Gemeinschaftskonto: Vor- und Nachteile im Überblick
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Manchmal beim Einzug in eine studentische Wohngemeinschaft, häufig im Zusammenhang mit einer Eheschließung, aber spätestens bei der Gründung einer eigenen Familie denken viele Menschen darüber nach, ein Gemeinschaftskonto einzurichten. Sie versprechen sich davon Vorteile. Diese gibt es in der Tat. Aber ein Gemeinschaftskonto kann auch nachteilige Wirkung entfalten und nicht für jeden ist es das passende Kontomodell. Lesen Sie hier, welches Konto für Sie das richtige ist.
Was ist ein Gemeinschaftskonto?
Ein Gemeinschaftskonto ist ein Bankkonto (Girokonto, Sparkonto oder ein anderes Kontomodell) mit zwei oder mehreren Inhabern. Das ist der Unterschied zum Einzelkonto, das von der Bank nur für einen einzigen Kontoinhaber geführt wird. Es gibt zwei Formen des Gemeinschaftskontos: das Und-Konto und das Oder-Konto.
Oder-Konto
Das Oder-Konto unterscheidet sich vom Und-Konto in folgenden Punkten: Jeder einzelne Kontoinhaber kann über das Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos verfügen, ohne dass die anderen Kontoinhaber zustimmen müssen. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger. Das bedeutet, dass sie zu gleichen Teilen am Kontoguthaben berechtigt sind. Wenn etwa nur ein Kontoinhaber auf das Konto einzahlt – zum Beispiel der Alleinverdiener in einer Ehe –, kann trotzdem der andere Kontoinhaber, also etwa der kein Einkommen erzielende Ehegatte, über das Geld verfügen. Das kann er zumindest zum gleichen Anteil wie der Kontoinhaber, der auf das Konto einzahlt.
Und-Konto
Beim Und-Konto können die einzelnen Kontoinhaber nur zusammen über das Konto verfügen. Sie haben einzeln kein Forderungsrecht gegenüber der Bank, aber auch keine einzelnen Ausgleichspflichten.
Die Kontoinhaber sind entweder eine Gesamthandsgemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft. Gesamthandsgemeinschaft bedeutet, dass mehreren Personen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zur Verfügung steht. Es gibt keinen bestimmten Vermögenswert, der nur einer Person zusteht oder über den nur eine Person verfügen könnte. Eine Gesamthandsgemeinschaft besteht zum Beispiel, wenn Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Auch die Erbengemeinschaft ist ein klassischer Fall von Gesamthandsgemeinschaft. Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt hingegen vor, wenn einer Person ein bestimmter Anteil an einem Vermögen zusteht: Mehrere Eigentümer teilen sich hierbei ein Vermögen. Das ist zum Beispiel beim hälftigen Miteigentum an einem Hausgrundstück der Fall. Hier hat jeder Anspruch auf die Hälfte des Hausgrundstücks.
Das Und-Konto wird seltener als das Oder-Konto eingerichtet. Grund ist die Schwerfälligkeit dieses Modells: Bei jeder einzelnen Überweisung oder immer, wenn Sie Bargeld abheben, muss jeder der Kontoinhaber zustimmen. Das ist unpraktikabel.
Was sind die Vorteile eines Gemeinschaftskontos?
Die Vorteile des Gemeinschaftskontos ergeben sich aus den Besonderheiten der beiden Konto-Modelle Und- und Oder-Konto. Das Und-Konto bietet sich vor allem bei Erbengemeinschaften oder Zweckgemeinschaften wie Studenten-WGs oder Vereinen an. Den Vorteil hiervon kennen Sie bereits: Nicht jeder Erbe, Mitbewohner oder jedes Vereinsmitglied kann allein über das Bankvermögen verfügen, sondern benötigt die Zustimmung jedes einzelnen anderen Kontoinhabers. Das bedeutet, dass niemand Kontoverfügungen vornehmen kann, die ein anderer Kontoinhaber missbilligt. Das Und-Konto bietet somit den Vorteil einer durchgängigen Kontrolle jedes Kontoinhabers über das Kontoguthaben.
Das Oder-Konto bietet unterschiedlichste Vorteile, vor allem für (Ehe-)Paare: Zum einen ist Ihnen ein entscheidender Vorteil bereits bekannt, nämlich dass jeder Kontoinhaber verfügungsbefugt ist und somit Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschrifteinzugsberechtigungen und weitere Kontofunktionen allein tätigen kann, ohne dass es der Zustimmung des anderen Kontoinhabers bedürfte. Des Weiteren ist ein Vorteil des Oder-Kontos darin zu sehen, dass im Falle des Todes eines Kontoinhabers der andere verfügungsbefugt bleibt. Wenn also etwa ein Partner verstirbt, der Kontoinhaber war, dann kann der andere Kontoinhaber auch noch nach dem Todesfall problemlos an das Guthaben auf dem Konto gelangen, während das bei anderen Kontomodellen nicht der Fall ist.
Was sind die Nachteile eines Gemeinschaftskontos?
Der bedeutendste Nachteil des Gemeinschaftskontos ist die gesamtschuldnerische Haftung. Bei einem Sollsaldo, also einem Minus auf dem Konto, haftet jeder Kontoinhaber einzeln, und zwar unabhängig davon, ob er den Saldo verschuldet hat oder nicht. Jeder Kontoinhaber haftet dabei in voller Höhe. Das heißt, dass zum Beispiel auch der nicht verdienende Ehegatte für das Soll auf dem Konto haftet, das der andere Ehegatte durch eine Vermögensverfügung verursacht hat.
Beim Und-Konto ist nicht nur die unpraktische Verwendung aufgrund des Zustimmungserfordernisses sämtlicher Kontoinhaber ein Nachteil vor allem für Partner oder Familien. Auch im Todesfall erweist sich das Und-Konto gerade bei Paaren als unvorteilhaft. Denn für den verstorbenen Kontoinhaber treten die Erben ein, sodass der überlebende Kontoinhaber die Zustimmung dieser Erben benötigt, um Verfügungen über das Vermögen tätigen zu können.
Die Nachteile des Oder-Kontos ergeben sich vor allem dann, wenn ein Kontoinhaber Verfügungen vornimmt, die der andere missbilligt. Wenn ein Ehegatte während der intakten Ehe Verfügungen vornimmt, die der andere nicht gutheißt, gibt es keine Ausgleichspflichten, zumindest dann, wenn sich die Verfügungen im Rahmen halten, also etwa den Vermögensverhältnissen entsprechen.
Bei Paaren im Zuge einer Trennung gibt es jedoch eine Ausgleichsverpflichtung: Hebt zum Beispiel ein Ehegatte mehr als die Hälfte des verfügbaren Kontoguthabens ab, kann der andere einen Ausgleich in Höhe des die Hälfte des Guthabens übersteigenden Teils verlangen.
Für wen ist ein Gemeinschaftskonto besonders geeignet?
Weil das Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos den Vorteil bietet, dass jeder Kontoinhaber einzeln und ohne Zustimmung der übrigen Kontoinhaber verfügen darf, ist es besonders geeignet für Paare, die an einem gemeinsamen Kontoguthaben partizipieren möchten. Das Und-Konto ist hingegen besonders geeignet für Vereine oder Erbengemeinschaften, also in all jenen Konstellationen, in welchen gerade kein einzelner Kontoinhaber ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber verfügungsberechtigt sein soll und eine gegenseitige Kontrolle gegeben sein muss.
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Wann sollten Sie besser ein Einzelkonto einrichten?
Grundsätzlich gilt, dass Sie über ein Einzelkonto, bei dem nur Sie selbst verfügungsberechtigt sind, die meiste Kontrolle haben. Wenn aber noch eine zweite oder mehrere Personen Zugriff auf das Konto haben sollen, ist es eher eine Geschmacksfrage, ob Sie ein Einzelkonto mit Kontovollmacht für eine andere Person oder ein Gemeinschaftskonto führen.
Sie können ein Einzelkonto führen, für das Sie jemandem, der nicht Kontoinhaber ist, die Verfügungsberechtigung einräumen. Es handelt sich hierbei um eine Kontovollmacht. Klassischerweise finden sich solche Konten bei Ehegatten oder anderen engen Partnerschaftsformen wieder, da ein hohes Maß an Vertrauen zwischen dem Kontoinhaber und dem Verfügungsberechtigten bestehen sollte. Gesamtgläubiger oder -schuldner sind Kontoinhaber und Bevollmächtigter im Gegensatz zum Gemeinschaftskonto nicht. Wenn der Bevollmächtigte eine Verfügung vornimmt und das Konto etwa in einen negativen Saldo bringt, muss der Kontoinhaber das Konto ausgleichen.
Ausgleichspflichten bestehen allerdings manchmal auch beim Einzelkonto. Es können sich aus allgemeinen Regeln Pflichten zum Ausgleich ergeben, beispielsweise bei einem Vollmachtsmissbrauch. Gerade in einer Ehe wird dieser Vorwurf aber kaum zum Tragen kommen. Eine sogenannte stillschweigend eingegangene Bruchteilsgemeinschaft kann jedoch vorliegen, die zu Ausgleichspflichten führen kann. Eine solche Bruchteilsgemeinschaft liegt zum Beispiel dann vor, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf das Einzelsparkonto des einen Ehegatten vornehmen, um Ersparnisse gemeinschaftlich auszugeben. Wer in einem solchen Fall Kontoinhaber ist, ist im Grunde gleichgültig und eine reine Formalität. Den Eheleuten stehen Forderungen gegen die Bank in einem solchen Fall zu gleichen Anteilen zu. Der jeweilige Anteil eines Ehegatten an der Höhe der Einzahlungen spielt keine Rolle.
Auch derjenige Ehegatte, der nicht Kontoinhaber ist, hat gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch: Dieser besteht jeweils zu einem halben Teil des Guthabens, da davon auszugehen ist, dass den Ehegatten jeweils die Hälfte des Guthabens zusteht.
(ANZ)
FAQ
Kontoplünderung: Was tun, wenn das Gemeinschaftskonto leer geräumt wird?
Ob Gemeinschaftskonto in Form des Oder-Kontos oder auch Einzelkonto mit Kontovollmacht für einen Nicht-Inhaber: Wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist, weil etwa eine Ehe in die Brüche gegangen ist, kann es zu Barabhebungen eines Verfügungsberechtigten kommen, die von dem (anderen) Kontoinhaber missbilligt werden. Doch wie bereits gesehen, gibt es Ausgleichspflichten. Hebt also beispielsweise der Ehemann schnell 100.000 Euro vom Oder-Konto ab, nachdem sich die Ehefrau getrennt hat, muss er den Betrag hälftig ausgleichen. Die Ehefrau hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 Euro. Keine Sorge: Auf Entreicherung kann sich der Ehemann nicht berufen. Das bedeutet, dass die Ehefrau ihren Anspruch auf Zahlung von 50.000 Euro auch dann noch durchsetzen kann, wenn der Ehemann das Geld bereits mit vollen Händen ausgegeben hat. Gleiches gilt in anderen Konstellationen, also etwa dann, wenn ein WG-Bewohner Geld vom Gemeinschaftskonto abhebt.
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Das Problem der Kontoplünderung stellt sich nicht bei einem Und-Konto. Hier kann kein Kontoinhaber ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber Geld abheben oder anderweitige Verfügungen vornehmen.
Sollte man als Ehepaar getrennte Konten haben?
Nein, Sie müssen zumindest keine getrennten Konten haben. Das Gemeinschaftskonto bietet Vorteile, wie den Zugriff auf finanzielle Mittel des Ehegatten. Durch Ausgleichspflichten bei „Plünderung des Kontos“ gibt es auch hinreichenden Schutz, zum Beispiel beim Scheitern der Ehe.
Was passiert, wenn man ein gemeinsames Konto hat und einer stirbt?
Das kommt darauf an, für welche Kontoform Sie sich entschieden haben. Beim Oder-Konto haben Sie als Überlebender weiterhin Zugriff auf das Konto und können die volle Leistung an sich bewirken, das heißt, Sie können sich das komplette Guthaben auszahlen lassen. Sie haben jedoch gegebenenfalls Ausgleichspflichten gegenüber den Erben des Verstorbenen. Beim Und-Konto treten die Erben in die Position des verstorbenen Erblassers und Kontoinhabers ein. Das bedeutet für Sie, dass Sie ohne deren Einverständnis keinen Cent mehr abheben dürfen. Auch andere Verfügungen, wie das Bezahlen einer Rechnung per Überweisung, können Sie nicht mehr ohne die Zustimmung der Erben tätigen.
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30.01.2023 Rechtsanwältin Dr. Ina Becker„… handlungsfähig. Er konnte Eigenkapital seiner GmbH aufstocken. Weiterer Löschungserfolg gegen Commerzbank AG erreicht–erst für Unternehmer, dann auch für dessen Ehefrau mit Gemeinschaftskonto Wenige Monate …“ Weiterlesen
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