3.435 Anwälte für Miete | Seite 144

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Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Fischer
Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Fischer
Kanzlei Anwälte am Markt, Büchel 4, 52062 Aachen 6629.1661835585 km
Fachanwältin Strafrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Betreuungsrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Miete hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Fischer
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Seiwerth
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Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Agrarrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Miete bietet Herr Rechtsanwalt Michael Seiwerth
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Rechtsanwalt Johannes Rieder Kanzlei Rieder, Obere Hauptstr. 7, 68766 Hockenheim 6861.2012962264 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Pferderecht
Herr Rechtsanwalt Johannes Rieder hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Miete
(23.08.2023) Herr Rieder nimmt sich stets Zeit für eine fundierte Analyse der Situation; die Beratung ist jederzeit absolut …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Miete

Fragen und Antworten

  • Miete: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Miete sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Miete: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Miete umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Miete und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Miete ist der Mietzins, den der Mieter dem Vermieter im Rahmen eines Mietverhältnisses  in Geld als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Sache bezahlt (§ 535 Absatz 2 BGB). Die vom Mieter vertraglich übernommenen Nebenkosten (bei Wohnraummiete nur Betriebskosten der BetriebsKV) gehören ebenfalls zum Mietzins. Die Zahlung der Miete inklusive Nebenkosten ist eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Je nachdem, was im Mietvertrag vereinbart ist, können die Nebenkosten ganz oder teilweise in der Miete enthalten sein.

Achtung: Nicht zur Miete zählen Nebenkostennachzahlungen und die Kaution.

Wann der Mietzins zu entrichten ist, können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren. Möglich ist, dass er einmal für die gesamte Mietzeit zu zahlen ist (z.B. bei der kurzfristigen Miete eines Raumes o.Ä.) oder in wiederkehrenden Zeitabständen (monatlich, vierteljährlich etc.). Ist keine Vereinbarung getroffen, so geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass der Vermieter zur Vorleistung verpflichtet ist. Hinweis: Anderes gilt bei der Vermietung von Wohnraum. Hier ist die Miete gemäß § 556b BGB im Voraus spätestens bis zum dritten Werktag des ihrer Berechnung unterliegenden Zeitraumes (regelmäßig pro Monat) zu entrichten.

Die Pflicht zur Bezahlung trifft den Mieter auch, wenn er tatsächlich nicht den Gebrauch der Sache ausüben kann, § 537 BGB. Die Zahlungspflicht besteht auch, wenn der Mieter unverschuldet erkrankt, aus persönlichen Gründen den Wohnort wechselt etc. Allerdings entfällt die Zahlungspflicht beispielsweise, wenn der Vermieter dem Mieter die Wohnung zugänglich macht.

Mietfestsetzung und Mieterhöhung

Abgesehen von der Wohnraummiete ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, die Höhe der Miete festzulegen. Bei der Vermietung von Wohnraum kann der Vermieter ebenfalls beim erstmaligen Abschluss in der Regel die Miethöhe frei festlegen. Achtung: Allerdings ist die Grenze zum Mietwucher zu beachten, wenn der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete um weit mehr als 20 Prozent überschreitet. Dann ist die Vereinbarung zur Miethöhe gemäß § 134 BGB nichtig, der übrige Mietvertrag bleibt jedoch weiterhin wirksam.

Die Erhöhung der Miete beim laufenden Mietverhältnis kann regelmäßig von beiden Parteien frei neu vereinbart werden, ausgenommen ist lediglich der soziale Wohnungsbau. Vermieter und Mieter können außerdem auch eine Staffelmiete vereinbaren, wo die der Mietzins für verschiedene Zeiträume abgeändert wird. Hinweis: Die Staffelmiete muss jedoch mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Einseitige Mieterhöhung durch Vermieter

Wegen der unterlegenen wirtschaftlichen Stellung des Mieters gegenüber dem Vermieter billigt das Wohnraummietrecht dem Vermieter nur ein eingeschränktes Recht auf Mieterhöhung zu: Einseitig und ohne Einwilligung des Mieters kann er im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses nur eine Mieterhöhung verlangen, wenn sie nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Allerdings kann er dann auch nur eine Erhöhung des Mietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Miethöhe in den letzten 15 Monaten vor der Erhöhung unverändert geblieben ist. Zudem ist die Kappungsgrenze von § 558 Absatz 4 BGB zu beachten, der eine Erhöhung von maximal 20 Prozent vorschreibt.

Auch Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters können eine Mieterhöhung unter den Voraussetzungen des § 559 BGB rechtfertigen.

Nach einer Mieterhöhung hat der Mieter das Recht auf eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung und kann das Mietverhältnis bis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Mietminderung und Mietrückstand

Liegen Mängel an der Mietsache vor, so ist der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Vorsicht: Bevor die Miete gemindert wird, muss der Mieter dies dem Vermieter mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Mietrate anzeigen.

Kommt der Mieter seiner Zahlungspflicht nicht nach, so gerät er in Verzug. Stehen zwei aufeinander folgende Monatsmieten aus oder ist der Mieter mit mehreren Mieten bis zu einem Betrag, der zwei Monatsmieten entspricht, im Rückstand, hat der Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Hinweis: Bezahlt der Mieter vor Kündigung die ausstehende Miete, entfällt der Kündigungsgrund.

Als Miete bezeichnet man umgangssprachlich auch das Rechtsverhältnis, das sich aus einem Mietvertrag ergibt.

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