Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?
- 6 Minuten Lesezeit
Wenn ein Schuldner seine Schulden nicht bezahlt, darf man nicht Selbstjustiz betreiben und selbst mit Gewalt seine Forderungen eintreiben. Nur der Staat darf Zwangsmittel anwenden. Um mit staatlicher Hilfe offene Forderung einzutreiben, benötigt man aber einen sogenannten vollstreckbaren Titel.
Das gerichtliche Mahnverfahren bietet mitunter die schnellste Möglichkeit, gegenüber Schuldnern einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen.
Außergerichtliches Mahnverfahren
Der Begriff Mahnverfahren wird meist mit dem gerichtlichen Mahnverfahren in Verbindung gebracht. In der Regel erfolgt jedoch vorher bereits das außergerichtliche Mahnverfahren.
Das bedeutet: Zahlt ein Schuldner eine überfällige Rechnung nicht, kann der Gläubiger zunächst außergerichtlich versuchen, seinen Anspruch geltend zu machen.
Zu diesem Zweck kann er eine oder mehrere Mahnungen an den Schuldner senden, in denen er ihn nochmals zur Begleichung der geforderten Summe auffordert. Vorteil der außergerichtlichen Mahnschreiben ist, dass Gläubiger so schnell und kostengünstig an ihr Geld kommen.
Was ist eine Mahnung?
Bei einer Mahnung handelt es sich um eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Zahlung zu leisten. Zwar gibt es für das Mahnschreiben keine vorgeschriebene Form – sie kann grundsätzlich also auch mündlich erfolgen – aus Beweisgründen sollte sie jedoch immer schriftlich erfolgen. Außerdem sollten wichtige Informationen nicht fehlen, so z. B. Rechnungsdatum und Rechnungsnummer, Liefernummer, Forderungshöhe und Zahlungsfrist.
Gerichtliches Mahnverfahren oder regulärer Klageweg
Hat der Schuldner trotz außergerichtlicher Mahnschreiben immer noch keine Zahlung geleistet, stehen dem Gläubiger zwei Möglichkeiten offen, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen:
Regulärer Klageweg
Der Weg über eine reguläre Klage beim zuständigen Amts- oder Landgericht kann nur mithilfe eines Rechtsanwalts beschritten werden. Dadurch sind die Kosten höher als im gerichtlichen Mahnverfahren. Für Gläubiger lohnt sich dieser Weg deshalb vor allem dann, wenn Streit darüber besteht, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist. Das zuständige Gericht nimmt in dem Fall eine umfassende Prüfung des Anspruchs vor.
Mahnverfahren: Voraussetzungen und Vorteile
Das gerichtliche Mahnverfahren stellt eine günstigere und unkompliziertere Alternative dazu dar. Der Gläubiger kann hier im Gegensatz zur „normalen“ Klage seinen Anspruch zunächst ohne Anwalt einfordern.
Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag bei dem zuständigen sogenannten Zentralen Mahngericht eingeleitet. Zuständig ist das Mahngericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In der Regel ist dies der Wohnsitz des Antragstellers.
Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist, sondern nur, ob der Antrag vollständig und richtig ausgefüllt ist, und erstellt dann direkt den Mahnbescheid.
Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren
Die Forderung darf nicht von einer Gegenforderung abhängig sein, die noch nicht geleistet wurde. Auch muss die Forderung die Zahlung von Geld in Euro beinhalten. Nicht zulässig sind also Forderungen von Sachen wie ein Fahrzeug oder Fremdwährungen wie Rubel, Yuan oder Dollar.
Auch sind Forderungen aus Unternehmerdarlehen, wenn hohe Zinsen verlangt werden, ausgenommen. Darüber hinaus muss eine ladungsfähige Adresse des Schuldners bekannt sein. Das ist in der Regel bei natürlichen Personen der Wohnsitz und bei Unternehmen der Firmensitz.
Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens
Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist vereinfacht, da hierzu im Internet Vordrucke existieren, die lediglich ausgefüllt werden müssen. Das Verfahren ist günstiger als eine Klage und es sind auch keine weiteren Erklärungen oder Beweismittel anzugeben, da das Mahngericht die Berechtigung der Forderung nicht prüft.
Mit Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem zuständigen Mahngericht wird bereits die Verjährung gehemmt, wenn die Zustellung demnächst, also üblicherweise nicht später als ein Monat, erfolgt. Sobald der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist, ist die Verjährung für weitere 30 Jahre gehemmt.
Mahnantrag richtig stellen
Gläubiger haben zwei Möglichkeiten, den Mahnantrag auszufüllen:
Mahnantrag in Papierform ausfüllen
Ein vorgedrucktes Mahnantragsformular können Sie im Schreibwarenhandel erwerben. Achtung: Den amtlichen Vordruck kann man nicht aus dem Internet ausdrucken! Etwaige zum Download angebotene Formulare sind ungültig! Das Formular enthält auf der Rückseite eine ausführliche Anleitung und kann deshalb auch von juristischen Laien problemlos ausgefüllt werden.
Mahnantrag online ausfüllen
Alternativ kann man den Mahnantrag auch direkt online ausfüllen. Dafür haben die deutschen Mahngerichte eine zentrale Website eingerichtet. Dort finden Sie das Formular zum Ausfüllen mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Achtung: Ihr Mahnantrag wird in dem Fall als PDF-Datei erstellt. Diese Datei müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und per Post oder persönlich bei Gericht einreichen!
Mahnverfahren: Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig ist örtlich immer das Gericht, in dessen Bundesland der Gläubiger ansässig ist. In jedem Bundesland gibt es ein zentrales Mahngericht, einige Bundesländer teilen sich auch ein Mahngericht.
Was ist ein Mahnbescheid?
Nach Eingang des Antrags teilt das Mahngericht dem Antragsteller die zu zahlenden Gerichtsgebühren mit. Werden diese bezahlt und liegen die oben beschriebenen formellen Voraussetzungen vor, erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid und stellt diesem den Schuldner zu.
Dieser ist nicht zu verwechseln mit einer Mahnung. Beim Mahnbescheid handelt es sich um eine gerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, die diesem per Post zugestellt wird.
Das Schreiben enthält folgende Informationen:
- Anschrift des Antragstellers (= Gläubiger)
- Anschrift des Antragsgegners (= Schuldner)
- Höhe der Forderung
- Höhe der Zinsen
- evtl. Nebenforderungen
- Höhe der Gerichtskosten
Der Mahnbescheid wird dem Schuldner vom Gericht direkt per Post zugestellt. Der Gläubiger erhält keine Abschrift des Bescheids, er wird aber darüber informiert, dass dem Schuldner das Schreiben zugestellt wurde.
Widerspruch gegen Mahnbescheid: Welche Frist gilt?
Nach Erhalt des Mahnbescheids hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, darauf zu reagieren. Ist er der Meinung, dass die Forderung zu hoch oder gänzlich unberechtigt ist, hat er die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Tut er dies, ist das Mahnverfahren abgeschlossen und die Angelegenheit geht auf den „normalen“ Klageweg vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht über.
Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren
Legt der Schuldner innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Widerspruch ein und begleicht auch die Forderung nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das dafür notwendige Formular erhält er bereits mit Übersendung der Mitteilung über die erfolgreiche Zustellung des Mahnbescheids.
Mit einem solchen Titel kann ein Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung beauftragt werden, der die Forderungen gegebenenfalls mit polizeilicher Gewalt eintreibt.
Der Vollstreckungsbescheid kann frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner gestellt werden. Fällt dieser Stichtag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der frühestmögliche Termin am nächsten Werktag.
Für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids hat der Gläubiger sechs Monate Zeit – ansonsten entfallen die Wirkungen des bereits an den Schuldner zugestellten Mahnbescheids. Der Gläubiger muss sich außerdem entscheiden, ob der Vollstreckungsbescheid an ihn oder direkt an den Schuldner zugestellt werden soll. In ersterem Fall ist das Mahnverfahren mit Erlass des Vollstreckungsbescheids für das Gericht abgeschlossen. Um die Zustellung des Bescheids an den Schuldner muss sich der Gläubiger selbst kümmern und die Kosten dafür tragen.
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Tut er dies, geht das gerichtliche Mahnverfahren – ebenso wie beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid – in ein streitiges Verfahren vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht über.
Zwangsvollstreckung
Der Vollstreckungsbescheid ist eine Urkunde darüber, dass die Forderung des Gläubigers noch nicht bezahlt worden ist. Sie ist also die Grundlage dafür, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.
Fazit: Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine kostengünstige Möglichkeit, gegen säumige Schuldner einen vollstreckbaren Titel zu bekommen, ohne dass vom Gericht die Berechtigung der Forderung überprüft wird. Allerdings hat der Schuldner die Möglichkeit, das Mahnverfahren durch Widerspruch bzw. Einspruch zu blockieren.
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Rechtstipps zu "Mahnverfahren" | Seite 12
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