Abnahmewirkungen

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Die Abnahme ist der wichtigste Meilenstein bei der Umsetzung eines Bauvertrags, die Wasserscheide beim Werkvertrag. Denn der Auftraggeber (Besteller oder Erwerber) entscheidet damit, ob das Vertragsziel erreicht ist. Bei vertragsgemäßer Erstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel (Abnahmereife) hat der Auftragnehmer (Bauunternehmer oder Bauträger) ein Recht auf Abnahme. Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

Die Abnahme nach § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B 2016 ist die körperliche Entgegennahme der vollendeten Leistung verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werks als eine in der Hauptsache vertragsgemäße Leistungserfüllung. Die Abnahme wirkt vertragsrechtlich wie eine Zäsur. Daher muss sich der Auftraggeber seine Rechte wegen erkannter Mängel und etwa verwirkter Vertragsstrafen bei allen Abnahmeformen ausdrücklich vorbehalten (Vorbehalt bei Abnahme).

Die Bedeutung der Abnahme als der wichtigste Meilenstein im Baugeschehen zeigt sich in ihren zahlreichen Rechtswirkungen, den Abnahmewirkungen. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich dieser Wirkungen der Abnahme an einem möglichst frühen einheitlichen Abnahmetermin interessiert.

Im Einzelnen sind dies die folgenden Abnahmewirkungen:

Konkretisierung des Erfüllungsanspruchs

Mit der Abnahme geht der ursprüngliche Anspruch des Bestellers auf das Werk unter und konkretisiert sich auf die Mängelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung. 

Fälligkeit des Werklohnes

Des Weiteren wird mit der Abnahme die Vergütung fällig, § 641 Abs. 1 BGB. Bei Bauverträgen muss der Auftragnehmer zusätzlich dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung zukommen lassen, § 650g Abs. 4 BGB.

Gefahrübergang

Bis zur Abnahme sind die Leistungen des Auftragnehmers regelmäßig noch erheblichen Gefahren ausgesetzt. Mitunter wird ein fertiggestelltes Werk vor der Abnahme zerstört. Im Fall einer solchen Zerstörung oder eines von keiner Vertragspartei zu vertretenen Schadens, stellt sich die Frage, wer die Mängel beseitigen oder die Leistung noch einmal erbringen muss. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme zufällig beschädigt oder gar zerstört, so ist er zur Mängelbeseitigung oder zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Erst mit der Abnahme geht diese Gefahr auf den Auftraggeber über. Für nach der Abnahme auftretende zufällige Beschädigungen des Bauwerkes ist der Auftragnehmer nicht mehr verantwortlich.

Beginn der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

Mit der Abnahme beginnt tag-genau die zweijährige oder fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist.

Umkehr der Beweislast

Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer zu beweisen, dass seine Leistung vertragsgemäß und vor allem mängelfrei ist. Nach der Abnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, behauptete Mängel darzulegen und zu beweisen. Im Falle einer vorangegangenen technischen Abnahme ändert sich die Beweislast bereits mit dieser.

Verjährungsbeginn für den fälligen Werklohn

Mit der Abnahme beginnt die Verjährung des Werklohnes. Innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Fälligkeit verjähren die Ansprüche des Auftragnehmers.

Verzinsung des Werklohnes

Von der Abnahme des Werkes an ist der noch offene Werklohn des Auftragnehmers zu verzinsen. Bei Entgeltforderungen kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wobei Verbraucher auf diese Rechtsfolge in der Rechnung besonders hingewiesen werden müssen.

Verlust nicht vorbehaltener Mängelansprüche

Der unterlassene Vorbehalt wegen solcher Mängel, die dem Auftraggeber bei der Abnahme bekannt sind, führt zum Rechtsverlust der eigenen Mängelansprüche wie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Kostenvorschuss und Rücktritt. Beim VOB-Vertrag verliert der Auftraggeber gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B 2016 bei unterlassenem Vorbehalt auch bei der fiktiven Abnahme sowohl seine Mängelansprüche als auch Ansprüche aus verwirkten Vertragsstrafen. Schadensersatzansprüche bleiben jedoch unberührt.

Verlust nicht vorbehaltener Vertragsstrafen

Vertragsstrafen werden für den Fall vereinbart, dass Vertragstermine überschritten werden, vgl. meinen einschlägigen Rechtstipp zu den Vertragsstrafen. Der Auftraggeber kann eine verwirkte Vertragsstrafe nur dann auch nach der Abnahme geltend machen, wenn er bei der Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.

Keine selbstständige Verfolgung von Abschlagszahlungen

Hat der Auftragnehmer seine Leistungen abnahmereif erbracht, kann er seine Schlussrechnung stellen. Abschlagsforderungen kann der Auftragnehmer nach Abnahme allein als Teil der Schlussrechnung geltend machen, also keine weiteren Abschlagsrechnungen stellen.

Rückgabepflicht von Sicherheiten

Die Stellung und die Rückgabe gestellter Sicherheiten muss zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart werden. Vertragserfüllungssicherheiten sind regelmäßig im Nachgang zur Abnahme zurückzugeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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