachweis der Warenannahme durch den Frachtführer. Im Übrigen kann der Frachtführer den Frachtbrief deshalb verlangen. Fehlt der Frachtbrief oder lassen sich die Angaben darauf nicht überprüfen, sollte ein Frachtführer die Annahme verweigern bzw. nur unter Vorbehalt auf dem Frachtbrief erklären. Sonst drohen ihm später aufgrund der Beweisfunktion des Frachtbriefes und die ihn treffende Beweislast Beweisschwierigkeiten. Diese Beweisfolgen unterstreichen die Wichtigkeit des Frachtbriefs als Beweisurkunde im Transportrecht und Versandhandel.

Frachtführer ist nicht automatisch der Spediteur bzw. die Spedition. Frachtvertrag und Speditionsvertrag sind daher zu unterscheiden. In bestimmten Fällen muss ein Spediteur sich aber nach dem HGB aber wie ein Frachtführer behandeln lassen. So etwa bei einer Beförderung des Transportguts mit eigenen Fahrzeugen im Wege des sogenannten Selbsteintritts, einer Beförderung zu Fixkosten oder wenn er die Ladungen mehrerer Versender zu sogenannten Sammelladungen bündelt.

(GUE)

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