505 Anwälte für Unlauterer Wettbewerb | Seite 22

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Rechtsanwalt Dr. Frank Zander
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Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Unlauterer Wettbewerb steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Zander gerne zur Verfügung
aus 187 Bewertungen Herr Zander hat schon bei der ersten Beratung durch sein Fachwissen total überzeugt und durch sein menschliches … (05.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Unlauterer Wettbewerb

Fragen und Antworten

  • Unlauterer Wettbewerb: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Unlauterer Wettbewerb umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Unlauterer Wettbewerb und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Unlauterer Wettbewerb: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Unlauterer Wettbewerb sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Unlauterer Wettbewerb wird bejaht bei Handlungen, die den freien Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer erheblich beeinträchtigen. Vor allem das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) regeln, wann unlauterer Wettbewerb vorliegt. Damit das Gesetz einschlägig ist, bedarf es übrigens keiner Schutzrechte wie einem Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patent oder einer Marke.

Unlauterer Wettbewerb wird etwa angenommen, wenn die Unerfahrenheit des Verbrauchers - z. B. bei fehlender Geschäftsfähigkeit - ausgenutzt oder der Mitbewerber in vergleichender Werbung persönlich herabgesetzt wird. Aber auch die identische Nachahmung einer fremden Erfindung bzw. eines Erzeugnisses oder eine Preisunterbietung mit dem Ziel des Ruins des Mitbewerbers ist unlauter und damit verboten. Ferner wird bei irreführender Werbung - z. B. unwahre oder missverständliche Preisangaben - oder unzumutbarer Belästigung - etwa ständige Telefonwerbeanrufe - unlauterer Wettbewerb bejaht. Dasselbe gilt ferner bei Preisausschreiben, wenn in deren Teilnahmebedingungen nicht klar und verständlich auf den Werbecharakter hingewiesen wurde. Letztendlich ist auch von unlauterem Wettbewerb auszugehen, wenn Unternehmen trotz Kartellverbot ein Wirtschaftskartell bilden, um den freien Wettbewerb zu ihrem Vorteil zu beeinträchtigen, indem sie etwa Preisabsprachen treffen. Ganz allgemein kann daher gesagt werden, dass unlauterer Wettbewerb bei Handlungen angenommen wird, die anständigen Gepflogenheiten auf dem freien Markt widersprechen.

Wer einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, muss damit rechnen, dass Betroffene gegen ihn einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung oder Gewinnabschöpfung geltend machen. Zunächst einmal wird derjenige aber in der Regel eine Abmahnung erhalten, in der er dazu aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sodass er im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. In einem dringenden Fall kann man auch einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen und im Übrigen ein Hauptsacheverfahren anstreben. In beiden Fällen ist ein Landgericht sachlich zuständig. Zu beachten ist jedoch, dass die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Verstoßes erfolgen muss, um deren Verjährung zu verhindern. Ein Betroffener hat des Weiteren die Möglichkeit, vor die Einigungsstelle einer IHK (Industrie- und Handelskammer) zu ziehen. Die Parteien können hier einen Vergleich abschließen, der - wie ein Prozessvergleich - die Zwangsvollstreckung ermöglicht, § 15 VII 2 UWG.

(VOI)

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