Besonderer Kündigungsschutz - was Sie wissen und beachten müssen!
- 6 Minuten Lesezeit
Die wichtigsten Fakten
- Der besondere Kündigungsschutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – geregelt ist, hinaus.
- Besonderer Kündigungsschutz heißt, dass bestimmten Arbeitnehmergruppen nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden kann.
- Zu diesen bestimmten Arbeitnehmergruppen zählen beispielsweise schwangere Arbeitnehmerinnen, Auszubildende nach der Probezeit, Datenschutzbeauftragte, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.
Was ist unter dem besonderen Kündigungsschutz zu verstehen?
Bestimmte Arbeitnehmergruppen werden mit einem sogenannten Sonderkündigungsschutz vor der Kündigung ihres Arbeitsvertrags geschützt. Das heißt, diesen Arbeitnehmern darf nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden. In den meisten Fällen muss zunächst die Zustimmung der entsprechenden Behörde eingeholt werden.
Grundsätzlich sind die Personen mit besonderem Kündigungsschutz in insgesamt zwei Gruppen einzuteilen:
- Mandatsträger – Personen, die innerhalb oder außerhalb des Unternehmens ein bestimmtes Amt innehaben.
- bestimmte Arbeitnehmergruppen – Personen, die sich in einer bestimmten Lebenssituation befinden.
Der besondere Kündigungsschutz kann folglich nicht mit dem allgemeinen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – geregelt ist, gleichgesetzt werden.
Wer sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen darf, ist nicht in einem zentralen Paragrafen oder Gesetz geregelt. Stattdessen sind die einzelnen Tatbestände des besonderen Kündigungsschutzes in verschiedenen Spezialgesetzen wie z. B. dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt.
Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Besonderen Kündigungsschutz genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Zu den Mandatsträgern zählen beispielsweise:
- Schwerbehindertenvertreter
- Betriebsratsmitglieder und Personalratsmitglieder
- Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Datenschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
- Personen, die politische Wahlämter innehaben
- Wahlvorstände und Wahlbewerber
Folgende bestimmte Arbeitnehmergruppen stehen in einer besonders schutzbedürftigen Lebenssituation. Dazu zählen insbesondere:
- schwangere Arbeitnehmerinnen
- Mütter und Väter, die Elternzeit beanspruchen
- Mütter, die gerade ein Kind geboren haben
- Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen, das heißt solche, die sich in Pflegezeit befinden
- Auszubildende nach der Probezeit
- Schwerbehinderte
Kündigung von Auszubildenden
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG) ist das Berufsausbildungsverhältnis kein normales Arbeitsverhältnis, sondern ein eigenes Rechtsverhältnis mit besonderen Haupt- und Nebenpflichten. Zu diesen Besonderheiten gehört auch, dass für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses besondere Regeln gelten, sodass Auszubildende eine Personengruppe bilden, für die ein besonderer Kündigungsschutz gilt. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur noch außerordentlich aus einem wichtigen Grund kündigen.
Kündigung von Schwerbehinderten
Schwerbehinderten Arbeitnehmern und gleichgestellten behinderten Menschen darf nach § 168 SGB IX nur dann gekündigt werden, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt immer dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits anerkannt war oder der Antrag auf Anerkennung drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt war.
Wenn das Integrationsamt einer ordentlichen Kündigung zugestimmt hat, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids aussprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt die übliche Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber sowohl die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt als auch den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört haben.
Kündigung in der Schwangerschaft
Schwangere Frauen werden im Arbeitsleben besonders geschützt. Zu diesem Schutz gehört auch, dass ihnen in der Regel nicht gekündigt werden darf. Das Kündigungsverbot besteht nach § 9 MuSchG vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt.
Auf den besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft können sich Frauen berufen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weiß, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, oder die Arbeitnehmerin ihn hierüber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung informiert. Diese Regeln gelten nicht nur bei einer natürlichen Schwangerschaft, sondern auch bei künstlichen Befruchtungen.
Kündigung in der Elternzeit
Um junge Familien zu schützen, besteht der besondere Kündigungsschutz nicht nur für die Frau während der Schwangerschaft, sondern für beide Elternteile auch in der Elternzeit. Verlangt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Elternzeit, ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Elternzeit ausgeschlossen.
Kündigung in der Pflegezeit
Auch Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen werden mit einem Sonderkündigungsschutz besonders geschützt. Dieser ist in § 5 PflegeZG geregelt und soll es Arbeitnehmern möglich machen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Die Pflegezeit ist dabei ein Sammelbegriff für verschiedene Rechte der Arbeitsfreistellung und Arbeitszeitreduzierung, die Arbeitnehmern mit pflegebedürftigen Angehörigen zustehen.
Ähnlich wie beim besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und Elternzeit darf dem pflegenden Angehörigen innerhalb der Pflegezeit nur noch ausnahmsweise gekündigt werden, wenn die oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt hat.
Kündigung von betrieblichen Organen
Unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen auch die Mitglieder des Betriebsrats, des Seebetriebsrats, der Bordvertretung und andere Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung, außerdem der Wahlvorstand und Wahlbewerber. Da ihre Aufgabe gerade darin besteht, die Interessen von (bestimmten) Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber sie als unangenehm empfindet. Müssen die Interessensvertreter eine Kündigung fürchten, können sie ihre Aufgabe nur noch bedingt wahrnehmen. Deshalb stellen diese betrieblichen Organe eine weitere Personengruppe dar, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gilt.
Ihr besonderer Kündigungsschutz ist in § 15 KSchG geregelt und bezieht sich sowohl auf die ordentliche als auch auf die außerordentliche Kündigung. Während die ordentliche Kündigung eines Interessensvertreters grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist die außerordentliche Kündigung nur mit der Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Üblicherweise hat der Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich ein Anhörungsrecht. Bei der außerordentlichen Kündigung eines Interessensvertreters aus wichtigem Grund muss der Betriebsrat aber explizit zustimmen. Der Schutz von § 15 KSchG bezieht sich – wie der der Name Kündigungsschutz schon sagt – nur auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Andere Beendigungswege werden nicht erfasst.
Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich während der Amtszeit des Interessensvertreters sowie nach Beendigung der Amtszeit noch eine gewisse Zeit als sog. nachwirkender Kündigungsschutz. Die Dauer des nachwirkenden Kündigungsschutzes hängt von der Art der Interessensvertretung ab und beträgt zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Der nachwirkende Kündigungsschutz ist aber nicht mehr ganz so umfassend wie der Kündigungsschutz während der Amtszeit, denn er bezieht sich nur noch auf die ordentliche Kündigung und lässt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei Erfüllen der üblichen Voraussetzungen und Zustimmung des Betriebsrats zu.
Darüber hinaus sind nicht nur Interessensvertreter in und nach ihrer Amtszeit schutzwürdig, sondern auch Wahlbewerber und der Wahlvorstand. So erklärte das BAG 2011 eine unter normalen Umständen unproblematische Probezeitkündigung für unwirksam, weil der Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl aufgestellt war und deshalb der Sonderkündigungsschutz griff.
Kündigung von betrieblichen Funktionären
Neben den betriebsverfassungsrechtlichen Organen gibt es vor allem in größeren Unternehmen viele zusätzliche betriebliche Funktionäre mit Sonderaufgaben wie z. B. den Datenschutzbeauftragten, den Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten oder den Gewässerschutzbeauftragten.
Diese Funktionsträger stehen meist ebenfalls unter einem besonderen Kündigungsschutz, wonach die ordentliche Kündigung für die Dauer der Berufung sowie für ein Jahr nach Abberufung ausgeschlossen ist. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich im jeweiligen Spezialgesetz, das die Regelungen zu der besonderen Funktion enthält. Für den Datenschutzbeauftragten ist dies (BDSG), für den Gewässerschutzbeauftragten (WHG) und für den Immissionsschutzbeauftragten § 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Fazit: Viele Arbeitnehmer fallen in eine Personengruppe, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung prüfen, ob ein solcher Sonderkündigungsschutz greift, und einen Blick in die jeweilige Spezialvorschrift werfen.
Artikel teilen:
Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Besonderer Kündigungsschutz?
Rechtstipps zu "Besonderer Kündigungsschutz" | Seite 40
-
12.03.2014 Rechtsanwalt Jan B. Heidicker„… hat zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen an eine Kündigung zudem in den meisten Fällen auch den allgemeinen oder den besonderen Kündigungsschutz zu beachten. Die Regelungen …“ Weiterlesen
-
03.03.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„Welche Besonderheiten sind hinsichtlich des Kündigungsschutzes von leitenden Angestellten zu beachten? Dazu ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen. Begriff …“ Weiterlesen
-
20.02.2014 Rechtsanwalt Henning Schröder„Erfolgt der Kauf des Unternehmens nicht auf „normalem" Weg zwischen Verkäufer und Käufer, sondern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, so ergibt sich eine Reihe von Besonderheiten. Als Verkäufer …“ Weiterlesen
-
13.02.2014 Rechtsanwalt Henning Wessels„… diese Tatsache ebenfalls nicht mitgeteilt. In dem Arbeitsgerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Kündigung aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes unwirksam war. Der Arbeitgeber kündigte …“ Weiterlesen
-
03.02.2014 MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht GbR„… des Wahlvorstands und solche Wahlbewerber, die nicht in den Betriebsrat gewählt werden, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Wahlvorstandsmitglied ist ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung …“ Weiterlesen
-
31.01.2014 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… , unliebsame und im Betriebsrat tätige Mitarbeiter loszuwerden bzw. sie absichtlich gegenüber anderen Angestellten zu benachteiligen. So unterliegen Betriebsratsmitglieder etwa einem besonderen Kündigungsschutz …“ Weiterlesen
-
24.01.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… . Kündigungsschutz: Dem pflegenden Arbeitnehmer darf zudem im Zeitraum von der Ankündigung bis zum Ende der Arbeitsverhinderung nicht gekündigt werden. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste …“ Weiterlesen
-
13.01.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„Nicht selten wird im Rahmen von Verhandlungen über eine Probezeit nicht berücksichtigt, dass der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer im ersten halben Jahr ohnehin noch nicht greift. Zu Beginn …“ Weiterlesen
-
17.12.2013 Rechtsanwältin Dorothee Müller„… nach dem Schwangerschaftsabbruch vorgenommen, hätte die Klägerin keinen besonderen Kündigungsschutz mehr genossen. Sowohl das Landesarbeitsgericht Sachsen, wie auch das Bundesarbeitsgericht entschied …“ Weiterlesen
-
Praktiker-Tip: Die Insolvenz eines Unternehmens stellt keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.29.10.2013 Rechtsanwalt Andree Scharnagl„… werden kann. Besteht für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. als Schwerbehinderter oder nach dem Mutterschutzgesetz) muss der Insolvenzverwalter, wie im übrigen jeder andere …“ Weiterlesen
-
10.10.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. Seite 488). Was bedeutet die Sperrfrist: Wird eine Wohnung …“ Weiterlesen
-
02.10.2013 MWW Rechtsanwälte | Dr. Psczolla - Zimmermann PartG mbB„… aus, kann allein dies schon zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Besteht Kündigungsschutz? Einige Personengruppen (Schwangere, Betriebsräte) genießen besonderen Kündigungsschutz …“ Weiterlesen
-
23.09.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… durch das Arbeitsgericht und muss auch keine Kündigungsfristen beachten. Auch den besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen, Eltern in Elternzeit, pflegende Angehörige …“ Weiterlesen
-
17.09.2013 Rechtsanwalt Hans-Georg Rumke„… kann. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen nicht. Auch auf einen bestehenden Kündigungsschutz muss keine Rücksicht genommen werden. Allerdings wird sich ein Arbeitnehmer regelmäßig nur dann …“ Weiterlesen
-
09.09.2013 Benholz Mackner Faust„… realisiert haben und für alle betroffenen Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der bisher herrschenden Meinung …“ Weiterlesen
-
06.09.2013 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… notwendig. Das Kündigungsrecht hat aufgrund seiner Stellung nunmehr der Insolvenzverwalter. Kündigungen drohen besonders dann, wenn ein Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt. Er ist dazu …“ Weiterlesen
-
06.09.2013 Rechtsanwalt Mathias Wenzler„… , dass der Arbeitgeber durch jeweils kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dessen Dauer und damit die Betriebszugehörigkeit beschränkt (mit Auswirkungen auf den Kündigungsschutz, Kündigungsfristen etc …“ Weiterlesen
-
26.05.2023 Rechtsanwalt Georg Schäfer„Gerade in den Sommermonaten ist das Bedürfnis der Arbeitnehmer besonders groß, Urlaub vom Arbeitsalltag zu nehmen. Insbesondere die Schulferien sind sehr beliebt bei den Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
-
12.08.2013 Rechtsanwalt Dieter Schmidt„… überprüft werden: Zunächst: Abgrenzungsfragen a) Von vornherein nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sich Personen, die kraft Gesetzes einen besonderen Kündigungsschutz genießen (z.B. Mitglieder …“ Weiterlesen
-
12.07.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… ihren Arbeitsplatz bangen müssen. Anders als häufig angenommen, sind Mitarbeiter eines insolventen Unternehmens aber keineswegs ohne Schutz. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt …“ Weiterlesen
-
05.06.2013 Rechtsanwalt Dr. Michael Tillmann„… 579/12). Im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind den Mitarbeitern der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen besondere Loyalitätspflichten auferlegt, die in einem „normalen …“ Weiterlesen
-
28.05.2013 Rechtsanwaltskanzlei Hilgers & Hirschmann„… nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung möglich. Die Eigenbedarfskündigung nach dem „Münchner Modell" umgeht diesen Kündigungsschutz, indem sich Erwerber zu einer Gesellschaft bürgerlichen …“ Weiterlesen
-
07.05.2013 Rechtsanwalt Martin Klein„… auf nunmehr 15 % tritt daher nicht automatisch durch die Mietrechtsreform ein, sondern nur wenn und soweit die Länder diese Regelung in Bereichen mit besonderer Wohnungsknappheit umsetzen. In Bayern wurde …“ Weiterlesen
-
24.04.2013 GKS Rechtsanwälte„… einen besonderen Kündigungsschutz genießen oder entsprechende Hilfen beanspruchen (C 335/11 und C 337/11). Chronische Krankheiten als Behinderung anerkannt In dem aktuellen Urteil des EuGH erweitern die Richter …“ Weiterlesen